OGH 2Ob42/95

OGH2Ob42/9524.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig und Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Hans-Peter Z*****, vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Mag.Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wegen S 114.068,07 sA (Revisionsstreitwert: S 84.627,14), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1.Februar 1995, GZ 2 R 240/94-64, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. September 1994, GZ 18 Cg 395/93w-58, in der Hauptsache bestätigt und im Zinsenzuspruch abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 18.April 1989 kam es bei der Segelregatta "5. Murter-Kornati-Cup" zu einer Kollision zwischen der bei der klagenden Partei kaskoversicherten, von Dr.Raimund H***** als Skipper gesteuerten Segelyacht "S*****" und der vom Beklagten als Skipper gesteuerten Segelyacht "P*****", wobei beide Yachten beschädigt wurden.

Die klagende Partei begehrt Schadenersatz und macht geltend, das Alleinverschulden am Unfall trage der Beklagte, weil er den Vorrang des mit Wind von Steuerbord segelnden Dr.H***** mißachtet habe. Dr.H***** habe den Zusammenstoß trotz sofortiger Reaktion nicht verhindern können.

Der Beklagte wendete ein Mitverschulden des Dr.H***** ein, weil er den Kollisionskurs beibehalten habe, aber in der Lage gewesen sei, die Kollision durch ein Segelmanöver zu verhindern. Die Vorrangverletzung des Beklagten sei eine typische, bei einem Segelwettkampf häufige Regelverletzung und daher nicht rechtswidrig. Darüberhinaus müsse bei einer Segelregatta mit Schäden gerechnet werden, sodaß von einem Verzicht auf Schadenersatzansprüche auszugehen sei.

Das Erstgericht gab ausgehend von einem Alleinverschulden des Beklagten dem Klagebegehren teilweise (mit einem Betrag von S 84.627,14 sA) statt.

Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das angefochtene Urteil in der Hauptsache und änderte es lediglich im Zinsenzuspruch ab.

Das Erstgericht hat im wesentlichen folgende vom Berufungsgericht als Ergebnis richtiger Beweiswürdigung zur Gänze übernommenen Feststellungen getroffen:

Die vom Beklagten gesteuerte Yacht "P*****" segelte mit Wind von Backbord auf Kollisionskurs mit der von Dr.Raimund H***** gesteuerten und mit Wind von Steuerbord segelnden Yacht "S*****". Da die Mannschaft der Yacht des Beklagten ihrer Ausweichpflicht nicht nachkam, machte die Besatzung der bevorrangten Yacht des Klägers ab einer Distanz von etwa fünf bis sechs Bootslängen mit Rufen wie "Achtung" und "Raum" auf sich aufmerksam, um die Besatzung der gegnerischen Yacht zu warnen und zu einem zu diesem Zeitpunkt noch möglichen, kollisionsverhindernden Ausweichen zu veranlassen. Dessen ungeachtet hielt die Yacht des Beklagten den Kollisionskurs bei, sodaß sich Dr.H***** gezwungen sah, etwa zwei bis drei Bootslängen vor dem späteren Kollisionspunkt das "Manöver des letzten Augenblicks" durchzuführen, indem er den Wind aus den Segeln nahm und eine Wende einleitete. Hiedurch erreichte er, daß der Zusammenstoß nicht im Mittelteil, sondern im Heckbereich des Schiffes mit weit geringeren Schäden erfolgte und daß dritte Yachten unbeschädigt blieben.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Beklagte sei mit der von ihm gesteuerten Yacht nach Regel 12 (a) (i) der "Seestraßenordnung" benachrangt und daher ausweichpflichtig gewesen. Dr.H***** als Steuermann der bevorrangten Yacht sei nach Regel 17 (a) (i) der genannten Bestimmung verpflichtet gewesen, Kurs zu halten und der benachrangten Yacht dadurch das Festhalten am Vorrang anzuzeigen. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines kollisionsverhindernden Manövers habe für die bevorrangte Yacht nicht bestanden.

