OGH 5Ob260/75

OGH5Ob260/7511.5.1976

SZ 49/64

Normen

ABGB §37
ABGB §1411
ABGB §37
ABGB §1411

 

Spruch:

Für Verträge zwischen Inländern und Ausländern, die im Korrespondenzwege über die Grenzen der Heimatstaaten hinweg geschlossen werden, ist nach österreichischem internationalem Privatrecht die Zugangs- oder Empfangstheorie für die Ermittlung des Ortes des Vertragsabschlusses und damit für das anzuwendende Recht maßgebend; bei juristischen Personen gilt als Ort des Vertragsabschlusses der Ort des Sitzes ihrer Vertretungsorgane

Die Verweisung des österreichischen internationalen Privatrechtes auf fremdes Recht ist eine Sachnormverweisung, so daß eine Prüfung, ob das internationale Privatrecht des verwiesenen Staates eine Rück- oder Weiterverweisung kennt, zu entfallen hat

Bei einer die Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisses wahrenden Schuldänderung unterliegt auch der geänderte Vertrag dem für den ursprünglichen Vertrag maßgebenden Recht

Der Schuldaufhebungsvertrag unterliegt nach österreichischem internationalem Privatrecht nicht dem Statut des aufgehobenen Vertrages; das für ihn anzuwendende Recht ist vielmehr selbständig zu prüfen

OGH 11. Mai 1976, 5 Ob 260/75 (OLG Graz 2 R 101/75; LGZ Graz 13 Cg 104/72)

Text

Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3 000 Pfund Sterling als Entgelt für die Vermietung eines Rennwagens der Formel I Marke S, und von 9% Zinsen seit Fälligkeit der Kapitalforderung (11. August 1971) als Schadenersatz zufolge Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Bankkredit.

Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Es sei von den Parteien vereinbart worden, daß ihm, dem Beklagten, für die Autorennveranstaltungen für Rennwagen der Formel 1 am Nürburgring (1. August 1971) und am Österreichring (15. August 1971) ein Rennwagen der Marke S, Type TS 9, Formel I, mit neuem Motor und Chassis samt Zubehör und Ersatzteilen gegen Zahlung von je 2 500 Pfund Sterling zur Verfügung gestellt werde. Die Klägerin sei jedoch vertragsbrüchig geworden und habe am 7. Juli 1971 mitgeteilt, daß dieses Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei schließlich auch zu einer einverständlichen Stornierung des Mietvertrages anläßlich des Rennens am Österreichring gekommen. Der Mietvertrag sei übrigens auch sittenwidrig, weil er einseitig der Klägerin den jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag zubilligte.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen und im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beklagte wollte 1971 als Autorennfahrer erstmals mit einem Rennwagen der Formel I starten. Er hat zwecks Teilnahme an dem Autorennen am Österreichring in Zeltweg (15. August 1971) durch seinen Agenten Peter G in London mit dem verantwortlichen Teammanager und Renndirektor der Klägerin, Gavin F, Verbindung aufgenommen; die Genannten kamen anfangs Juni 1971 telefonisch in England überein, daß dem Beklagten für diese Rennveranstaltung ein Rennwagen der Formel I, Marke S, mit einem Cosworth-DVF-Motor und neuem Fahrgestell (1971) zu einem Entgelt von 3 000 Pfund Sterling zu Verfügung gestellt wird. Peter G war vom Beklagten zum Abschluß diese Vereinbarung nicht bevollmächtigt und sandte deshalb den "Mietvertrag" vom 3. Juni 1971 samt Schadloshaltungserklärung und einem Begleitschreiben vom 10. Juni 1971 nach Graz, damit ihn der Beklagte unterfertige. Am 16. Juni 1971 unterzeichnete der Beklagte die beiden Urkunden und schickte sie seinem Agenten Peter G zurück, der sie am 21. Juni 1971 an Gavin F weiterleitete. In dem Vertrag wurde nicht festgelegt, welcher Rechtsordnung er unterliege. Am 29. Juni 1971 teilte Gavin F dem Agenten des Beklagten Peter G mit, es sei zu 75% sicher, daß dem Beklagten ein Rennwagen der Type TS 9 zur Verfügung gestellt werde, ansonsten werde er einen Wagen der Type TS 7 (Vorjahrsmodell) bekommen. Der Beklagte nahm in der Folge auch das Anbot der Klägerin, mit dem vereinbarten Rennwagen der Formel I auch am 1. August 1971 am Nürburgring zu starten, durch seinen Agenten Peter G an. Die Vertragsbedingungen sollten die gleichen sein. Um den 21. bis 25. Juli 1971 erhielt der Beklagte von seinem Agenten Peter G die fernmündliche Mitteilung, daß ihm die Klägerin den vereinbarten; Rennwagen für die Veranstaltung am Nürburgring am 1. August 1971 nicht zur Verfügung stellen könne; der Rennwagen müsse Dieter N überlassen werden. Die "Sponsoren" des Beklagten, welche die Bezahlung der Wagen-Miete für beide Rennveranstaltungen übernommen hatten, waren darüber sehr verärgert; der Beklagte selbst befürchtete, daß es ihm beim Rennen am Österreichring am 15. August 1971 ebenso ergehen werde. Deshalb ließ er durch seinen Agenten Peter G zwecks Startes bei diesem Rennen mit einem anderen Rennwagen beim Team Y anfragen; dieses Team nannte ihn bereits am 22. Juli 1971 als Rennfahrer beim Großen Preis von Österreich, obwohl erst am 1. August 1971 anläßlich der Rennveranstaltung am Nürburgring eine bindende Vereinbarung mit dem Beklagten zustande kam. Am Mittwoch vor dem Rennen am Nürburgring (1. August 1971) forderte Gavin F den Beklagten telefonisch auf, mit seinen Rennutensilien zum Nürburgring zu kommen, weil nunmehr doch die Möglichkeit eines Startes bei diesem Rennen für ihn bestehe. Dort wurde dem Beklagten von John S und von Gavin F mitgeteilt, daß er einen Rennwagen der Type TS 7 mietfrei fahren könne, wenn er - zu schlechteren Bedingungen als vereinbart - eine Option bis Ende 1971 für die Saison 1972 und 1973 unterschreibe, und daß er nur dann beim Rennen am Österreichring am 15. August 1971 starten könne - allenfalls mit einem Wagen der Type TS 7, da es Schwierigkeiten mit dem Wagen der Type TS 9 gebe -, wenn er das Rennen am Nürburgring (1. August 1971) fahre. Der Beklagte lehnte diesen Vorschlag ab und erklärte, daß er unter diesen Umständen weder beim Rennen am Nürburgring noch bei jenem am Österreichring für die Klägerin starten werde. Noch beim Rennen am Nürburgring nannte deshalb die Klägerin den Rennfahrer Mike H anstelle des Beklagten zum Start auf einem Rennwagen der Marke S, Type TS 9, beim Rennen am Österreichring. Martin P, der Vizepräsident der Internationalen Sportkommission, riet dem Beklagten, sich bei der Klägerin zu entschuldigen, daß er seine Vereinbarung nicht zuhalte. In eine Interview für den ORF entschuldigte sich der Beklagte öffentlich noch vor dem Rennen in Zeltweg und F erklärte dort, daß damit die Sache erledigt und planiert sei. Zu dem Rennen am Österreichring in Zeltweg brachte die Klägerin zwei Rennwagen mit, die von John S und Rolf T gefahren wurden. Mike H ist zu diesem Rennen nicht erschienen und die Klägerin hatte auch keinen Ersatzwagen mitgebracht.

Rechtlich führte das Erstgericht dazu aus: Nach welcher Rechtsordnung der Mietvertrag der Parteien zu beurteilen sei, könne dem Vertrag nicht entnommen werden. Der Vertrag sei jedoch in Graz durch die Unterschriftsleistung des Beklagten geschlossen worden und sei auch in Österreich zu erfüllen gewesen. Es sei deshalb der Streitfall gemäß § 36 ABGB nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die Forderung auf Bezahlung der Miete sei nach § 1096 ABGB ausgeschlossen, denn die Klägerin sei zur Erfüllung des Vertrages nicht bereit gewesen und habe auch den vereinbarten Rennwagen für den Beklagten nicht zu der Rennveranstaltung am Österreichring gebracht. Es widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, daß die Klägerin die Bezahlung des Mietzinses fordere, obwohl sie nach der Abgabe der von ihr verlangten öffentlichen Entschuldigung des Beklagten durch ein verantwortliches Organ den Streitfall als erledigt und planiert erklärt hätte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil nicht Folge. Es übernahm die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsrüge der Berufungswerberin aus:

