OGH 5Ob14/96

OGH5Ob14/9616.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, wider die Antragsgegnerin P*****-Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch den Sachwalter der Gläubiger Dr.Peter Schuljok, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Braunegg, Hoffmann und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß und Sachbeschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 17.Oktober 1995, GZ 1 R 80/95-31, womit der Beschluß und Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 19.Jänner 1995, GZ 4 Msch 65/94k-27, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den (die Berichtigung der Parteienbezeichnung betreffenden) Beschluß des Rekursgerichtes richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit S 27,50 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die P*****-Gesellschaft mbH Nfg KG, über deren Vermögen am 8.4.1992 zu 6 Sa 8/92 des Handelsgerichtes Wien das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, hatte mit Mietvertrag vom 14.5.1986 von der Antragstellerin in Krems an der Donau ein Geschäftslokal gemietet.

Die Antragstellerin begehrte (mit Antrag vom 8.6.1993) unter Berufung auf § 12 Abs 3 MRG (alte Fassung) gegenüber der oben genannten Kommandit- gesellschaft (als Sondervermögen) vertreten durch den Sachwalter der Gläubiger als Erstantragsgegnerin und gegenüber der Kommanditgesellschaft (im übrigen) als Zweitantragsgegnerin die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses ab 1.12.1992 mit wertgesichert S 64.800,- zuzüglich Umsatzsteuer, Betriebskosten und öffentlichen Abgaben. Der Antrag wurde gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet, weil der Antragstellerin nicht bekannt sei, in welchem Umfang die Rechte und Pflichten der Kommanditgesellschaft durch den Sachwalter der Gläubiger ausgeübt würden (ON 1).

Die Antragsgegnerinnen beantragten Abweisung des Antrages der Antragstellerin mit der primären Begründung, es sei keine Unternehmensveräußerung, sondern bloß ein die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG nicht auslösender Gesellschafterwechsel erfolgt (ON 3).

Das Erstgericht hat - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung -

1.) (mittels verfahrensrechtlichen Beschlusses) die Parteienbezeichnung der Antragsgegnerinnen auf P*****-Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch (den Sachwalter der Gläubiger) Dr.Peter Schuljok, dieser vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, berichtigt, und

2.) (mittels Sachbeschlusses) den Antrag der Antragstellerin kostenpflichtig abgewiesen.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bzw der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens war an der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft als einzige Komplementärin die P***** Geschäftsführungsgesellschaft mbH beteiligt; alleinige Kommanditistin war die T***** & Co. Um einen Konkurs über das Vermögen der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft zu verhindern, versuchte der zu 6 Sa 8/92 des Handelsgerichtes Wien bestellte Ausgleichsverwalter Dr.Schuljok mit der "Gruppe N*****" und mit der Gruppe um "M*****" eine Lösung herbeizuführen. Zu diesem Zweck wurden verschiedene Varianten überlegt, wobei sich die an den Verhandlungen Beteiligten dahingehend einigten, daß die Gesellschafter der Ausgleichsschuldnerin ausgetauscht werden, in weiterer Folge die Kommanditisten ausscheiden sollten, sodaß die noch verbleibende Komplementärin die Rechtsnachfolge gemäß § 142 HGB antreten könne. Weiters war beabsichtigt, den Bereich Schmuck, Uhren und Optik von der Rechtsnachfolgerin gemäß § 142 HGB nach den Bestimmungen über Umgründungen bzw Spaltungen abzutrennen. Zu diesem Zweck wurde das Anbot (vom 10.7.1992) laut Beilage./11 erstellt, das einen integrierenden Bestandteil dieses Sachbeschlusses bildet, welches vom Ausgleichsverwalter der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft in weiterer Folge angenommen wurde, wobei in Erfüllung des Anbotes laut Beilage./11 das Angebot laut Beilage./12, welches ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildet, erstellt worden war. Nach der Annahme des Ausgleiches durch die Gläubiger der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft vom 13.7.1992 wurde der Ausgleich mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19.11.1992 zu 6 Sa 8/92 bestätigt und es unterwarf sich die Ausgleichsschuldnerin bis zur Erfüllung des Ausgleiches der Überwachung durch Dr.Peter Schuljok als Sachwalter der Gläubiger. Sie übergab dem Sachwalter aus ihrem Vermögen sämtliche Mietrechte und die Geschäftsausstattung der Filialen, wie sie bzw diese derzeit bestehen, zur Verwertung und erteilte ihm Verwertungsvollmacht mit der nachstehenden Einschränkung:

