OGH 5Ob1579/95

OGH5Ob1579/9521.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Eva H*****, geboren am 8.Jänner 1986, ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie für den 1., 8. und 9.Bezirk in Wien als Unterhaltssachwalter, wegen Unterhaltes infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Alfred J.H*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Juni 1995, GZ 43 R 491/95-153, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für ein Verbesserungsverfahren im Sinne der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung 7 Ob 570/95 waren hier nicht gegeben, weil der unterhaltspflichtige Vater trotz der ihm am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist erteilten Belehrung über den Mindestinhalt eines gegen die Unterhaltsbemessung gerichteten Rekurses (ON 148) ein "leeres Rechtsmittel" mit der Ankündigung eines Nachtrages erstattete.

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