Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung die Frage, ob eine innerhalb der Fünftagefrist des § 105 Abs 1 ArbVG und vor der Stellungnahme des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam ist, zutreffend bejaht (§ 105 Abs 2 ArbVG; ZAS 1993/13 [Pircher]; Ind 1993/2152; WBl 1995, 149), so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen der Revisionswerberin - die Revision ist schon nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) zulässig - ist lediglich folgendes entgegenzuhalten:
Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, wer den Kläger vom Kündigungsbeschluß des Verwaltungsausschusses vom 14.12.1993 in Kenntnis gesetzt hat, weil die Beklagte in erster Instanz selbst von einem wirksamen, die Frist des § 105 Abs 4 ArbVG auslösenden Zugang der Kündigung an den Kläger am 14.12.1993 ausgegangen ist (S 7 des Aktes: ".....die Kündigung wurde dem Kläger am 14.12.1993 zur Kenntnis gebracht...."). Die Kündigung war damit nicht nur ausgesprochen, weil sie der Kündigende aus seinem Herrschaftsbereich, wenn auch mündlich, entließ (ZAS 1993/13 [Pircher]; RdW 1995, 149), sondern auch bereits in den Machtbereich des Adressaten gelangt (EvBl 1995/43). Von einer mangelhaften Zustellung kann daher schon auf Grund des Vorbringens der Beklagten keine Rede sein. Da die Kündigung in der Regel an keine Form gebunden ist (Schwarz/Löschnigg, ArbR5, 497; Martinek/M.u.W.Schwarz, AngG7, 385 mwN; Arb 10.536), war sie mit dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Kündigungsausspruch wirksam. Soweit § 6 DO.C unter der Überschrift "Verständigung der Arbeiter", vorsieht, daß der Arbeiter unter anderem von der Aufnahme in den Dienst und der Beendigung des Dienstverhältnisses schriftlich in Kenntnis zu setzen ist, ist dies nur ein deklarativer, dem konstitutiven Willensakt nachfolgendes Beweiszwecken dienendes Formerfordernis (vgl 9 Ob A 54/94). Daß die Kündigung zu ihrer Rechtswirksamkeit nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien zwingend der Schriftform bedurft hätte (Schwarz/Löschnigg aaO 498), läßt sich dem Text des Kollektivvertrages nicht entnehmen (8 Ob A 203/94).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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