Die Auszahlung der Restquote hat immer dann zu erfolgen, wenn die durch die Ausgleichsschuldnerin erwirtschaftete Liquidität, die zu keiner substantiellen Einschränkung der normalen Geschäftstätigkeit führen darf, eine 5 %ige Teilquotenausschüttung ermöglicht. Wenn der Sachwalter erkennt, daß die restliche Quote von insgesamt 30 % innerhalb des § 64 Abs 3 Ausgleichsordnung seitens der Ausgleichsschuldnerin nicht aufgebracht werden kann, ist der Ausgleichsverwalter berechtigt und gleichzeitig verpflichtet, die ihm übergebenen Vermögenswerte insoweit zu verwerten, als es für die Ausgleichserfüllung erforderlich ist.

Mit der Übergabe von Vermögen der Ausgleichsschuldnerin an einen Sachwalter der Gläubiger sollte auch erreicht werden, daß die Frist für die Erfüllung der Ausgleichsquote ein Jahr übersteigt und die Ausgleichsgläubiger über ausreichende Sicherheiten verfügen.

Im Zusammenhang mit Teilbetrieben der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft hat der Ausgleichsverwalter Dr.Schuljok keinerlei Mietverträge abgeschlossen oder nimmt Mietzinse entgegen.

Zu FN ***** des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien (vormals HRB ***** des Handelsgerichtes Wien) ist die F*****Gesellschaft mbH mit der Geschäftsanschrift *****, eingetragen.

Nach der Ausgleichsbestätigung trat als persönlich haftende Gesellschafterin anstelle der P***** Geschäftsführungsgesellschaft mbH die F***** Gesellschaft mbH (7 HRB ***** des Handelsgerichtes Wien bzw FN***** des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien) in die P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft ein, gleichzeitig schieden die P***** Geschäftsführungsgesellschaft mbH sowie die Kommanditistin T***** & Co aus, sodaß als Kommanditisten der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft die ebenfalls nach Ausgleichsbestätigung als Kommanditisten in die P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft eingetretene Fo*****-Beteiligungs GmbH (FN ***** des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien) sowie die F***** Vertriebs-Gesellschaft mbH (HRB ***** des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien) verblieben. Nachdem diese Kommanditisten ausgeschieden waren, übernahm die verbleibende F***** Gesellschaft mbH gemäß § 142 das Vermögen und es wurde die Löschung und die Auflösung der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft (FN ***** des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien) eingetragen. In weiterer Folge wurde die Firma der verbleibenden F***** Gesellschaft mbH geändert auf P***** Handelsgesellschaft mbH.

Mit Generalversammlungsbeschluß vom 21.6.1994 erfolgte die Abspaltung zur Neugründung der H***** Handelsgesellschaft mbH (FN ***** des Firmenbuches beim Handelsgericht Wien) durch Übertragung des Teilbetriebes Schmuck/Uhren/Optik, wobei die in der Anlage./E 1 des Spaltungsplanes ausgewiesenen Mietrechte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die durch Abspaltung entstehende H***** Handelsgesellschaft mbH samt allen darin befindlichen oder eingebauten Einrichtungen übergingen. Dazu gehört das streitgegenständliche Bestandobjekt in ***** nicht.

