OGH 8ObA212/96

OGH8ObA212/9614.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Gerhard Taucher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Adolf E*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei L***** reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr und andere Rechtsanwälte in Liezen, wegen 20.843 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Dezember 1995, GZ 8 Ra 102/95-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.Juli 1995, GZ 23 Cga 56/95t-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.655,68 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 609,28 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, der den Standpunkt vertritt, ungeachtet seines Ausscheidens am 30.Juni 1993 stünde ihm - neben der aliquoten Weihnachtsremuneration (siehe Gehaltsabrechnung Juni 1993 Beilage C) - der gesamte Urlaubszuschuß zu, noch folgendes zu erwidern:

Anders als der der Entscheidung 9 ObA 207/94 zugrundeliegende Kollektivvertrag sieht der vorliegende Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Molkereien und Käsereien vom 1.November 1989 nicht die Rückzahlung des aliquoten Teiles der Sonderzahlungen nur für bestimmte Endigungsarten vor, sondern enthält im § 15 unter dem Titel Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß folgende Regelung:

"(1) Allen Angestellten ist zwischen dem 1. und 15.Juni jeden Jahres ein Urlaubszuschuß in der Höhe des Mai-Gehaltes und spätestens am 30. November jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des November-Gehaltes auszuzahlen. Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt in beiden Fällen der aliquote Teil. ...."

Mit dieser Regelung wird die Rückverrechnung bereits ausgezahlter Anteile von Sonderzahlungen nicht nur auf bestimmte Endigungsarten beschränkt, sondern - wie in dem der Entscheidung 9 ObA 34/94 zugrundeliegenden Fall - ganz allgemein die Aliquotierung der für das ganze Jahr gebührenden Sonderzahlungen für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende angeordnet. Da nach § 15 Abs 1 Satz 2 des Kollektivvertrages den während des Kalenderjahres ein- und austretenden Angestellten nur der aliquote Teil der Sonderzahlungen gebührt, handelt es sich bei den in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten - ebenso wie im Fall der Entscheidung 9 ObA 34/94 - nur um Fälligkeitstermine und kann Satz 1 dieser Kollektivvertragsbestimmung nicht dahin verstanden werden, daß das aufrechte Bestehen des Arbeitverhältnisses zu diesem Termin eine Bedingung für den Anspruch wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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