Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.766,25 (darin S 978,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem im wesentlichen die vom Berufungsgericht gemäß § 268 ZPO zu Recht angenommene Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses (vgl. DRdA 1985, 316; SZ 55/154 ua) bekämpft wird, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage des Vorliegens eines Kündigungsgrundes zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Kündigungsgrund nach § 32 Abs. 2 lit. f VBG gar kein Verschulden des Vertragsbediensteten voraussetzt (4 Ob 54/83), so daß eine nähere Prüfung des Grades des Verschuldens des Klägers am Tod zweier Patienten entbehrlich ist. Soweit der Revisionswerber darauf beharrt, es sei dazu nur auf Grund der Verkettung unglücklicher Umstände gekommen, übergeht er das Straferkenntnis. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß es sowohl dem Ansehen der beklagten Partei als Rechtsträger des Landeskrankenhauses als auch ihren Interessen als Dienstgeber im hohen Maß abträglich ist, wenn der Primararzt und Vorstand der allgemeinen chirurgischen Abteilung vom Strafgericht wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung zweier Patienten verurteilt wird. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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