OGH 6Ob621/95(6Ob1688/95)

OGH6Ob621/95(6Ob1688/95)23.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin F*****, vertreten durch Dr.Günther Bernhart, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagten Parteien 1.) Mag.Heinz P*****, 2.) Mag.Franz P*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Feststellung und Zustimmung zur grundbücherlichen Einverleibung einer Dienstbarkeit sowie Entfernung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 31.August 1995, AZ 13 R 77/95 (ON 27), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Insoweit mit der Revision neuerlich eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltendgemacht wird (wegen Undeutlichkeit des Spruchs der Entscheidung über den örtlichen Verlauf des Fahrweges) ist die Revision unzulässig, weil das Berufungsgericht den Nichtigkeitsgrund bereits behandelt und verneint hat, sodaß er nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SZ 59/104 uva).

In der Frage der bestimmten Umschreibung der ersessenen Servitut eines Fahrtrechtes sind die Vorinstanzen nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Wohl muß bei der Ersitzung als Titel der Servitut diese auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt werden (JBl 1988/730), was für die bücherliche Eintragung zum Erfordernis einer genauen Beschreibung führt (§ 226 ZPO; § 12 Abs 2 GBG). Diesem Erfordernis entspricht aber die Festlegung der Breite des Fahrweges im Spruch der Entscheidung unter gleichzeitiger Bezugnahme auf eine Fotokopie aus der Grundbuchsmappe, wo der Verlauf des Fahrweges eingezeichnet wurde. Ein maßstabgetreuer Plan ist nach der oberstgerichtlichen Judikatur jedenfalls nicht erforderlich, nicht einmal eine Überblicksskizze, wenn sich aus der Bezeichnung der Landschaft und durch die Angabe markanter Punkte der Inhalt und der Umfang der Servitut bestimmen lassen (RPflSlgG 1236). Im vorliegenden Fall macht die nicht maßstabgetreue Skizze in Verbindung mit dem Hinweis im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung über die örtlichen Verhältnisse, daß nämlich der Fahrweg zur bogenförmigen Umfahrung eines tiefen Grabens dient, die Servitut ausreichend bestimmbar. Eine genauere Bestimmung der örtlichen Lage erscheint schon im Hinblick auf das Recht zur Verlegung von Servitutswegen (wenn der neue Weg dem alten vollkommen entspricht) durch den Servitutsbelasteten entbehrlich (SZ 38/162, 49/33, 59/50), zumal eine solche Verlegung im Grundbuch grundsätzlich nicht einzutragen ist.

Mit den Revisionsausführungen zum Vorliegen eines Verzichts des Klägers auf das Fahrtrecht (durch Auspflanzen von Bäumen auf dem eigenen Grundstück an der Grenze und durch Errichtung einer Absperrung am Ende des Fahrweges) wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Bei einem nicht ausdrücklich erklärten Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung besondere Vorsicht geboten. An die Schlüssigkeit eines Verhaltens (§ 863 ABGB) ist immer ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen.

Die im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung aufscheinende Unklarheit über das Ende des Fahrweges (Widerspruch zur Skizze Beil 1) wird das Erstgericht (durch Entfall der Worte "bis auf eine Entfernung von einigen Metern") zu berichtigen haben (§ 419 ZPO).

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