Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist nicht von dem aus § 1478 ABGB abgeleiteten Grundsatz der Rsp abgewichen, daß der Gläubiger durch sein Zuwarten mit dem Erheben seiner Forderung den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben kann (EvBl 1981/157; SZ 54/35; SZ 61/233 uva); vielmehr hat es die Vereinbarung der Vertragsparteien dahin ausgelegt, daß sich der Beklagte zur "inoffiziellen" Zahlung nicht neben den - im einzelnen festgelegten - Raten laut dem schriftlichen Erbübereinkommen, sondern erst im Anschluß daran (ohne nähere Zeitbestimmung) verpflichtet hat.
Diese Vertragsauslegung hält sich durchaus im Rahmen der Grundsätze der Rsp des Obersten Gerichtshofes zu § 914 ABGB. Ob hier eine andere Auslegung eher gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO (MR 1989, 210 uva).
Geht man aber von einem solchen Verständnis des Vertrages aus, dann war eine Einmahnung erstmals zu Weihnachten 1991 - noch vor der Fälligkeit der letzten "offiziellen" Rate - keineswegs verspätet, so daß von einer Verjährung der mit Klage vom 16.2.1994 geltend gemachten Forderung keine Rede sein kann.
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