OGH 9ObA34/94

OGH9ObA34/9423.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L*****bank *****, ***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 33.671,67 S sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.November 1993, GZ 5 Ra 190/93-16, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Juni 1993, GZ 42 Cga 139/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.088 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 181,33 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die beklagte Partei wendet sich dagegen, daß Feststellungen zur Frage unterblieben seien, welche Absichten die Parteien der Betriebsvereinbarung mit der in Frage stehenden Regelung verfolgten; hiezu wäre Beweis durch Parteienvernehmung aufzunehmen gewesen. Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist jedoch nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen (Arb 9997 = DRdA 1982, 53 = ZAS 1983, 24). Feststellungen, welche Absicht die Parteien der Betriebsvereinbarung mit einer bestimmten Regelung verfolgten sind daher entbehrlich.

Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich darauf gestützt, daß ihr die am 1.9.1992 fällige Sonderzahlung zur Gänze zustehe (AS 17) und dazu ausgeführt, daß ihr die Erfolgsprämie zur Gänze gebühre. Das Berufungsgericht ist zum Ergebnis gelangt, daß der Klägerin diese Erfolgsprämie zur Gänze zustehe und hat das erstgerichtliche Urteil mit dieser Begründung bestätigt. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO ist nicht erkennbar.

Die Klägerin bemängelt das Fehlen von Feststellungen zu ihrer Behauptung, sie habe die im März und Juni 1992 ausgezahlten Sonderzahlungen zur Gänze gutgläubig verbraucht; es sei daher nicht zulässig, später fällig werdende Sonderzahlungen gegen diese Bezüge aufzurechnen. Ob jemandem guter Glaube zuzubilligen ist, ist jedoch eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Hiezu bedurfte es hier aber keiner Feststellungen. Werden im Laufe eines Jahres Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das ganze Jahr gebühren, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahresende fällig werden, so muß sich der Dienstnehmer darüber im klaren sein, daß ihm dieser Betrag unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zusteht, wenn das Dienstverhältnis das ganze Jahr dauert, daß jedoch bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Jahresende im Sinne einer Aliquotierung ein Teil dieses Betrages gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. Unter diesen Umständen kommt ein gutgläubiger Verbrauch von Sonderzahlungen in dem von der Klägerin vertretenen Sinne nicht in Frage.

Daß es sich bei dem in der Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt 1.9. nur um die Festlegung des Fälligkeitstermines handelt und die Bestimmung nicht dahin verstanden werden kann, daß das aufrechte Bestehen des Dientverhältnisses an diesem Tag eine Bedingung für den Anspruch wäre, hat das Berufungsgericht überzeugend dargelegt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Beide Revisionen blieben ohne Erfolg, so daß ein Kostenersatz für diese Schriftsätze nicht gebührt. Beide Parteien sind jedoch mit ihren in der Revisionsbeantwortung gestellten Anträgen durchgedrungen. Im Hinblick auf den Wert des diesen Schriftsätzen jeweils zugrunde liegenden Streitinteresses hat die beklagte Partei der Klägerin, ausgehend von der Bestimmung des auch im Revisionsverfahren anzuwendenden § 43 Abs 1 ZPO ein Drittel der Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

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