OGH 6Ob1005/96

OGH6Ob1005/9622.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Jörg H***** 2.) Die F*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Wolfgang N*****, *****, *****, vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (hier: wegen einstweiliger Verfügung) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1995, GZ 4 R 203/95-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die inkrimnierten Äußerungen sind auch unter dem Gesichtspunkt des Art 10 EMRK zu beurteilen: Es wurde ein politisches Werturteil zu aktuellen Fragen des Zeitgeschehens abgegeben, das politische Verhaltensweisen ohne Vorwurf unehrenhaften Verhaltens der Kläger beurteilte (vgl. den ähnlich gelagerten Fall 6Ob 18/94, mit dieser Entscheidung wurde von der bis dahin sehr weitgehenden Interpretation von konkludenten überprüfbaren Tatsachenbehauptungen abgegangen, den E. des EugMR zu Art 10 EMRK und der veränderten politischen Landschaft und Kultur, insbesondere durch den Einfluß der Medien Rechnung getragen).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte