OGH 10ObS2171/96d

OGH10ObS2171/96d25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Amtsdirektor Hofrat Robert List (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton B*****, vertreten durch Dr.Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Februar 1996, GZ 10 Rs 21/96y-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Oktober 1995, GZ 7 Cgs 167/93d-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügte Nichteinholung von (weiteren) Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Orthopädie und der orthopädischen Chirurgie stellt sich als eine auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mögliche Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verworfenen Mängelrüge einerseits (ausführlich SSV-NF 7/74, RZ 1989/16 uva) sowie der im Revisionsverfahren generell nicht mehr zulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) andererseits dar. Damit ist jedoch - für das Revisionsgericht bindend - davon auszugehen, daß der Kläger

a) zum maßgeblichen Stichtag 1.4.1993 nur 115 Versicherungsmonate erworben und

b) sein festgestellter geminderter Gesundheitszustand nicht durch einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 175, 176 ASVG eingetreten ist.

Die Voraussetzungen der geltend gemachten Invaliditätspension richten sich beim Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, nach den §§ 254, 255 ASVG. Unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen verweist § 254 Abs 1 ASVG bezüglich der Erfüllung der Wartezeit auf § 236 ASVG. Daß diese beim Kläger nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht gegeben ist, wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt. Der Ausnahmetatbestand des § 235 Abs 3 lit a ASVG liegt damit aber nicht vor. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher insgesamt richtig (§ 48 ASGG).

Nur wenn die Wartezeit für das Vorliegen der begehrten Invaliditätspension erfüllt wäre, hätten die Vorinstanzen das medizinische Leistungskalkül des Klägers (etwa im Sinne der Entscheidung SSV-NF 5/62) von Amts wegen erheben müssen.

Seiner Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit für das Revisionsverfahren ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Akt.

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