OGH 13Os178/95-6(13Os179/95)

OGH13Os178/95-6(13Os179/95)6.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Archan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 dritter und vierter Fall und 15, 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21.Juli 1995, GZ 5 Vr 438/95-67, sowie deren Beschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde dagegen, daß das Erstgericht, welches (nur) über Taten des Angeklagten in den Jahren 1991 bis 1993 abgesprochen hat, gemäß § 31 StGB auf das zeitlich später gefällte Urteil des Amtsgerichtes Passau vom 28.März 1994, 4 Ls 5 Js 16.823/93 Bedacht genommen hat. Sie ist - wie schon der Generalprokurator aufzeigt - damit nicht im Recht.

Die rechtsirrige Anwendung des § 31 StGB bewirkt die angezogene Nichtigkeit überhaupt nur dann, wenn von der Verhängung einer Strafe gänzlich abgesehen (vgl 14 Os 22/95) oder eine Strafe verhängt worden ist, die unter der Grenze des durch das außerordentliche Milderungsrecht erweiterten gesetzlichen Strafrahmens liegt (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 31 E 90).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Erstgericht bei Verhängung der Zusatzstrafe von 22 Monaten innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren des hier aktuellen zweiten Strafsatzes des § 130 StGB geblieben ist.

Zudem war die Bedachtnahme rechtsrichtig.

Bei einer gemäß § 65 Abs 1 Z 1 StGB zulässigen neuerlichen Verurteilung eines Österreichers im Inland wegen im Ausland begangener Straftaten, für welche er bereits im Ausland verurteilt worden ist, ist nämlich auf die im ausländischen Urteil verhängte Strafe nur dann nicht gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche dem ausländischen Schuldspruch zugrundeliegenden Straftaten mit jenen der inländischen Verurteilung ident sind (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 31 RN 20; 10 Os 220/84).

Liegen dagegen dem (vorangehenden) ausländischen Schuldspruch noch weitere, vom (späteren) inländischen Strafurteil nicht erfaßte Straftaten zugrunde (hier: das Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, das Gegenstand des Urteiles des Amtsgerichtes Passau vom 14.Dezember 1993, 6 Ds 7 Js 14.935/93 war [ON 35], weswegen aber in Österreich die Anzeige von der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt wurde [vgl S 3 l verso des Antrags- und Verfügungsbogens], sodaß dieser Sachverhalt nicht Teil des inländischen Schuldspruches war), ist bei der inländischen Strafbemessung § 31 StGB anzuwenden (Mayerhofer/Rieder aaO § 66 E 2).

Daneben ist in einem solchen Fall - wie das Erstgericht gleichfalls vom Grundsatz her richtig erkannte - auch noch die im Ausland tatsächlich verbüßte Strafzeit (einschließlich einer ausländischen Untersuchungshaft, soweit sie vom ausländischen Gericht auf die Strafe angerechnet worden ist), gemäß § 66 StGB auf die im Inland verhängte Strafe angemessen (nämlich im Verhältnis der Strafen für die gemäß § 65 Abs 1 Z 1 StGB identen Taten zu den Strafen für die weiteren ausländischen Schuldsprüche) anzurechnen (Leukauf/Steininger Komm3 § 66 RN 3).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (in letzterer wird zugunsten des Angeklagten auch die Anrechnung der gesamten Vorhaftzeit vom 17.Oktober 1993 bis 2. Februar 1994, im Ergebnis somit die volle Anrechnung der ausländischen Vorhaftzeit und der effektiv verbüßten Strafzeit begehrt) kommt demgemäß dem Oberlandesgericht Graz zu (§§ 285 i StPO, 498 Abs 3 StPO).

Eine Kostenentscheidung für das bisherige Rechtsmittelverfahren entfällt gemäß § 390 a Abs 1 (zweiter Halbsatz) StPO.

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