Mangels vertraglicher Vereinbarung komme gemäß § 36 ABGB deshalb österreichisches Recht für diesen Streitfall zur Anwendung, weil der "Vertrag" vom Beklagten als österreichischen Staatsbürger in Österreich unterfertigt worden sei und auch hier ausschließlich Rechtsfolgen nach sich ziehen sollte. Um den Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Mietzinses zur Entstehung zu bringen, wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, dem Beklagten einen Rennwagen der Type TS 9 als Mietobjekt zu übergeben. Es könne dahin gestellt bleiben, ob anfangs Juli 1971 bezüglich des Startes des Beklagten beim Rennen am Nürburgring am 1. August 1971 ein zusätzlicher Vertrag oder die Ausweitung des bereits bestehenden Vertrages erfolgte, und es sei auch gleichgültig, ob die Klägerin diese Vereinbarung eingehalten habe oder nicht. Wesentlich sei vielmehr, daß anfangs August 1971 am Nürburgring die Verantwortlichen der Klägerin dem Beklagten ausdrücklich erklärt hätten, er könne am Österreichring möglicherweise nur mit einem Wagen der Type TS 7 und nur dann fahren, wenn er diesen Rennwagen am Nürburgring lenke und überdies auch der Klägerin eine befristete Option für die Saison 1972 und 1973 unterschreibe. Da dieses Ansinnen der Klägerin in Hinblick auf die vertragliche Bindung umzulässig gewesen sei, habe der Beklagte mit Recht erklärt, daß er unter diesen Bedingungen weder am Nürburgring noch am Österreichring starten werde. Der Beklagte habe auch annehmen dürfen, daß nach seiner öffentlich erklärten Entschuldigung das Vertragsverhältnis mit der Klägerin einverständlich zur Auflösung gebracht worden sei, denn die Klägerin habe seine Absage zur Kenntnis genommen und nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, sie werde von ihrer neuen Forderung abgehen und ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 3. Juni 1971 in bedungener Weise nachkommen. Sie sei daher nicht berechtigt, die Bezahlung des vereinbarten Mietzinses vom Beklagten zu verlangen. Dazu komme noch, daß die Klägerin gar nicht imstande gewesen wäre, ohne Zerreißung ihres Werkteams den vereinbarten Rennwagentyp dem Beklagten zur Verfügung zu stellen, und auch tatsächlich nicht drei Rennwagen der vereinbarten Type zum Rennen am Österreichring gebracht habe.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Da die Rechtsrüge in der Revisionsschrift formell einwandfrei ausgeführt wurde, ist der OGH verpflichtet, ohne Bindung an die Rechtsansichten der Revisionswerberin die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung hin zu überprüfen und auch auf Rechtsfragen einzugehen, die im bisherigen Verfahren nicht oder nicht ausreichend erörtert wurden (Fasching IV, 323; 5 Ob 36/75 u. v. a.). Wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Sache allenfalls nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, muß sich der OGH damit auch außerhalb der Revisionsausführungen von Amts wegen befassen, denn ausländisches Recht muß, sofern dies das inländische Internationale Privatrecht verlangt, von den Gerichten von Amts wegen angewendet werden (SZ 25/17; SZ 44/177; 5 Ob 79/75 u. v. a.; Selb in ZfRV 1965, 120; Schwimann in JBl. 1968, 127 f.; Hoyer in ZAS 1971, 132). Eine unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme stellt eine Verletzung der inländischen Kollisionsnorm dar und muß deshalb im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozeßparteien wahrgenommen werden (Schwimann, 128).

Die Klägerin ist eine juristische Person und hat ihren Sitz in Großbritannien. Sie ist daher nach dem österreichischen Internationalen Privatrecht als Ausländerin im Sinne der §§ 36 und 37 ABGB anzusehen. Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichtes ist der Beklagte zur Zeit des Vertragsschlusses österreichischer Staatsbürger gewesen. Den Feststellungen beider Unterinstanzen zufolge haben die Parteien im Korrespondenzwege vereinbart, daß die Klägerin dem Beklagten den Gebrauch eines Rennwagens, also einer beweglichen Sache, gegen Entgelt für die Autorennveranstaltung am 15. August 1971 am Österreichring in Zeltweg überläßt; sie haben später diese Vereinbarung auch bezüglich der Autorennveranstaltung am Nürburgring in der Bundesrepublik Deutschland erweitert. Eine Rechtswahlvereinbarung konnten die Unterinstanzen nicht feststellen.