Das Berufungsgericht erachtete ebenfalls das Alleinverschulden des Beklagten am Zusammenstoß für gegeben und führte rechtlich im wesentlichen noch aus, daß die Einhaltung der Vorrangbestimmungen bei einer Segelregatta entscheidende Bedeutung habe, sodaß bei einem Verstoß von einer üblichen leichten oder im Kampfsport oft unvermeidlichen Regelwidrigkeit keine Rede sein könne. Dr.H***** könne nicht vorgeworfen werden, daß er zur Abwendung des Zusammenstoßes nur das "Manöver des letzten Augenblicks" einleitete. Das (zeitlich frühere) "Manöver des vorletzten Augenblicks" sei in der "Seestraßenordnung" nicht verpflichtend vorgeschrieben und bei Wettkampfveranstaltungen auch nicht üblich.

Die ordentliche Revision wurde aus den Gründen des § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt.

Die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des (Mit-)Verschuldens eines Teilnehmers an einem Segelwettkampf (Segelregatta), der die Bestimmungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See mißachtet und mit einer Segelyacht eines anderen Wettkampfteilnehmers zusammenstößt, fehlt (§ 502 Abs 1 ZPO).

Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist aber nicht berechtigt.

Auf die vom Rechtsmittelwerber im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemachten Feststellungsmängel ist bei Behandlung der Rechtsrüge - soweit erforderlich - einzugen.

Im Hinblick auf die vom Revisionswerber erhobene Rechtsrüge hat der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung zu prüfen und daher auch auf Rechtsfragen einzugehen, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurden (SZ 49/64, SZ 54/133). Der Unfall ereignete sich während einer Segelregatta im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien (Hafeneinfahrt von Murter). Nach § 48 Abs 1 IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das schadenverursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. Mit dieser "schmiegsam" gehaltenen Formel soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 IPRG) Rechnung getragen werden, um die gewünschte sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatutes zu ermöglichen (Duchek/Schwind, Internationales Privatrecht, 107 f; Schwimann, Grundriß des IPRG 168, ders in Rummel2 II Rz 5 a zu § 48 IPRG). Dabei ist eine solche Beziehung erforderlich, bei der die Sachverhaltsbeziehungen zum Recht des anderen Staates für beide Parteien in einem Maße überwiegen, das die Beziehungen zum Deliktsort vergleichsweise nebensächlich und zufällig erscheinen läßt (Schwimann aaO). Die Anwendung des Ausweichklauseltatbestandes des § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sowohl Personalstatut (§ 9) als auch gewöhnlicher Aufenthalt beider Parteien im selben Drittstaat zusammenfallen (Schwimann in Rummel2 II Rz 5 b zu § 48 IPRG). Geht man davon aus, daß die beiden verantwortlichen Schiffsführer sowohl österreichische Staatsbürger sind als auch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sich der Unfall bei einer internationalen Regatta im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien ereignete, dann erscheint die Annahme des Vorliegens des Ausweichklauseltatbestandes gerechtfertigt, weil sich die Beteiligten nur vorübergehend im Ausland aufgehalten haben und ihre Auslandbeziehung daher nur zufälliger Natur ist (vgl SZ 54/133). Für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist daher österreichisches Recht anzuwenden.

In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß sich die verantwortlichen Schiffsführer nach den von ihnen zur Kenntnis genommenen Regattaanweisungen den Regeln der Internationalen Seestraßenordnung unterwarfen. Diese gelten daher im Verhältnis der Teilnehmer der Regatta untereinander (vgl Reischauer in Rummel II2 Rz 9 zu § 1297).

Unter dem Begriff "Internationale Seestraßenordnung" wird das Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 20.10.1972 verstanden (BGBl 380/1972 idF BGBl 529/1977).

Die für beide verantwortlichen Schiffsführer verbindliche Ausweichregel für Segelfahrzeuge, die einander in Sicht haben, sieht dann, wenn sich zwei Segelfahrzeuge, die den Wind nicht von derselben Seite haben, einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, vor, daß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord (= links in Fahrtrichtung des Schiffes) hat, dem anderen ausweichen muß (Regel 12 (a) (i)). Dabei bedeutet Ausweichen die Vermeidung desjenigen Punktes, in welchem sich die Schiffe bei gleichförmiger Geschwindigkeit unter Beibehaltung der Kurse treffen müßten (vgl Schaps-Abraham, Seerecht III3, 618). Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß daher möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten (Regel 16). Das nichtausweichpflichtige (also "bevorrangte) Fahrzeug muß Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter) (Regel 17 (a) (i)). Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt (Regel 17 (a) (ii)). Ist jedoch der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß'durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist (Regel 17 (b), wobei diese Regel das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Ausweichpflicht befreit (Regel 17 (d)).

Dies bedeutet zusammenfassend, daß der Beklagte nach diesen Regeln grundsätzlich ausweichpflichtig war, weil er mit Wind von Backbord segelte, während die von Dr.Raimund H***** gesteuerte Yacht Wind von Steuerbord hatte.

Der Beklagte macht nun in der Revision geltend, Vorrangverletzungen seien bei einer Segelregatta häufig vorkommende, oft unvermeidliche Regelverletzungen, sodaß dem Beklagten die Rechtswidrigkeit und die Schuld seines Handelns fehle. Dem Steuermann der gegnerischen Segelyacht sei weiters ein Mitverschulden anzulasten, da er seinen (Kollisions-)Kurs beibehalten und zu spät reagiert habe. Er habe durch die Teilnahme an der Segelregatte konkludent auf allfällige Schadenersatzansprüche verzichtet.

Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung die mit anerkannten Kampfsportarten oder sonstigen in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten typischerweise verbundenen Gefährdungen als erlaubtes Risiko angesehen werden und die Frage, ob ein schadenersatzbegründendes Verhalten vorliegt, nur unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltenden Regeln oder Reglements zu beantworten ist. Dabei ist nicht jede Regelverletzung als Sorgfaltswidrigkeit zu werten, sondern nur jene, die das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risko vergrößert. Übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße begründen in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß (s Reischauer in Rummel2 II Rz 8 zu § 1297; JBl 1989, 450; ZVR 1984/92).

Entgegen den Revisionsausführungen ist die Verletzung der in der Seestraßenordnung festgeschriebenen Ausweichpflicht (Regel 12, 16 und 17 (d)) durch den Beklagten kein üblicher leichter oder im Wettstreit unvermeidlicher typischer Regelverstoß. Die Ausweich- und Fahrregeln auf See betreffen tragende Grundsätze für das Verhalten im Seeverkehr, deren Einhaltung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes und aller daraus entspringenden Gefahren elementare Bedeutung beizumessen ist. Aufgrund der mit dem Seeverkehr aus natürlichen und technischen Gegebenheiten verbundenen Besonderheiten, die sich etwa aus der schweren Manövrierbarkeit, des langen Anhalteweges oder der relativ langsamen Fahrgeschwindigkeit von Schiffen oder aus der Abhängigkeit von nicht beeinflußbaren Wind- und Wetterverhältnissen ergeben, ist das Vertrauen der Seeverkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See im besonderen Maße schützenswert. Daß diese Regeln auch während der Segelregatta gelten sollten, geht aus der Regattaanweisung, der sich die beteiligten Schiffsführer unterworfen haben, ausdrücklich hervor. Auch berechtigt die Teilnahme an einem Wettkampf keineswegs dazu, die übernommenen Wettkampfregeln zu übertreten oder die ihnen allgemein obliegende Pflicht zur Vorsicht und Aufmerksamkeit außer acht zu lassen (vgl ZVR 1995/10; JBl 1989, 450).

