OGH 8ObA203/94

OGH8ObA203/9417.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt Retzer und Dr.Richard Warnung als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ing.Norbert H*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader und Dr.Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 76.730,67 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Oktober 1993, GZ 6 Ra 10/93-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Juni 1993, GZ 45 Cga 1143/92t-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 905,60 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Urteils des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist hiezu noch auszuführen:

Dem von der Revisionswerberin erhobenen Einwand, die Entgeltvereinbarung sei nicht bestimmt erfolgt, ist entgegenzuhalten, daß auch diesfalls gemäß § 1152 ABGB und zufolge des weiteren ergänzenden Eingreifens kollektivrechtlicher Normen eine fehlende oder ungenügend bestimmte Entgeltvereinbarung ergänzt wird und, soferne auch nur eine Einigung über die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste ihrer Gattung nach erzielt wurde, bereits ein Vertrag zustande kommt.

Der Wunsch des Arbeitnehmers, ihm eine Beweisurkunde (Arbeitsvertrag) auszuhändigen, läßt nicht auf einen Formvorbehalt im Sinne des § 884 ABGB schließen, sondern entspricht einem Streben nach Beweissicherung, dem auch § 6 Abs 3 AngG (und jüngst § 2 AVRAG) Rechnung trägt.

Der Kostenausspruch ist in §§ 41, 50 ZPO begründet.

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