OGH 15Os2/96

OGH15Os2/9615.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottlieb Emanuel L***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.Juli 1995, GZ 22 Bs 242/95-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem am 24.Juni 1991 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde Gottlieb Emanuel L***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 464).

Mit Beschluß vom 10.Mai 1995 wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mehrere Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab (ON 508); die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Juli 1995 zurückgewiesen (ON 514).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien erhobene Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Zu dem in der Beschwerdeschrift überdies enthaltenen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 362 StPO ist der Verurteilte nicht legitimiert, sondern ausschließlich der Generalprokurator (§ 362 Abs 1 Z 2 Abs 3 StPO). Eine amtswegige Verfügung des Obersten Gerichtshofes nach § 362 Abs 1 Z 1 StPO setzt hingegen eine vorläufige Beratung oder eine öffentliche Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde voraus, die hier nicht vorliegt. Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme war daher nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen, wobei es sich der Sache nach - entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie - um eine Zurückweisung handelt (11 Os 173/94; 13 Os 103/94; 15 Os 9/94; 15 Os 100,103/92; 15 Os 139-142/92).

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