OGH 10Ob1518/96

OGH10Ob1518/9620.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J. L. B*****, vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Fa. M*****, vertreten durch Dr.Wolfram Themmer, Dr.Martin Prunbauer und Dr.Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, wegen eingeschränkt S 179.197,69 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Dezember 1995, GZ 1 R 233/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes, welche vom Berufungsgericht in Erledigung der Beweisrüge unverändert übernommen wurden, hat die beklagte Partei auf das Schreiben der Klägerin vom 26.3.1992 (Beilage 5), in welchem diese unter Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz "der guten Ordnung halber" den Umfang der gegenseitigen Kostenaufteilung und die Schnittstelle zur Festlegung der anteilsmäßigen Aufteilung der Kosten für die Installation und Isolierung "spezifizierte", nicht - erneut - geantwortet, sondern den von der klagenden Partei verhältnismäßig zu tragenden Kostenanteil erst nach Durchführung der Arbeiten (Erfüllung des Subauftrages) errechnet. In rechtlicher Hinsicht wurde dieses (stillschweigende) Verhalten von beiden Vorinstanzen dahingehend gewürdigt, daß die klagende Partei annehmen habe dürfen, daß die beklagte Partei mit der von ersterer im zitierten Schreiben vorgeschlagenen "Präzisierung" einverstanden sei, wenn keine Ablehnung erfolgt (S 16 des Ersturteils = AS 135 bzw S 12 ff des Berufungsurteils = AS 184 ff). Diese Auffassung einer konkludenten Annahme der in Beilage 5 enthaltenen Präzisierung der Kostenaufteilung durch die beklagte Partei wurde dabei von beiden Instanzen durchaus auch mit inhaltlichen Argumenten gewürdigt und einer Schlüssigkeitsprüfung unterzogen. Auch wenn dem Schweigen grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmsfällen Erklärungswert beigemessen werden darf und Schweigen auch im kaufmännischen Verkehr nicht generell als Zustimmung oder Annahme gelten darf (10 Ob 511/95 mwN uva ), so handelt es sich doch bei der Beurteilung eines dafür maßgeblichen Sachverhaltes grundsätzlich um die Beantwortung von Fragen der Auslegung, welche nur für den einzelnen Fall von Bedeutung sind; die hier von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung hält sich durchaus im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; ob auch eine andere Auslegung eher gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 528/94, 4 Ob 1604/95). Der von der Revisionswerberin hervorgekehrte (und als Abweichung von einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels behauptete) Widerspruch zur Entscheidung 10 Ob 511/95 liegt hiebei schon deshalb nicht vor, da sich der dort zur Beurteilung angestandene Sachverhalt ganz wesentlich vom hier zu beurteilenden unterscheidet (ging es doch dort um die stillschweigende Fortsetzung eines mündlich befristet gewesenen Liefervertrages samt - durch längere Zeit unprotestiert gebliebener - Weitergeltung auch einer beklagtenseits beanspruchten Bonusvereinbarung im Rahmen der ständigen Geschäftsverbindung). In concreto haben die Vorinstanzen dem Schweigen insbesondere deshalb Erklärungswert beigemessen, weil ja zwischen den Streitteilen nach der Grundsatzvereinbarung vom 15.10.1991 (Beilage B) noch zahlreiche Korrespondenzen und Gespräche erfolgten, welche letztlich eben in das von der Revision allein relevierte Schreiben Beilage 5 mündeten und von der beklagten Partei - unstrittig - unbeanstandet geblieben ist. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage und in Würdigung aller dieser Begleitumstände unterstellte, die Verhandlungen hätten einen Punkt erreicht gehabt, in dem die Klägerin mit einer Erklärung (Beantwortung) rechnen durfte, andernfalls die Nichtbeantwortung einer Annahme dieses ihres Schreibens gleichkam (vgl hiezu auch JBl 1993,782), ist so sehr am Einzelfall ausgerichtet, daß dieser rechtlichen Beurteilung damit keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.

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