OGH 10Ob1619/95

OGH10Ob1619/959.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer. und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Herbert A*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Zink, Dr.Georg Petzer und Dr.Herbert Marschitz, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Heike S*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen eingeschränkt S 131.148,30 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3.Oktober 1995, GZ 1 R 236/95-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.Mai 1995, GZ 11 Cg 2/95g-33, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Keine der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt die Wertigkeit des § 502 Abs 1 ZPO. Dies aus folgenden Erwägungen:

1. Zur Kostentragung und Aufklärungspflicht des Notars gegenüber seinem Auftraggeber bei Kostentragungsklausel zu Lasten des anderen Vertragsteiles:

Der Vertragspunkt 7., wonach die Kosten aus der Errichtung des Vertrages allein der andere Vertragsteil ("Übernehmer") zu tragen habe, betrifft nur das Innenverhältnis der Parteien, sodaß der Auftraggeber für die Errichtungskosten desselben jedenfalls auch (und weiterhin) einzustehen hat (jüngst WoBl 1995/39 samt insoweit zustimmender Glosse von Call in WoBl 1995, 92). Auch einem juristischen Laien muß hiebei klar sein, daß er einen Notar, dessen Tätigkeit er in Anspruch nimmt, ein Honorar zu bezahlen hat, gleichgültig, welche Vereinbarungen er hierüber (im Innenverhältnis) mit seinem Vertragspartner schließt, und es hiezu auch keiner besonderen Aufklärung der Vertragspartner (die Beklagte und ihr mit Spezialvollmacht ausgestatteter und auftretender Gatte waren Geschäftsleute) durch den Notar bedarf, daß im Falle der Nichtzahlung des Honorars durch den einen Vertragsteil der andere (Auftraggeber) hiefür haftet (AnwBl 1970, 196/31). In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß nach den insoweit maßgeblichen Urteilsfeststellungen der Unterinstanzen der für die Beklagte und ihren Vollmachtnehmer als Berater (!) eingeschaltete Dr.E***** letzteren ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, "daß die Kosten von den Vertragspartnern [also auch von der Beklagten] zu zahlen seien". Daß zwischen den Streitteilen (also nicht bloß im Innenverhältnis der Vertragsteile!) eine besondere Vereinbarung getroffen wurde, um die Beklagte von einer (persönlichen) Haftung für die Kosten des Klägers zu befreien, wurde weder vorgebracht noch ist derartiges sonst im Beweisverfahren hervorgekommen; auch eine Verzichtserklärung hat der Kläger diesbezüglich nie abgegeben.

2. Eine unmittelbare Bindungswirkung der die schadenersatzmäßige Haftung des Klägers aussprechenden Vorentscheidung 8 Ob 664/92 muß schon daran scheitern, daß dieser im bezogenen Verfahren Hans-Joachim S*****, hier jedoch dessen Gattin Heike S***** als Partei gegenüberstand. Im übrigen hat diese Entscheidung auch nur zur Frage der Überwälzung sämtlicher mit dem Vertrag verbundener Steuern und Gebühren auf den Erwerber der Geschäftsteile samt Solidarhaftungseintritt des Auftraggebers bei Nichterfüllung dieser Vertragsbestimmung durch den Geschäftsanteilerwerber, nicht aber auch zur Honorarzahlungspflicht des nur unzureichend belehrenden Notars Stellung genommen. Anders als in der Entscheidung RZ 1995/58 ist auch nicht von einer völligen Wertlosigkeit der klägerischen Vertragserrichtungsleistungen auszugehen. Das Vertragswerk des Klägers kam ja nach den wiederum maßgeblichen Urteilsfeststellungen der Unterinstanzen nur deshalb letztlich nicht zum Tragen, weil das in den Notariatsakt gekleidete Anbot der Beklagten vertragsgemäß seitens des anderen Vertragsteiles nicht angenommen wurde.

3. "Angemessenheit zwischen Entgelt und Verantwortung":

Die im Rahmen der Rechtsrüge der Berufung der beklagten Partei aufgeworfenen Bemängelungen wurden vom Berufungsgericht einer vom Obersten Gerichtshof gebilligten rechtlichen Beurteilung unterzogen, wobei dem kostenmäßigen Hauptkritikpunkt der Antragstellung bei der Tiroler Grundverkehrsbehörde ohnedies teilstattgebend Folge gegeben wurde. Die sich in einem einzigen Satz erschöpfenden Revisionsausführungen sind inhaltsleer und unsubstantiiert. Gerade zur Frage der Angemessenheit der angesprochenen Honoraransätze war vom Erstgericht sogar ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer eingeholt worden.

4. Umsatzsteuer aus Verzugszinsen:

Der Grundsatz, daß bei der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit einer Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen ist, wird von der Rechtsprechung ua dahin eingeschränkt, daß es dem Rechtsmittelgericht verwehrt ist, eine Rechtsfrage von Amts wegen aufzugreifen, wenn die klagende Partei in erster Instanz mehrere voneinander absonderungsfähige Ansprüche geltend gemacht hat, das Rechtsmittel aber Rechtsausführungen nur noch zu einzelnen Ansprüchen enthält und die Rechtsfrage einen anderen Anspruch betrifft (1 Ob 592/95). Insoweit ist das Rechtsmittelgericht in den Verfahren nach der ZPO an eine Beschränkung der Klagegründe oder Einwendungen durch den Rechtsmittelwerber gebunden (4 Ob 1085/94 mwN). Diese überwiegend zu mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren entwickelten Grundsätze müssen umsomehr dann gelten, wenn im Rahmen einer berufungsgerichtlichen Bekämpfung nur der Hauptsachen-, nicht jedoch der Nebengebührenanspruch bekämpft wurde. Dieser Problemkreis wurde von der Revisionswerberin im zweitinstanzlichen Rechtsmittelzug nicht angeschnitten und war daher bereits vom Berufungsgericht keiner weiteren rechtlichen Beurteilung mehr zu unterziehen. Eine diesbezüglich in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503 mwN). Insoweit sind die Ausführungen von Fucik in RZ 1995, 275, wonach diese Rechtsfrage (offenbar) in jedem Falle einer Rechtsrüge (unter Umständen sogar amtswegig) aufzugreifen sei, zu weitgehend. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß es sich bei dieser durch die EuGH-Judikatur beeinflußten Rechtsfrage um keine erhebliche (im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO) handelt (ecolex 1995, 918).

Insgesamt vermag die Revisionswerberin sohin keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

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