OGH 9ObA57/94

OGH9ObA57/9420.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth G*****, Vertragsbedienstete, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr.Peter Zöllner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.September 1993, GZ 34 Ra 3/93-40, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Juni 1992, GZ 24 Cga 35/90-31, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.874,56 (darin enthalten S 805,76 Umsatzsteuer und S 40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz sowie die mit S 2.899,20 (darin enthalten S 483,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die 1952 geborene Klägerin trat erstmals am 2.7.1974 in den Dienst der Beklagten. Sie wurde als Hausarbeiterin dem AKH zugeteilt. Mit 31.3.1978 wurde das Dienstverhältnis gekündigt. Im Oktober 1978 trat sie neuerlich als Bedienerin der MA 52 in den Dienst der Beklagten ein. Mit 28.2.1981 wurde sie neuerlich gekündigt, aber mit 1.3.1981 als vertragsmäßige Arbeiterin der Verwendungsgruppe 4 neuerlich aufgenommen und der MA 42 zur Dienstleistung zugeteilt. Infolge Beschwerden von Mitbediensteten über die Unverträglichkeit der Klägerin wurde diese mangels Zustimmung der Personalabteilung zur Kündigung vom Gartenbezirk 2 in den Gartenbezirk 5 versetzt. Dort gab es neuerlich Probleme mit der Klägerin. Sie beschwerte sich bei verschiedenen Stellen über ihre Kollegen und erklärte, daß sie die Tageszeitung "K*****" über die ihr widerfahrene angebliche schikanöse Behandlung informiert habe. Ein amtsärztliches Gutachten vom 3.6.1985 ergab bereits die Diagnose "Epilepsie mit Persönlichkeitsveränderung bei leichtem organischen Psychosyndrom nach Meningitis sowie leichte Debilität". Es wurde die Fortsetzung der Arbeitssituation empfohlen, wobei aber aufgrund der Persönlichkeitsveränderungen mit einer Verlangsamung der Arbeitsleistung und mit gelegentlichen Verhaltensschwierigkeiten am Arbeitsplatz zu rechnen sei. Eine Zustimmung zur Kündigung wurde nicht erteilt. Infolge neuerlicher Beschwerden von Mitarbeitern wurde die Klägerin 1987 in den Gartenbereich 6 versetzt. In einer Unterschriftenaktion beschwerten sich die Mitbediensteten, daß die Klägerin neonazistische Parolen von sich gebe, das Betriebsklima störe und sich negativ über die Gemeinde äußere. Besonders störend sei das Abspielen von NS-Liedern mit ihrem Kassettenrecorder. Die Klägerin erstattete an den Rechnungshof die unbegründete Anzeige, daß im Pötzleinsdorfer Schloßpark "schwarz" Schnaps gebrannt werde. Es folgte dann nach der Erwägung, die Klägerin zu kündigen, am 6.3.1989 eine Versetzung in den Gartenbezirk

