OGH 5Ob230/71

OGH5Ob230/7122.9.1971

SZ 44/144

Normen

ZPO §18 Abs4
ZPO §411
ZPO §514
ZPO §18 Abs4
ZPO §411
ZPO §514

 

Spruch:

Hat die Partei, der der Nebenintervenient beigetreten ist, in der Hauptsache rechtskräftig obsiegt, dann fehlt dem Nebenintervenienten das Rekursrecht gegen einen seine Zulassung verwehrenden Beschluß des Rekursgerichtes

OGH 22. 9. 1971, 5 Ob 230/71 (LGZ Graz 5 R 14/71; BG Hartberg C 448/69 )

Text

Dem zwischen den Streitteilen damals in erster Instanz anhängigen Rechtsstreit wegen Feststellung der Vaterschaft des Beklagten zum klagenden Kind und Leistung eines Unterhaltsbeitrages trat Willibald S als Nebenintervenient auf seiten der Klägerin mit der Erklärung bei, daß er selbst zunächst mit rechtskräftigem Urteil des BG Hartberg zu C 99/59 als Vater der Klägerin festgestellt worden sei, daß aber über seine Wiederaufnahmsklage dieses Urteil aufgehoben und das gegen ihn gerichtete Begehren der Klägerin schließlich abgewiesen worden sei. In der Zwischenzeit bis zur Aufhebung des ihn als Vater der Klägerin feststellenden Urteils habe er der Klägerin Unterhaltsbeiträge geleistet, deren Ersatz er nun vom Beklagten begehren wolle, wenn der Beklagte als Vater der Klägerin festgestellt werde. Er habe deshalb ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Prozeß. Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention.

Das Erstgericht ließ die Nebenintervention jedoch zu. Der in der Streitverhandlung (Tagsatzung vom 4. 2. 1970) verkundete Beschluß wurde nicht gesondert ausgefertigt. Mit Urteil vom 20. 11. 1970, ON 26 wurde der Beklagte als Vater der Klägerin festgestellt, es wurde ihm eine Unterhaltsleistung an die Klägerin auferlegt und er wurde schuldig erkannt, der Klägerin und dem Nebenintervenienten die Prozeßkosten zu ersetzen.

In seiner Berufung gegen dieses Urteil bekämpfte der Beklagte ausdrücklich auch die Zulassung der Nebenintervention und beantragte zunächst den darüber ergangenen Beschluß des Erstrichters dahin abzuändern, daß die Nebenintervention zurückgewiesen und das Kostenbegehren des Intervenienten abgewiesen werde. In der Hauptsache beantragte der Beklagte, das Urteil der ersten Instanz in Klagsabweisung abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge. Es bestätigte das angefochtene Urteil in der Hauptsache und im Kostenpunkt, soweit es zwischen den Hauptparteien erging; im übrigen, also im Kostenzuspruch an den Nebenintervenienten, wurde das Urteil des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß dieser Zuspruch zu entfallen habe. Ferner faßte das Berufungsgericht den Beschluß, daß die Nebenintervention des Willibald S zurückgewiesen werde. Es verpflichtete zugleich Willibald S, dem Beklagten einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. In der Begründung seiner Entscheidung bezüglich der Nebenintervention führte das Berufungsgericht aus, daß dem Nebenintervenienten das rechtliche Interesse am Obsiegen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit fehle, zumal er den gegen ihn gerichteten Vaterschaftsprozeß der Klägerin ohnehin gewonnen habe.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich das als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Nebenintervenienten mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes in der Frage der Nebenintervention dahin abzuändern, daß das Urteil der ersten Instanz zur Gänze wieder hergestellt und ausgesprochen werde, daß die beklagte Partei schuldig sei, dem Nebenintervenienten die Prozeßkosten aller Instanzen zu ersetzen. Hilfsweise beantragt der Rechtsmittelwerber, das Urteil des Berufungsgerichtes in der Frage der Nebenintervention aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.

