Spruch:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObS 21/94 (= WBl 1995, 160) dargelegt hat, war bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der IESG-Novelle BGBl 1993/817 nur der gesetzliche Abfertigungsanspruch gesichert und wurde mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 23 und 23a AngG in § 1 Abs 4a IESG idF der zitierten Novelle die im Wege der Interpretation zu ermittelnde bisherige Rechtslage lediglich verdeutlicht.
Daß Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde,
nach dem Gesetz in dem für die seinerzeitige Abfertigung notwendigen
Ausmaß abgegolten und damit für die Bemessung einer weiteren
Abfertigung nicht mehr zu berücksichtigen sind, hat der Oberste
Gerichtshof in den Entscheidungen 9 ObS 8/91 (= DRdA 1992/15
[diesbezüglich in Punkt 1 seiner Anmerkung zustimmend Grießer] = JBl
1991, 809 = EvBl 1992/37 = RdW 1991, 294) und 9 ObS 9/91 (= RdW 1992,
120) ausgesprochen.
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