7. Auch hier kam es zu Unstimmigkeiten. Weil es zu Problemen mit den Mitbediensteten während der Arbeitszeit kam, und sie über ihre privaten Probleme diskutierte, wurde sie trotz der auf Gruppenarbeit strukturierten Tätigkeit allein eingesetzt, um die Unverträglichkeitsprobleme, die bei der Gruppenarbeit der Klägerin auftraten, auszuschalten. Die Klägerin erzählte an ihrer Dienststelle immer wieder, daß sie zu Gericht gehen, Klagen erheben und die Zeitungen befassen werde. Ihrem stellvertretenden Vorgesetzten teilte sie mit, daß sie den Stadtgartendirektor anzeigen werde, weil dieser eine Million Schilling unterschlagen habe. Auch den Leiter der Personalstelle des Stadtgartenamtes beschuldigte sie in diesem Sinne. Vor Kollegen äußerte sie sich "Ihr Pülcher, Ihr Verbrecher, Ihr kommt auch noch dran, ich zeige Euch auch noch an". Gegenüber ihrem Vorgesetzten äußerte sie den Verdacht, daß der Personalchef der Beklagten Amtsmißbrauch begehe. Nach Rückfrage durch ihren Vorgesetzten antwortete sie, "Probieren könne man es, vielleicht würde doch etwas gefunden." Am 11.10.1989 wurde die Klägerin verwarnt, weil sie behauptete, daß die Bediensteten der Stadt Wien saufen, ihr das Aufsuchen eines WC verweigert worden sei und mit Überstunden Betrügereien ausgeübt worden seien. Über ihren früheren Vorgesetzten hatte sie mitgeteilt, daß dieser "gesoffen und schwarz Schnaps gebrannt hätte". Im Februar 1990 erhielt die Beklagte Kenntnis, daß die Klägerin in den letzten vier Wochen beim aktuellen Dienst des ORF angerufen und den Stadtgartendirektor der Unterschlagung einer Million Schilling sowie der illegalen Schnapsbrennerei bezichtigt habe. Obwohl diese Anschuldigung unrichtig war, rief ein Mitarbeiter des aktuellen Dienstes beim Stadtgartendirektor an und fragte, ob an den erhobenen Vorwürfen etwas Wahres dran sei. Aus dieser Zeit stammt eine weitere Beschuldigung der Klägerin, die sie im Sekretariat der Gewerkschaft deponierte, wonach sie wöchentlich eine Flasche Metaxa an den Betriebsrat abzuliefern hätte. Mit Schreiben vom 22.2.1990 wurde daraufhin beim amtsführenden Stadtrat die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beantragt. Zur Prüfung der Dienstfähigkeit wurde eine amtsärztliche Untersuchung veranlaßt. Das ärztliche Gutachten vom 25.3.1990 stellte unter anderem fest, daß eine Integration am Arbeitsplatz aus psychischen Gründen nicht möglich und eine selbständige Arbeit nicht zu erwarten sei. Die Klägerin sei für eine weitere Tätigkeit als Arbeiterin im Stadtgartenamt nicht geeignet. Prinzipiell bestehe aber Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin könne unter Beaufsichtigung und psychologischer Führung leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Es sei jedoch weiterhin mit ähnlichen krankheitsbedingten Vorkommnissen zu rechnen. Mit Schreiben vom 23.4.1990 teilte der amtsführende Stadtrat mit, daß offenbar eine weitere Verwendungsmöglichkeit nicht bestehe und sie im Stadtgartenamt untragbar geworden sei. Mit Schreiben vom 30.4.1990 wurde die Personalvertretung der Wiener Gemeindebediensteten von der beabsichtigten Kündigung verständigt, die derselben zustimmte. Mit Schreiben vom 28.5.1990 wurde das Dienstverhältnis der Klägerin zum 31.10.1990 gekündigt. Auch nach der Kündigung rief die Klägerin wieder beim aktuellen Dienst des ORF an, beschwerte sich, daß man ihr den Arbeitsplatz weggenommen habe. Sie kontaktierte einen Journalisten der "Ganzen Woche", worauf im November 1990 ein Artikel erschien, in dem unter anderem auch die Anschuldigung der angeblichen Unterschlagung von einer Million Schilling und der Schnapsbrennerei durch den Stadtgartendirektor wiedergegeben wurde.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zum 31.10.1990 ausgesprochenen Kündigung. Die von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe des § 37 Abs 2 Z 1, 2, 5 und 6 VBO 1979 lägen nicht vor.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kündigungsgründe seien durch Anführung der Gesetzesstellen im Kündigungsschreiben ausreichend individualisiert worden. Der Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtenverletzung sei nicht gegeben, weil er ein Verschulden voraussetze, das jedoch bei der Erkrankung der Klägerin nicht vorliege. Der Beklagten sei es zumutbar, die Klägerin von Arbeitsgruppen isoliert zu einfachen Arbeiten heranzuziehen, wie sie sie auch bisher tatsächlich verrichtet habe und für die sie auch geeignet gewesen sei. Die Klägerin sei jedoch dennoch dienstunfähig, weil die Klägerin aufgrund ihres Krankheitszustandes nicht in der Lage sei, die Haltlosigkeit ihrer Anschuldigungen zu erkennen. Die Einhaltung der ihr gemäß § 4 Abs 4 VBO 1979 obliegenden Treuepflicht sei ihr daher subjektiv nicht möglich. Die Treuepflicht sei wesentliches Element jedes Dienstverhältnisses. Die Nichteinhaltung begründe die Dienstunfähigkeit im Sinne des Kündigungsgrundes des § 37 Abs 2 Z 2 VBO 1979.