Den traditionellen Unternehmensbereich, d.h. den Bereich Foto- und Unterhaltungselektronik der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft, führt die nunmehrige P***** Handelsgesellschaft mbH, den Bereich Schmuck-, Uhren und Optik die H***** Handelsgesellschaft mbH. Sowohl die P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft als auch die P***** Handelsgesellschaft mbH betreiben das Gewerbe des Fotohandels.

Zweck der Vereinbarung laut Beilage./11 und Beilage./12 zwischen der P***** Geschäftsführungsgesellschaft mbH, der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft und der T***** & Co einerseits und der F***** Gesellschaft mbH, der I***** AG und Eugen M***** andererseits war gewesen, zum einen den Konkurs der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft zu verhindern und zum anderen eine Bereinigung des Marktes herbeizuführen bzw einen Mitanbieter auszuschalten. Auch sollte durch einen Wechsel der Gesellschafter der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft die Liquidität für die Finanzierung des Ausgleiches herbeigeführt werden.

Mit Vereinbarung vom 3.11.1992 wurde zwischen der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft, vertreten durch die P***** Geschäftsführungsgesellschaft mbH als Komplementärin und diese vertreten durch den Masseverwalter Dr.Peter Schuljok und der F***** Gesellschaft mbH der in Beilage./16, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildet, Franchisevertrag abgeschlossen, wobei aufgrund der Vereinbarung vom 4.1.1993 bzw 5.2.1993 in diesen Franchisevertrag auch die Filiale in ***** einbezogen wurde.

Die zu hg. 2 C 1615/92g eingebrachte Aufkündigung wurde aufgehoben und das Kündigungsbegehren abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:

a) Zum Sachbeschluß:

Die festgestellten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen hätten keine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG bewirkt, weil die Personenhandelsgesellschaft (= ursprüngliche Mieterin) weiterhin Hauptmieterin geblieben sei. Auch die Übernahme der Geschäfte ohne Liquidation durch die zuletzt verbliebene Komplementärin im Sinne des § 142 HGB begründe keinen Anspruch auf Mietzinserhöhung nach § 12 Abs 3 MRG, weil es sich dabei um eine die Rechtsfolgen der genannten Gesetzesstelle nicht auslösende Gesamtrechtsnachfolge handle.

Der Abschluß des Franchisevertrages stelle gleichfalls keine Unternehmensveräußerung dar.

b) Zur Änderung der Parteienbezeichnung:

Durch die Rechtsnachfolge gemäß § 142 HGB sowie durch die Änderung des Firmenwortlaut habe die - in Wahrheit einzige - Antragsgegnerin lediglich ihre Bezeichnung geändert, sodaß diese zu berichtigen gewesen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß und den Sachbeschluß des Erstgericht nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen den Beschluß (betreffend die Berichtigung der Parteienbezeichnung) jedenfalls unzulässig, hingegen der Revisionsrekurs gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

a) Zur Berichtigung der Parteienbezeichnung:

Die Firma P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft sei gelöscht worden und eine Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die F***** Gesellschaft mbH durchgeführt worden. Dies bedeute, daß die "juristische" Person P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft als Rechtspersönlichkeit nicht mehr existiere, sondern nur die F***** Gesellschaft mbH, deren Firmenwortlaut in P***** Gesellschaft mbH geändert worden sei. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung durch das Erstgericht sei daher unabhängig davon zutreffend erfolgt, ob und welchen Einfluß dies auf die Stellung des Sachwalters im Ausgleichsverfahren gehabt habe.

