OGH 8Ob32/95

OGH8Ob32/9521.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Baueinrichtungen GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Peter H*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Wilhelm P***** Hoch- und Tiefbau GmbH & Co KG, ***** und des auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dipl.Ing. Dr.Wilhelm P*****, Baumeister, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wegen ursprünglich 1,077.505,94 S sA, infolge des "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6.September 1995, GZ 4 R 116,161/95-35, womit infolge Rekurses der klagenden Partei die Beschlüsse des Landesgerichtes Wels vom 13.November 1992 und vom 3.April 1995, GZ 9 Cg 37/92f-15 und -31, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit am 29.April 1992 beim Erstgericht eingelangter Klage begehrte die klagende Partei, den Beklagten als Masseverwalter im Konkurs der Wilhelm P***** Hoch- und Tiefbau GmbH & Co zur Zahlung von 1,077.505,94 S sA zu verpflichten.

Mit Schriftsatz vom 21.September 1992, ON 11, erklärte Dipl.Ing. Dr.Wilhelm P***** seinen Beitritt als Nebenintervenient auf seiten der beklagten Partei und brachte vor, daß der Masse von der klagenden Partei im Zusammenhang mit der Endabrechnung der Baustelle I***** und die unberechtigte Inanspruchnahme von Haftbriefen rechtswidrig Schäden zugefügt worden seien, die die Klagsforderung überstiegen. Die daraus resultierenden Forderungen würden kompensando als Gegenforderungen eingewendet. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten sei gegeben, weil er Kommanditist der Gemeinschuldnerin sei und infolge unberechtigter Inanspruchnahme der Bankgarantien durch die beklagte Partei Privatvermögen des Nebenintervenienten versteigert worden sei.

Die klagende Partei sprach sich gegen die Zulassung des Nebenintervenienten aus und brachte vor, daß es am rechtlichen Interesse des Nebenintervenienten fehle.

Die beklagte Partei erklärte, daß sie die vom Nebenintervenienten eingewendeten Gegenforderungen gleichfalls geltend mache.

Mit Beschluß vom 13.November 1992, ON 15, ließ das Erstgericht die Nebenintervention zu.

Mit Schriftsatz ON 27, eingelangt am 13.März 1995, zog die klagende Partei die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück.

Mit Schriftsatz ON 28, eingelangt am 16.März 1995, beantragte darauf der Nebenintervenient, der klagenden Partei den Ersatz seiner mit 63.469,80 S verzeichneten Kosten aufzutragen.

Mit Beschluß vom 3.April 1995, ON 31, verpflichtete das Erstgericht die klagende Partei zum Ersatz dieser Kosten an den Nebenintervenienten.

Das Rekursgericht gab dem von der klagenden Partei gegen die Zulassung des Nebenintervenienten und die Kostenentscheidung erhobenen Rekurs Folge und änderte die Beschlüsse des Erstgerichtes ON 15 und ON 31 dahin ab, daß der Beitritt des Dipl.Ing. Dr.Wilhelm P***** als Nebenintervenient und sein Kostenbestimmungsantrag zurückgewiesen und er zum Ersatz der Kosten des Zwischenstreites von 816 S an die klagende Partei verpflichtet wurde; das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention sei zulässigerweise mit dem nächsten anfechtbaren Beschluß erfolgt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der beklagten Partei nicht gegeben; die Verurteilung der Gemeinschuldnerin sei für den Nebenintervenienten als Gesellschafter der Komplementär-GmbH sowie als Kommanditist der KG nur von wirtschaftlichem Interesse. Auch ein rechtliches Interesse am Bestehen einer eingewendeten Gegenforderung könne die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht begründen.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Nebenintervenienten mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung der Beschlüsse des Erstgerichtes abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Da die beklagte Partei, an deren Obsiegen der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse behauptete und auf deren Seite er in den Rechtsstreit eingetreten ist, infolge Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht endgültig obsiegt hat, fehlt dem Nebenintervenienten nunmehr die zu einer aufrechten Erledigung seines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung der Nebenintervention erforderliche Beschwer (siehe SZ 44/144; RZ 1987/20; 6 Ob 598/94). Diese muß aber nach herrschender Auffassung zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels noch gegeben sein und bei der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN). Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann durch das - hier zweifellos vorhandene - Interesse des Nebenintervenienten an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht ersetzt werden.

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt auch für Entscheidungen, die ihrem Wesen nach nur für die Kostenfrage von Bedeutung sind (6 Ob 265/64; 7 Ob 721/88; 5 Ob 92/93). In diesem Fall ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (SZ 2/143 uva; zuletzt NZ 1993, 36), weil eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zu ersetzen sind, nicht so bedeutend ist, daß ihre Überprüfung durch das Höchstgericht zugelassen werden müßte (JBl 1993, 733). Da nach Obsiegen in der Hauptsache die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention nur mehr für den Kostenersatz von Bedeutung ist, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig (SZ 44/144; RZ 1987/20; 6 Ob 598/94).

Der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs des Nebenintervenienten war daher zurückzuweisen.

Da bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels ein über die Abänderung der Kostenentscheidung hinausgehendes Rechtsschutzinteresse nicht gegeben war, sind dem Nebenintervenienten auch nach § 50 Abs 2 ZPO idF der EO-Novelle 1991, BGBl 1991/628, Kosten für seinen unzulässigen Revisionsrekurs nicht zuzuerkennen (EvBl 1993/60; AnwBl 1993/4443 [Arnold]).

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