Der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 lit 5 VBO 1979 erfordere kein Verschulden. Die schwerwiegenden und haltlosen Anschuldigungen des Stadtgartendirektors gegenüber dem aktuellen Dienst des ORF die vom Empfänger dieser Äußerung durchaus ernst genommen wurden, seien objektiv mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar und geeignet, den Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 5 VBO 1979 zu erfüllen. Die Beklagte habe durch wiederholte Versetzungen und auch durch Verwarnungen zum Ausdruck gebracht, daß das Verhalten der Klägerin nicht toleriert würde. Es sei damit nicht nur der zeitlich zuletzt liegende Vorfall, sondern die Gesamtheit der in der letzten Zeit vor der Kündigung geschehenen Behauptungen, Drohungen und herabwürdigenden Äußerungen zu betrachten.

Da die Klägerin die ihr übertragenen einfachen Arbeiten, wenn auch außerhalb einer Gruppe in halbwegs zufriedenstellender Weise erfüllt habe, das Gesamtkalkül der Dienstbeschreibung "ausreichend" war, sei der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 6 VBO 1979 (wenn der Vertragsbedienstete den allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht) nicht gegeben. Im übrigen sei die Kündigung rechtzeitig ausgesprochen worden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab.

Der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 2 VBO 1979 liege entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht vor, weil die Klägerin in der Lage sei, Arbeiten unter Aufsicht allein zu verrichten und es der Beklagten zumutbar sei, die Klägerin auch mit solchen Tätigkeiten zu betrauen. Dabei schade die mangelnde Integrationsfähigkeit der Klägerin nicht. Der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 5 VBO 1979 sei im Hinblick auf die Geisteskrankheit der Klägerin nicht gegeben, wobei die Frage der Verspätung der Kündigung dahingestellt bleiben könne. Es sei mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes, was gleichbedeutend mit dem Ansehen und den Interessen der Stadt Wien sei, nicht unvereinbar, einen geistig behinderten Menschen zur Durchführung einfacher Arbeit zu beschäftigen. Die dadurch geäußerte soziale Einstellung einer Gebietskörperschaft schade ihrem Ansehen nicht. Zum Nichtvorliegen der Kündigungsgründe nach § 37 Abs 2 Z 1 und 6 VBO 1979 verwies das Berufungsgericht auf die Richtigkeit der Begründung des Erstgerichtes.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Auf das im Revisionsverfahren nicht mehr bestrittene Nichtvorliegen der Kündigungsgründe des § 37 Abs 2 Z 1 und 6 braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

Da schon der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 5 VBO 1979 entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes vorliegt, erübrigt es sich, zum Vorliegen des im Revisionsverfahren noch strittigen weiteren Kündigungsgrundes des § 37 Abs 2 Z 2 VBO 1979 Stellung zu nehmen.

Der Bestimmung des § 37 Abs 1 VBO 1979, daß die Kündigung nur schriftlich unter Angabe eines Grundes erfolgen kann, ist Genüge getan, wenn entweder einer der in § 37 Abs 2 VBO 1979 aufgezählten Kündigungstatbestände oder ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Kündigungsschreiben aufgenommen wird. Die Beklagte stützte die Kündigung der Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben unter anderem auf § 37 Abs 2 Z 5 VBO 1979. Damit war dem Erfordernis der Angabe eines bestimmten Grundes in der schriftlichen Kündigung entsprochen worden, auch wenn ein bestimmter Sachverhalt nicht in das Schreiben aufgenommen wurde (Arb 10.949; 4 Ob 125/79; 9 Ob A 218,219/93). Der dem Gekündigten dienende Schutzzweck des § 37 Abs 1 VBO 1979, daß andere als in der schriftlichen Kündigung geltend gemachten Kündigungsgründe nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden dürfen, war durch die durch Hinweis auf die Gesetzesstelle erfolgte Individualisierung des Kündigungsgrundes erfüllt und die individuelle Sonderbedeutung der Kündigungserklärung (JBl 1988, 257 = Arb 10.637) für die Klägerin erkennbar gewesen. Ob sie die Bedeutung der Kündigungserklärung subjektiv tatsächlich erkannt hat, ist nicht von Bedeutung.

Der kein Verschulden erfordernde (4 Ob 54/83, 9 Ob A 156/88) Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 5 VBO 1979 setzt voraus, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten der Vertragsbediensteten mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt.