Der Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß sei gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

b) Zum Sachbeschluß:

§ 12 Abs 3 MRG als (= hier anzuwendende Fassung vor dem 3. WÄG) habe bezweckt, das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse als Folge der Veräußerung eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens dadurch zu verhindern, daß einerseits der Unternehmenserwerber ex lege Mieter werde andererseits der Vermieter wie bei einer Neuvermietung den angemessenen Mietzins begehren dürfe (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 12 MRG). Als Veräußerung des Unternehmens sei nach ständiger Rechtsprechung die Eigentumsübertragung durch Einzelrechtsnachfolge, also zum Beispiel durch Kauf, Schenkung, Übergabs- oder Leibrentenvertrag, aber auch durch Einbringung in eine Gesellschaft als Sacheinlage zu verstehen (Würth, aaO, Rz 8 zu § 12 MRG mwN). Keine Unternehmensveräußerung stelle hingegen der bloße Wechsel von Gesellschaftern eines Unternehmens dar. Im gegenständlichen Fall sei das Mietobjekt an die P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft im Jahre 1986 vermietet worden, sohin an eine Personenhandelsgesellschaft. Wechselten die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder verwandle sich diese durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters in ein Einzelhandelsunternehmen, liege noch keine Unternehmensveräußerung im Sinn des § 12 Abs 3 MRG vor (RdW 1991/12, 335). Sei der Mietvertrag wie im gegenständlichen Fall mit einer Personenhandelsgesellschaft geschlossen worden, so bleibe eine gesellschaftsrechtliche Veränderung, sei es in der Rechtsform (OHG, KG) sei es in der Person der Gesellschafter bedeutungslos. Beispielsweise habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 68/91 (= WoBl 1992/46) ausgesprochen, daß dieser Grundsatz auch dann zutreffe, wenn eine Aktiengesellschaft als Gesellschafterin eintritt und durch anschließenden Austritt aller übrigen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Alleineigentümerin des Unternehmens und damit Hauptmieterin wird; eine Umgehung des § 12 Abs 3 MRG könne darin nicht erblickt werden.

Entgegen der im Rekurs vertretenen Rechtsansicht erweise sich daher im gegenständlichen Falle eine Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensinhaber im Gegensatz zur Rechtslage des MRG in der Fassung des 3. WÄG nicht als notwendig.

Dadurch, daß neue Kommanditisten bzw ein neuer Komplementär einer "OHG" diesem Unternehmen, an dem sie sich nunmehr als weitere Gesellschafter bzw anstelle der früheren Gesellschafter beteiligten, Geldmittel zur Verfügung stellen, ändere sich nichts daran, daß die OHG als Personengesellschaft weiter bestehen bleibe. Ebensowenig trete durch die zur Verfügungstellung der Geldmittel eine Einzelrechtsnachfolge ein. Durch die Vereinbarung vom 10.7.1992 sei auch keine sachenrechtliche Verfügungsgewalt über die Ausgleichsschuldnerin übernommen worden, sondern es habe eine Verfügungsgewalt im Wege des Austausches der Kommanditisten bzw der Komplementärin erst durch die tatsächliche Durchführung dieser gesellschaftsrechtlichen Transaktion erfolgen können. Die von der sogenannten "N***** Gruppe" eingegangene Verpflichtung zum Zuschuß von Mitteln zur Fortführung des Unternehmens habe nur die Erfüllung des beabsichtigten Ausgleiches bezweckt. Die gesamte vertragliche Konstruktion könne aber nicht dahingehend subsumiert werden, daß damit im Ergebnis die P*****Handelsgesellschaft mbH Einzelrechtsnachfolgerin der P*****- Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft geworden wäre. Weiters sei auch darauf hinzuweisen, daß trotz des Gesellschafterwechsels die P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft weiterhin als Personenhandels-Gesellschaft bestehen geblieben sei, und zwar bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens sämtlicher Kommanditisten und der Löschung dieser Firma und Eintragung der Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die F***** Gesellschaft mbH. Letztgenannter Vorgang stelle aber wiederum nur eine Gesamtrechtsnachfolge dar und keine Einzelrechtsnachfolge, sodaß sie den Tatbestand der Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG nicht habe auslösen können. Auch die wirtschaftlichen Erwägungen seitens der "N***** Gruppe" für die gewählte Vertragsgestaltung mit dem Ausgleichsverwalter könnten nichts daran ändern, daß das vom Mieter und Firmeninhaber P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft betriebene Unternehmen nicht gekauft worden sei, sondern daß nur eine Beteiligung daran erfolgte. Die Ausschließung eines Mitbewerbers vom Markt könne eben nicht nur durch Kauf eines Unternehmens erfolgen, sondern auch durch eine wirtschaftliche Beteiligung in der Form, daß die alleinige wirtschaftliche volle Verfügungsgewalt dem vorherigen Mitbewerber zusteht, wenn die Mietrechte eben einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft gehörten. Auch der Umstand, daß seitens der "N***** Gruppe" Teile des Warenlagers bzw eine Betriebsliegenschaft der im Ausgleich befindlichen P***** Gesellschaft mbH Nfg KG gekauft worden seien, könne nichts daran ändern, daß letzteres Unternehmen in der Folge zwar im Ausgleich gewesen, aber weitergeführt worden sei.

