Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der auf vermeintliche Feststellungsmängel gestützt wird, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes, 9 Ob A 38/87 (RdW 1987, 41 = WBl 1987, 308 = SZ 60/134
= ZAS 1988, 157 [Schauer] = DRdA 1989, 207 = Arb 10.671) wurde
ausgesprochen, daß der Arbeitnehmer, der wegen Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtenden Arbeiten vorzeitig austreten will, wohl grundsätzlich verpflichtet ist, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechtes auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, daß es dessen aber ua dann nicht bedarf, wenn dem Arbeitgeber diese Gefährdung ohnehin bekannt ist. Hier war der Kläger bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt worden und hatte sich fast 10 Monate im Krankenstand befunden. Diese Umstände waren der Beklagten bekannt, hatte sich doch der Unfall in ihrem Betrieb ereignet. Nach dem Ende des Krankenstandes erklärte der Kläger, einen Arbeitsversuch unternehmen zu wollen. Abgesehen davon, daß sich bereits aus diesen Umständen für die Beklagte gewichtige Hinweise darauf ergeben mußten, daß es zumindest zweifelhaft sei, ob der Kläger die bisherigen Arbeiten weiter verrichten könne, lassen die - vom festgestellten Sachverhalt teilweise abweichenden - Revisionsausführungen außer Acht, daß der Kläger nach dem Beginn seiner Arbeit im Rahmen dieses Arbeitsversuches und vor der Erklärung des Austrittes der im Büro tätigen Gattin des Komplementärs der Beklagten wiederholt mitteilte, daß er unter Schmerzen leide und die Arbeit wahrscheinlich nicht weiter werde ausüben können, "weil es gesundheitlich nicht gehe". Der Beklagten waren daher die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers bekannt. Unter diesen Umständen bedurfte es nicht der Prüfung, ob es allenfalls im Betrieb der Beklagten Arbeiten gegeben hätte, die der Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes hätte verrichten können.
Es wäre nämlich, worauf schon das Berufungsgericht zu Recht verwiesen hat, Sache der Beklagten gewesen, dem Kläger von sich aus solche Tätigkeiten anzubieten. Dies hat sie aber- unbestrittenermaßen - nicht getan.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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