Wenn auch dem Berufungsgericht zu folgen ist, daß mit dem Ansehen oder den Interessen der Stadt Wien nicht unvereinbar sein kann, geistig behinderte Menschen zu beschäftigen, so ist davon, worauf das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen ist, die Frage zu trennen, ob dieses Verhalten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist.

Das bereits seit der Zuteilung der Klägerin zur MA 42 (1981) immer wieder zu Beschwerden der Mitbediensteten und zu Versetzungen Anlaß gebende, von der Klägerin offenbar infolge ihrer Krankheit nicht beherrschbare Verhalten, unbegründete Beschwerden anzubringen, Anzeigen an den Rechnungshof zu erstatten, das Betriebsklima zu stören, neonazistische Parolen zu äußern und NS-Lieder in den Unterkunftsräumen abzuspielen, eskalierte 1989 dahin, daß die Klägerin im Februar beim aktuellen Dienst des ORF anrief und den Stadtgartendirektor unrichtigerweise der Unterschlagung von einer Million Schilling sowie der illegalen Schnapsbrennerei bezichtigte, was zumindest zu einer Recherche des ORF führte, und sie weiters im Gewerkschaftssekretariat deponierte, sie müsse wöchentlich eine Flasche Metaxa an den Betriebsrat abliefern. Ihre dem ORF zur Kenntnis gebrachte unrichtige Anschuldigung wiederholte sie auch nach der Kündigung einem Journalisten gegenüber, was einen Zeitungsartikel zur Folge hatte.

Es kommt nicht darauf an, ob die unbegründete Beschuldigung infolge des Krankheitszustandes der Klägerin von der Beklagten und ihren Bediensteten subjektiv ernst zu nehmen war, - immerhin wurde die Kündigung darauf gestützt - , sondern darauf, ob dieses Verhalten der Klägerin in seiner Gesamtheit (Arb 10.212, 9 Ob 20/89) unter Anlegung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes unvereinbar war. Dabei kann auch auf Verfehlungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich derer der Dienstgeber zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ausübung des Kündigungs- und Entlassungsrechtes verzichtet hat (9 Ob A 20/89 mit weiteren Nachweisen) und die für sich allein zur Rechtfertigung der Kündigung deshalb nicht mehr herangezogen werden könnten.

Unter Berücksichtigung dieses Gesamtverhaltens und des Umstandes, daß auch weiterhin mit ähnlichen krankheitsbedingten Vorkommnissen zu rechnen und eine Integration der Klägerin am Arbeitsplatz aus psychischen Gründen nicht möglich ist, ist dem Erstgericht zu folgen, daß die Interessen des Dienstes und einer gedeihlichen Zusammenarbeit so beeinträchtigt sind, daß eine Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses der Beklagten nicht zumutbar ist. Es kann von keinem Dienstgeber verlangt werden, immer wieder mit unbegründeten in den Augen der Öffentlichkeit als schwerwiegend anzusehenden ungerechtfertigten Beschuldigungen rechnen zu müssen.

Verzögerungen bei der bei sonstigem Verlust unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhaltes auszusprechenden Kündigung können nur so weit anerkannt werden, als sie sachlich begründet sind (Arb 10.140, 10.779). Nach den Feststellungen wurde die unwahre Bezichtigung des Stadtgartendirektors einer strafbaren Handlung der Beklagten im Februar 1990 bekannt, was bereits am 22.2.1990 zu einem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung führte. Die zu Gunsten der Klägerin erfolgteVeranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung, ob nicht doch ihre anderwertige Verwendung möglich wäre sowie die dann nach Zustimmung des Stadtrates vom 23.4.1990 erforderliche Einholung der Zustimmung der Personalvertretung begründen keine unsachliche Verzögerung des Ausspruches der Kündigung. Da im übrigen auch zu berücksichtigen ist, daß bei juristischen Personen die Willensbildung mehr Zeit erfordert als bei physischen Personen, kann unter Berücksichtigung der Befassung der im Rahmen der Organisation für die Vorbereitung und den Ausspruch der Kündigung zuständigen Gremien ablaufenden Zeiträume auch nicht von einer unsachlichen Untätigkeit der Beklagten gesprochen werden.

In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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