Zusammengefaßt sei auszuführen, daß sämtliche Änderungen der Gesellschaftsstruktur, nämlich der an der Mieterin beteiligten juristischen Personen keine Unternehmensveräußerung im Sinn des § 12 Abs 3 MRG dargestellt hätten. Selbst dann, wenn eine aus nur zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch das Ausscheiden eines Gesellschafters beendet werde und ihr Vermögen, ohne daß ein weiterer Übertragungsakt notwendig wäre, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergehe, liege eine Unternehmensveräußerung im Sinn des § 12 Abs 3 MRG nicht vor (MietSlg 45.253). Nichts anderes könne für den gegenständlichen, wenn auch viel komplexeren Fall gelten.

Insoweit im Rekurs vorgebracht werde, daß die Ausgleichsschuldnerin sohin die P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft dem Sachwalter das Eigentum an Standorten (Teilbetrieben) übergeben habe, wobei wiederum auf die ohnehin vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung vom 10.7.1992 Bezug genommen worden sei, sei folgendes zu entgegnen:

Der am 13.7.1992 angenommene Ausgleich, welcher am 19.11.1992 bestätigt worden sei, enthalte zwar den Passus, daß die Ausgleichsschuldnerin dem Sachwalter aus ihrem Vermögen sämtliche Mietrechte und die Geschäftsausstattung der Filialen zur Verwertung übergebe und ihm Verwertungsvollmacht erteile, allerdings mit der hier wesentlichen Einschränkung, daß der Sachwalter, wenn er erkennt, daß die restliche Quote von insgesamt 30 % innerhalb der Frist des § 64 Abs 3 AO seitens der Ausgleichsschuldnerin nicht aufgebracht werden kann, berechtigt und gleichzeitig verpflichtet sei, die ihm übergebenen Vermögenswerte insoweit zu verwerten, als es für die Ausgleichserfüllung erforderlich sei. Die unwiderrufliche Verwertungsvollmacht betreffend die Mietrechte, sohin auch die am verfahrensgegenständlichen Mietobjekt, sei aber bis zum Schluß des Verfahrens erster Instanz nicht wirksam geworden, offenbar weil der Ausgleich bis dato ordnungsgemäß erfüllt wurde. Dies sei dahingehend zu interpretieren, daß die Vermögensübertragung unter der aufschiebenden Bedingung, der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Ausgleiches erfolgt sei. Daraus folge, daß die P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft und in der Folge der P*****-Handelsgesellschaft mbH als Universalrechtsnachfolgerin der Kommanditgesellschaft weiterhin "Eigentümer" der verfahrensgegenständlichen Mietrechte geblieben seien, lediglich beschränkt in der Verfügungsmacht durch die Überwachung durch den Sachwalter (EvBl 1973/270). Es sei daher davon auszugehen, daß die sachenrechtliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen immer bei der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft bzw deren Gesamtrechtsnachfolgerin verblieben sei, allerdings mit der Einschränkung durch die Überwachung durch den Sachwalter. Im gegenständlichen Fall könne von einem Liquidationsausgleich, in welchem der Ausgleichsschuldner dem Sachwalter zum Zweck der Erfüllung des Ausgleiches "sein Vermögen" überträgt und daher auf die Erfüllung des Ausgleiches keinen Einfluß mehr nehmen kann, weil in diesem Fall der Gläubigersachwalter die Pflichten des Ausgleichsschuldners aus dem übertragenen Vermögen zu erfüllen hat, nicht gesprochen werden. Ein derartiger Liquidationsausgleich wäre zwar auch dann anzunehmen, wenn das gesamte Vermögen des Ausgleichsschuldners oder doch ein wesentlicher Teil vor allem sein Unternehmen von einer derartigen Vorgangsweise umfaßt wird, sodaß dem Schuldner am Ende hievon nichts mehr in der Hand verbleibe (SZ 58/16). Im gegenständlichen Fall seien aber im Unterschied zu einem Liquidationsausgleich, dessen Ziel die Ausgleichserfüllung durch Vermögensverwertung sei, nur für den Fall, daß die Ausgleichserfüllung ohne zumindest teilweise Liquidation von Vermögensrechten des im Ausgleich befindlichen Unternehmens nicht möglich sei, dem Sachwalter (nur) die Mietrechte und die Geschäftsausstattung der Filialen übertragen worden.

Auch der zwischen der Foto***** Gesellschaft mbH und der P***** Gesellschaft mbH Nfg Kommanditgesellschaft abgeschlossene Franchisevertrag, dessen Gültigkeit auch auf den verfahrensgegenständlichen Standort ausgedehnt wurde, vermöge eine Unternehmensveräußerung nicht zu bewirken. Die Rekurswerberin führe selbst aus, daß mit diesem Franchisevertrag der Foto***** Gesellschaft mbH Benützungsrechte an den im Vertrag angeführten Standorten, sohin auch dem verfahrensgegenständlichen eingeräumt worden seien, behaupte aber nicht einmal, daß damit tatsächlich eine Einzelrechtsnachfolge eingetreten wäre. Auch der Umstand, daß wirtschaftlich gesehen hinter beiden Vertragsteilen die identen (juristischen) Personen und deren idente Interessen stünden, könne nichts daran ändern, daß nach wie vor zwei verschiedene Unternehmen geführt würden.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht nur eine gesellschaftsrechtliche Änderung, sondern zusätzlich durch den Franchisevertrag eine Angleichung des äußeren Erscheinungsbildes der beiden Unternehmen (Franchisegeber und Franchisenehmer) erfolgt sei. Auch sei die Antragsgegnerin verpflichtet, ausschließlich Waren beim Franchisegeber zu beziehen, sofern zwischen den Vertragsparteien keine davon abweichende Vereinbarung im Einzelfall vorliege. Zu einer solchen Fallkonstellation fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Gegen den Beschluß und Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem primären Antrag, Beschluß und Sachbeschluß aufzuheben und dem Rekursgericht, in eventu dem Erstgericht, eine bezüglich des Sachbeschlusses neuerliche) Sachentscheidung aufzutragen; hilfsweise wurde der Antrag gestellt, dem Sachantrag der Antragstellerin gegen beide von ihr in Anspruch genommene Antragsgegnerinnen stattzugeben.

Der Revisionsrekurs gegen den (die Berichtigung der Parteienbezeichnung betreffenden) Beschluß ist unzulässig, derjenige gegen den Sachbeschluß nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß:

Bereits in den Entscheidungen 2 Ob 579/95 und 5 Ob 2019/96i des Obersten Gerichtshofes wurde die Antragstellerin als Revisionsrekurswerberin (betreffend einen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung eines vergleichbaren, die Parteienbezeichnung betreffenden Berichtigungs- beschlusses) darauf hingewiesen, daß die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen ist, die Berichtigung der Parteienbezeichnung aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich darstellt.

