Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Eingabe vom 2.Februar 1996 strebt der Verurteilte Heinz Udo H***** der Sache nach (auch) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an.
Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen" (15 Os 99/92, 139-142/92, 11 Os 173/94, 11 Os 118/95 uva).
Soweit der vom Verurteilten gestellte Antrag inhaltlich auf ordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet ist, wird er von dem hiefür zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien einer Erledigung zuzuführen sein.
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