OGH 1Ob2021/96d

OGH1Ob2021/96d23.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ljiljana M*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwalt in Grieskirchen, wider die beklagten Parteien 1. Johann R*****, und 2. Sylvia R*****, *****, beide vertreten durch Dr.Harald Fahrner und Dr.Ilse Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 285.000 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 38.630,22 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 19.Dezember 1995, GZ 4 R 140/95-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof sprach in 3 Ob 522/95 (JBl 1995, 721 = ÖBA 1995, 906 = ecolex 1995, 554 = JUS Z 1828) aus, daß, gehe man vom klaren Wortlaut des § 1392 ABGB aus, jede Zession zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit führe, und zwar unabhängig von einer Verständigung des Schuldners. Diese Entscheidung fand im Schrifttum Zustimmung (Iro, Abschied von der „Stillen Zession“?, RdW 1995, 375). Die darin zum Ausdruck gekommene neue Linie in der Rechtsprechung wurde in 3 Ob 515/95 (JBl 1996, 51) fortgeschrieben. Dort wurde in deren Ergänzung ausgesprochen, daß bei der Inkassozession die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt werde und der Inkassozessionar auch aufgrund einer Rückzession klagen könne. Dieser Auffassung schloß sich der erkennende Senat in dessen Entscheidung vom 11.März 1996, 1 Ob 638/95, an. In dieser wurde aber auch ausgesprochen, daß der Inkassozessionar neben der prozessualen auch die materiellrechtliche Verfügungsgewalt über den abgetretenen Anspruch habe und daher etwa mit Wirkung für den Zedenten auf den Anspruch verzichten, diesen an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußern oder ihn zur Aufrechnung verwenden könne (vgl dazu etwa auch: RZ 1991/66; SZ 45/82; 7 Ob 146/75; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1392). Daraus ergibt sich jedoch ebenso, daß der Schuldner - bei Verwirklichung der sonstigen, hier nicht strittigen Kompensationsvoraussetzungen - mit seiner Forderung gegen den Inkassozessionar auch gegen die im Rahmen des Inkassomandats geltend gemachte Forderung, über die der Inkassozessionar materiellrechtlich verfügungsberechtigt ist, aufrechnen kann. Diese vom Berufungsgericht zutreffend erkannte Rechtslage bleibt in der außerordentlichen Revision unbeachtet.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte