Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da der Beklagte das eigene Interesse der Klägerin an der Leistung (Abdeckung der Kontoüberziehung) erkennen konnte, trafen ihn der Klägerin gegenüber Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Beklagte haftet daher auch für Vermögensschäden als Vertrauensschaden (SZ 59/51). Hiezu kommt, daß der Überweisungsauftrag unwiderruflich erteilt worden war. Der Widerrufsverzicht war zulässig und seinerseits nicht widerrufbar, da er im Interesse dritter Personen abgegeben wurde (SZ 27/211; SZ 43/37; MietSlg 38.092; EvBl 1959/3). Durch Annahme der Anweisung und Mitteilung an die Klägerin entstand für den Beklagten eine abstrakte, durch den Zahlungseingang bedingte Verpflichtung (ÖBA 1994, 650).
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