OGH 9ObA194/95

OGH9ObA194/9531.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke und Hofrat Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus W*****, Spengler, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. J***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. J***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen S 77.237,15 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Oktober 1995, GZ 3 Ra 15/95-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.April 1995, GZ 46 Cga 342/93g-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einem wegen Gesundheitsgefährdung kündigenden Arbeitnehmer Abfertigungs- bzw Urlaubsentschädigungsansprüche zustehen, bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten:

Im Hinblick darauf, daß der Kläger seinem Kündigungsschreiben auch das die berufliche Veränderung wegen der gesundheitsgefährdenden Nickel-Kontakt-Allergie anratende Schreiben der AUVA anschloß, mußte den Beklagten klar sein, daß der Kläger einen wichtigen Lösungsgrund mit seiner Kündigung geltend machte und es sich daher nicht um einen normale Kündigung handelte, die ja der Angabe von Gründen nicht bedurft hätte (DRdA 1992/51; DRdA 1993/22 [Mosler]; 9 ObA 89/95). Daß der Kläger bei der Kündigung vorangegangenen Gesprächen über seine Allergie das Anbot einer anderen Verwendung im Betrieb noch mit dem Hinweis ablehnte, daß die Allergie nicht so schlimm sei, änderte am Vorliegen des Austrittsgrundes der Gesundheitsgefährdung im Zeitpunkt der Kündigung nichts. Sein Vorgehen verstieß bei der gegebenen Gesundheitsgefährdung auch nicht gegen Treu und Glauben. Erst durch die Kündigung waren die Beklagten in die Lage versetzt und wären verpflichtet gewesen, dem Kläger eine seiner Gesundheit nicht abträgliche Verwendung noch in der Kündigungsfrist anzubieten (9 ObA 36/93, 9 ObA 203/93 = infas 1994 A 71), ohne daß der Kläger von sich aus einen anderen Arbeitsplatz verlangen mußte (9 ObA 89/95). Ein Anbot der Beklagten erfolgte nicht, so daß sich die theoretische Erörterung erübrigt, ob der Kläger ihm allenfalls angebotene Ersatzarbeiten angenommen hätte. Die Kündigung ist daher wie ein berechtigter Austritt zu behandeln (9 ObA 93/88), sodaß die Vorinstanzen dem Kläger die austrittsabhängigen Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung zu Recht zusprachen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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