Der Beklagte hat weiters zu vertreten, daß er auf die Zurufe der gegnerischen Segelyacht nicht reagierte und somit keinen nach Regel 5 gehörigen Ausguck hielt, welcher Sehen, Hören sowie jedes andere den Umständen entsprechende, verfügbare Mittel umfaßt, um einen vollständigen Überblick über die Lage und die Gefahr eines Zusammenstoßes zu haben. Die Regel über den Ausguck ist eine der wichtigsten nautischen Vorsichtsmaßregeln. Der Ausguck darf daher auch nicht durch Segel usw beschränkt sein (Schaps-Abraham, Seerecht III3, 639 f). Der Einwand des Rechtsmittelwerbers, es fehlten Feststellungen darüber, daß er die Zurufe der anderen Segelyacht überhaupt gehört hätte, weshalb ihm keine Schuld vorzuwerfen sei, geht schon deshalb ins Leere, da die Regel 5 über den vorschriftsmäßigen Ausguck auch das Erkennen einer Lage durch optische Beobachtung abstellt.

Soweit der Revisionswerber ein Mitverschulden des Schiffsführers der gegnerischen Segelyacht darin erblickt, daß dieser beim ersten Erkennen der Kollisionsgefahr nicht sofort reagierte, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Regel 17 (a) (i) traf Dr.H***** als Schiffsführer der "bevorrangten" Segelyacht keine Ausweichpflicht; er hatte vielmehr als Kurshalter seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beizubehalten. Er war jedoch nach Regel 17 (a) (ii) berechtigt, zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst zu manövrieren, sobald klar wurde, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach der ersten Ausweichregel handelt. Nach den Feststellungen leitete Dr.H*****, als auf die Zurufe seiner Mannschaft vom Segelfahrzeug des Beklagten erkennbar keine Reaktion erfolgte, etwa zwei bis drei Bootslängen vom späteren Kollisionspunkt entfernt, ein Ausweichmanöver ein, indem er den Wind aus den Segeln nahm und eine Wende durchzuführen begann. Wenn auch nach Regel 17 (b), ungeachtet der weiterhin bestehenden Ausweichpflicht des anderen Fahrzeuges (Regel 17 (c) Dr.H***** als Kurshalter zu dem Zeitpunkt zu einer Ausweichreaktion verpflichtet war, als ein Zusammenstoß durch ein Manöver des ausweichpflichtigen Beklagten allein nicht mehr vermieden werden konnte (Manöver des letzten Augenblicks), ist in seiner Reaktion unter Berücksichtigung der Wettkampfsituation kein schuldhaftes Verhalten zu ersehen.Es bedarf daher nicht der gewünschten Feststellung, daß Dr.H***** in einer Entfernung von mehr als 5 bis 6 Bootslängen erkannte, daß sich die gegnerische Segelyacht auf Kollisionskurs befand bzw darauf nicht sofort reagierte. Dr.H***** konnte tatsächlich bis zum Erkennen, daß der Beklagte bzw dessen Mannschaft auf die Zurufe nicht reagiert, mit seinem eigenen Ausweichmanöver zuwarten. Dr.H***** kann daher nicht als Reaktionsverspätung angelastet werden, wenn er mit seinem Manöver des letzten Augenblickes bis auf eine Entfernung von zwei bis drei Bootslängen (unter Berücksichtigung der Regattaverhältnisse) zuwartete. Der Hinweis des Revisionswerbers auf vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedene "ähnlich gelagerte Fälle" im Straßen- und Luftverkehrsrecht geht schon deshalb fehl, weil die damit zusammenhängenden Regelungen funktional, nämlich abgestimmt auf die jeweiligen natürlichen und technischen Besonderheiten, andere Regelungsinhalte aufweisen und daher mit dem Seeverkehrsrecht nicht vergleichbar sind.

Schließlich ist allein aus der Tatsache der Teilnahme an einer mit gewissen Risiken behafteten Sportveranstaltung keineswegs ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche anzunehmen.

Die Vorinstanzen haben daher ohne Rechtsirrtum das Alleinverschulden des Beklagten am eingetretenen Schaden bejaht.

Der Revision war ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 51, 50 ZPO.

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