Demgemäß ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin insoweit gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, in Wahrheit sei ihr durch den bekämpften Berichtigungsbeschluß die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine der beiden von ihr belangten Parteien verwehrt worden, ist sie darauf zu verweisen - wie ihr schon in 2 Ob 579/95 entgegengehalten wurde -, daß dem Sachwalter nur eine aufschiebend bedingte Liquidationsermächtigung übertragen worden ist, von der er keinen Gebrauch gemacht hat. Wenngleich die Ausgleichsschuldnerin in ihrer Verfügungsberechtigung über die Mietrechte auf Grund der Bestellung eines Sachwalters der Gläubiger eingeschränkt wurde und die Verfügungsberechtigung in Form einer Ermächtigungs- treuhand auf den Sachwalter der Gläubigerin übergegangen ist, so sind diese Mietrechte an sich doch letztlich bei der Ausgleichsschuldnerin verblieben (2 Ob 579/95 mwN). Daraus folgt, daß Träger der Mietrechte allein der Vertragspartner der Antragstellerin bzw deren Gesamtrechtsnachfolgerin ist, die nunmehr die dem Berichtigungsbeschluß entsprechende Bezeichnung führt.

2.) Zum Revisionsrekurs gegen den Sach- beschluß:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die rechtliche Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten Gesellschafterwechsel bei der Vertragspartnerin der Antragstellerin durch das Rekursgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG, die hier maßgebend ist, vollkommen entspricht und daß der Oberste Gerichtshof die Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach der Abschluß des festgestellten Franchisevertrages keine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG darstellt, für zutreffend, hingegen die Ausführungen im Revisionsrekurs zu beiden Problemkreisen nicht für stichhältig erachtet. Der Oberste Gerichtshof kann sich daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm den §§ 528 a und 510 Abs 3 ZPO zum letztgenannten Problemkreis auf folgende kurze Begründung beschränken:

Durch den Abschluß des Franchisevertrages erfolgte weder eine selbständige Verwertung des Bestandrechtes (2 Ob 579/95) noch eine Unternehmens- veräußerung, weil die Antragsgegnerin als Franchisenehmer ihr Unternehmen in den Bestandräumen für eigene Zwecke weiterbetreibt, wenn auch, wie es für einen Franchisevertrag typisch ist (2 Ob 579/95 unter Hinweis auf SZ 64/78), in enger Bindung an den Franchisegeber. Von einer Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF kann daher keine Rede sein. Es mag schon sein, daß die Antragsgegnerin bei der von ihr gewählten wirtschaftlichen Vorgangsweise, vor allem auch, um den Ausgleich erfüllen zu können, einen für sie vorteilhaften, für die Antragstellerin hingegen keinen Vorteil bringenden Weg wählte; wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist jedoch bei Einhaltung der Gesetze niemand verpflichtet, bei Transaktionen so vorzugehen, daß ein Dritter daraus einen Vorteil ziehen kann (WoBl 1992, 59/46) oder zumindest keinen Nachteil erleidet. Das diesbezüglich in § 12 a Abs 3 letzter Satz MRG idF des 3. WÄG normierte Umgehungsverbot, gesichert durch die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Umkehr der Beweislast, mag insofern eine Änderung gebracht haben, als es dem Mieter seither nicht mehr freisteht, für die wirtschaftlich beabsichtigte Veräußerung eine für ihn günstige Rechtsform zu wählen (vgl Würth/Zingher, WohnR '94 § 12 a MRG Anm 7). Diese Gesetzesbestimmung ist jedoch auf den hier gegebenen Sachverhalt noch nicht anzuwenden, weil er sich insgesamt - insbesondere bezüglich der gesellschaftsrechtlich relevanten Veränderungen - schon vor dem 1.10.1993 verwirklicht hat.

Es war daher dem Revisionsrekurs gegen den Sachbeschluß der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm §§ 50 und 41 ZPO (Zuspruch der aktenkundigen Barauslagen an Porto für die Revisionsrekursbeantwortung).

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