OGH 7Ob636/95

OGH7Ob636/9513.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Redl, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johanna T*****, vertreten durch Dr.Karl Bollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Herausgabe (Streitwert im Provisorialverfahren S 153.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen Punkt 1 des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11.Oktober 1995, GZ 14 R 206,207/95-14, womit das Vollzugsersuchen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.August 1995, GZ 8 Cg 188/95-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen Punkt 1 des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet, zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht ordnete zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung von Veräußerungen und Belastungen einer bestimmten Teilfläche der Liegenschaft der Beklagten die einstweilige Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots an. Mit gesondertem Beschluß ergänzte das Erstgericht seine einstweilige Verfügung dahin, daß es das Bezirksgericht Mödling als Grundbuchsgericht um deren Vollzug ersuchte.

Das Rekursgericht gab mit Punkt 1 seines Beschlusses dem Rekurs gegen das Vollzugsersuchen nicht Folge, wies die Rekursbeantwortung des Klägers zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs insoweit jedenfalls unzulässig sei.

Mit Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichtes wurde das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 30.000 abhängig gemacht. Die Sicherheit wurde fristgemäß erledigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen Punkt 1 des Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

Die Untersagung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften und bücherlichen Rechten durch eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO ist von Amts wegen in dem öffentlichen Buch, in welchem die Liegenschaft oder das fragliche Recht eingetragen ist, anzumerken (§ 384 Abs 2 EO). Der Vollzug im Grundbuch wird durch § 144 Abs 8 und § 549 GeO geregelt. Wenn demnach bei Erledigung eines Antrages oder sonst im Zuge eines Verfahrens eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich bei einem anderen Gericht befindet, ist das Grundbuchsgericht unverweilt um den Vollzug der Eintragung durch Übersendung von so vielen Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten von seiner Amtshandlung zu verständigen (§ 144 Abs 8 EO). Das geschieht, ohne die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung abzuwarten (§ 549 Abs 1 GeO).

Von der Erhebung des Rekurses gegen das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot ist das Vollzugsgericht gemäß dem im Provisorialverfahren sinngemäß anzuwendenden § 70 Abs 1 EO nur dann zu verständigen, wenn das Bewilligungsgericht infolge des Rekurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat; die rechtskräftige Erledigung des Rekurses ist dem Exekutionsgericht nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Exekution bewilligende Beschluß infolge des Rekurses aufgehoben oder abgeändert worden ist. Das Exekutionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mitteilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen (§ 70 Abs 2 EO). Erst die rechtskräftige Abweisung des Sicherungsantrages im Rechtsmittelverfahren muß daher - von Amts wegen - zur Löschung des vom Erstgericht bewilligten einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch führen. Macht das Rekursgericht dagegen die Bewilligung des Veräußerungs- und Belastungsverbots vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig, so besteht kein Anstand, daß das Verbot bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Grundbuch verbleibt (SZ 23/223; SZ 42/125; SZ 52/48; 7 Ob 521/92). § 390 Abs 3 EO ist dann nicht anwendbar (SZ 42/125).

Gemäß § 402 Abs 1 EO ist im Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer Exekution § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden; ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung wurde durch die 3.Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 ins Gesetz aufgenommen. Nach dem Ausschußbericht (718 Blg NR XVIII GP) sollte der Rechtsmittelausschluß gegen bestätigende Entscheidung in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - vorbehaltlich des § 402 Abs 2 EO - für die genannten Entscheidungen im Provisorialverfahren beseitigt werden, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtungsweisende Bedeutungen zukommen und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das (anschließende) meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen diese Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt. Auf die aufgrund einer einstweiligen Verfügung zu erlassenden Vollzugsanordnungen treffen die Motive des Gesetzgebers aber nicht zu. Es erscheint daher sachgerecht, die nur im Gefolge einer einstweiligen Verfügung zu erlassenden Anordnungen, die im Wortlaut des § 402 Abs 1 EO zwar noch Deckung finden könnten, von der dadurch geschaffenen Ausnahmeregelung auszunehmen. Zu Recht hat daher das Rekursgericht ausgesprochen, daß der bestätigende Teil seiner Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 EO (iVm §§ 78, 402 EO) jedenfalls unzulässig ist.

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über das Vollzugsersuchen des Erstgerichts richtet, war er daher zurückzuweisen.

Stichworte