Eine Gleichschrift dieses Rechtsmittels wurde dem Klagevertreter zugestellt; dieser erstattete jedoch keine Gegenäußerung. Der Beklagte ließ das Urteil des Berufungsgerichtes unbekämpft.

Der Oberste Gerichtshof wies den unrichtig als Revision bezeichneten Revisionsrekurs des Nebenintervenienten zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zunächst ist festzuhalten, daß das Rechtsmittel des Nebenintervenienten ein Revisionsrekurs ist, da sich der Rechtsmittelwerber nicht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache, also in der Frage der Vaterschaft des Beklagten zum klagenden Kind und dessen Unterhaltsanspruch, richtet. Sein Rechtsmittel richtet sich vielmehr ausdrücklich und ausschließlich gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in der Frage der Nebenintervention und gegen die Abänderung der Kostenentscheidung des Ersturteils zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers.

Über die Zulassung der Nebenintervention hatte das Erstgericht mit Beschluß zu entscheiden; der die Zulassung aussprechende Beschluß war gemäß § 18 Abs 4 ZPO nicht abgesondert anfechtbar. Der Beklagte hat daher mit Recht seinen Rekurs gegen diesen Beschluß - daß dessen Ausfertigung unterblieb, hat nichts zu besagen - mit der Berufung in der Hauptsache verbunden (§ 515 ZPO). Die Entscheidung der zweiten Instanz darüber (also in der Frage der Zulassung der Nebenintervention) erging somit zu Recht in Beschlußform. Hierbei wurde das Gericht zweiter Instanz tatsächlich als Rekursgericht tätig. Da das Rekursgericht die Nebenintervention für unzulässig hielt, mußte auch die Kostenentscheidung des Urteils der ersten Instanz, soweit sie den Nebenintervenienten betraf, abgeändert werden. In der Frage der Zulassung der Nebenintervention liegen somit gegenteilige Beschlüsse der Vorinstanzen vor. Das Rechtsmittel des Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist daher ein Revisionsrekurs. Das Rechtsmittel ist folgender Erwägung unzulässig:

Voraussetzung der Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, daß der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten betroffen wird. Hierzu genügt allerdings auch die bloße Beeinträchtigung eines prozessualen Rechts, Das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelswerbers muß sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber gegeben sein (EvBl 1963/346). Eine Nebenintervention ist nur so lange möglich, als der Prozeß anhängig ist. Mit der Rechtskraft des in der Hauptsache ergangenen Urteils fällt die Möglichkeit einer Nebenintervention weg. Da nun diesfalls der Beklagte das gegen ihn ergangene Urteil der zweiten Instanz unangefochten ließ, die klagende Partei, der der Nebenintervenient beitrat, somit bereits rechtskräftig obsiegte, hat der Nebenintervenient jenen prozessualen Erfolg erreicht, den er durch seine Intervention anstrebt. Allerdings hat gemäß § 41 Abs 1 ZPO die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozeßführung verursachten Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten hängt somit von der Zulassung seiner Intervention und vom Prozeßerfolg seiner Hauptpartei ab. Wenn nun jene Partei, der der Nebenintervenient beitrat, zur Gänze obsiegte, also auch der Nebenintervenient das Urteil in der Hauptsache nicht mehr bekämpfen kann, kann die für das Verfahren nicht mehr entscheidende Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse daran hatte, daß eine der Prozeßparteien obsiege, also sein Beitritt zugelassen hätte werden sollen, von ihm weder neu aufgerollt noch durch ein Rechtsmittel an die dritte Instanz einer Überprüfung zugeführt werden, da die seinen Beitritt verwehrende Entscheidung des Rekursgerichtes in einem solchen Fall nur noch für die Kostenentscheidung von Bedeutung ist, Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt aber gemäß § 528 Abs 1 ZPO unzulässig sind. Es bleibt somit auch die angefochtene Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes unabänderbar.

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