OGH 9ObA115/95

OGH9ObA115/9511.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf M*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Kucher und Dr.Norbert Rabitsch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Stadt V*****, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Pototschnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung (Streitwert S 208.600,-), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.März 1995, GZ 7 Ra 79/94-20, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Mai 1994, GZ 33 Cga 239/93b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

10.665 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit sich der Revisionswerber zur Dartuung der Umstände, zu denen er verschiedene Zeugen bereits in erster Instanz beantragt habe, auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 12.4.1994 bezieht, übersieht er, daß dieser vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen wurde (S 73 f). Von der Verwerfung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung (SZ 38/120; 10 ObS 52/95) kann daher keine Rede sein. Im übrigen können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie der Revisionswerber selbst zutreffend ausführt, nicht mehr mit Revision neuerlich geltend gemacht werden (SZ 62/157; RZ 1992/57; SSV-NV 7/12, 65, 74 uva), selbst wenn die Begründung des Berufungsgerichtes unzureichend wäre (9 ObA 243,244/94 mwN).

Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Kündigung des Klägers zutreffend bejaht, sodaß es genügt auf die Richtigkeit der Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger seine Äußerungen, seine Streiche und Neckereien gegenüber anderen Mitbediensteten als milieutypisch qualifiziert. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Klägers nicht nur seinen Kollegen gegenüber in seiner Gesamtheit (Arb 10.212, 9 ObA 57/94) unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war (9 ObA 57/94).

Das Verhalten des Klägers gegenüber Kunden der Beklagten, wie verbale Belästigungen und Beschimpfungen, Werfen eines Schneebrockens auf die Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeuges, wodurch der darin befindliche Hund so erschreckt wurde, daß er den Sitz aufriß, das "Sekkieren" von Hunden (einmal schoß er sogar einem Hund ins Maul), sein unfreundliches, freches und inkooperatives Verhalten zu Kunden aber auch die Beleidigung und Beschimpfung von Mitbediensteten, seine abfälligen Äußerungen über Vorgesetzte, die Weigerung Restmüllbehälter der Kunden zu entleeren, das "Drücken" von der Arbeit usw und die Häufung dieser Vorfälle und Beschwerden seit seiner Unkündbarstellung zeigen eindeutig, daß die Interessen des Dienstes und einer gedeihlichen Mitarbeit so schwerwiegend beeinträchtigt sind, daß der beklagten Partei eine Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist. Ob einzelne Verhaltensweise und Äußerungen des Klägers zu Mitbediensteten als dem Milieu eines Müllentsorgungsbetriebes entsprechend gewertet werden können, fällt bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung und der Häufung der Vorfälle nicht ins Gewicht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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