Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Kläger begehrten von der beklagten Partei die Unterlassung der Zusendung von Werbeschriften unter Benützung ihres Fernkopierers. Der Streitwert wurde in der Klage mit S 20.000,-- beziffert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die von der beklagten Partei dagegen dennoch erhobene "außerordentliche" Revision ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruchs oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (1 Ob 557/94 mwN). Die Kläger haben den Streitwert ihres Unterlassungsbegehrens in Entsprechung des § 56 Abs.2 JN bereits in der Klage mit S 20.000,-- angegeben. Gemäß § 56 Abs.2 und § 59 JN ist die von den Klägern angegebene Höhe des Streitwertes als Wert des Streitgegenstandes anzusehen (1 Ob 557/94 mwN). Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen die gemäß § 500 Abs.3 ZPO anzuwendenden Vorschriften der Jurisdiktionsnorm noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen; ein Ermessensmißbrauch ist nicht offenkundig. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist demgemäß bindend.
Gemäß § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs.3 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil keine der dort bezeichneten Streitigkeiten vorliegt.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs.2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - S 50.000,-- nicht, ist die Revision absolut unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (1 Ob 598/93 uva; Fasching, Lehrbuch2, Rz 1858).
Die Revision der beklagten Partei ist daher als unstatthaft zurückzuweisen.
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