Für Verträge zwischen Inländern und Ausländern, die im Korrespondenzwege über die Grenzen der Heimatstaaten hinweg geschlossen wurden, ist nach österreichischem Internationalen Privatrecht die Zugangs- oder Empfangstheorie für die Ermittlung des Ortes des Vertragsabschlusses und damit für das anzuwendende Recht maßgeblich (Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 82; Gschnitzer Klang[2] IV/1, 68; Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2] I/1, 239; SZ 29/22; SZ 43/171; JBl. 1974, 97; 5 Ob 79/75 u. v. a.). Die obligatorischen Ansprüche aus einem Mietvertrag über eine bewegliche körperliche Sache unterliegen dem Schuldstatut und nicht etwa dem Sachstatut (§ 300 ABGB). Bei Korrespondenzverträgen über die Grenze gilt als Ort des Vertragsabschlusses bei natürlichen Personen ihr Wohn- oder Geschäftsniederlassungsort und bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften der Ort des Sitzes ihrer Vertretungsorgane.

Nach den Feststellungen der Unterinstanzen ist die von der Klägerin mit dem nicht zum Vertragsabschluß bevollmächtigt gewesenen Agenten des Beklagten in Großbritannien vorbesprochene Vertragsofferte von dort dem Beklagten nach Graz zur Unterfertigung übersendet und von diesem nach Unterfertigung in Graz über seinen englischen Agenten Peter G der Klägerin an ihren Sitz in E, Kent (England) übermittelt worden. Als Ort des Vertragsabschlusses ist deshalb nach dem österreichischen Internationalen Privatrecht der Ort des Sitzes der Vertretungsorgane der Klägerin in England anzusehen. Diese Verweisung des österreichischen internationalen Privatrechtes ist nach der herrschenden Auffassung eine Sachnormenverweisung und keine Verweisung auf die ausländische Gesamtrechtsordnung, so daß eine Prüfung in der Richtung, ob das internationale Privatrecht des verwiesenen Staates eine - allenfalls auch nur versteckte - Rück- oder Weiterverweisung kennt, zu entfallen hat (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts, 76; Ehrenzweig[2] I/1, 101 f.; Köhler, IPR[3], 25; SZ 6/6). Für den Vertrag der Parteien über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Rennautos der Klägerin an den Beklagten zum Start am Österreichring in Zeltweg am 15. August 1971 ist demnach das englische Sachrecht maßgeblich. Dieser Vertrag wurde durch Übereinkunft der Parteien in der Folge für eine weitere Benützung des Rennautos durch den Beklagten beim Autorennen am Nürburgring (1. August 1971) zu denselben Bedingungen erweitert. Da es sich bei dieser Zusatzvereinbarung nicht um eine Novation im Sinn des § 1376 ABGB, sondern um eine die Identität des ursprünglichen Schuldverhältnisse zwischen den Parteien wahrende Schuldänderung im Sinne des § 1379 ABGB durch Erweiterung des Verwendungszweckes des Rennautos handelte, kommt für diese Schuldänderung eine selbständige Anknüpfung nicht in Betracht, vielmehr unterliegt auch der geänderte Vertrag unverändert dem für den ursprünglichen Vertrag maßgeblichen englischen Sachrecht. Wie der OGH bereits in der Entscheidung 5 Ob 79/75 in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Hoyer, ZfRV 1968, 288 ff., "Die Novation im österreichischen IPR") ausgesprochen hat, kann nur eine gewisse rechtliche Selbständigkeit einer Vereinbarung notwendige Voraussetzung für eine selbständige Anknüpfung sein, denn es erscheint sinnlos, unter Umständen mehrfache Abänderungen eines und desselben Schuldverhältnisses verschiedenen Rechtsordnungen zu unterstellen.

Die von den Unterinstanzen festgestellte nachträgliche Disposition der Parteien über die aus dem entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag entspringenden beiderseitigen Rechte und Pflichten muß vorerst qualifiziert, d. h. in das System der österreichischen kollisionsrechtlichen Tatbestände eingeordnet werden.

Nach dem österreichischen materiellen Recht ist entscheidend, wie der Beklagte die Erklärungen Gavin Fs, daß mit der öffentlichen Entschuldigung des Beklagten seine Weigerung, bei den Autorennveranstaltungen teilzunehmen, "erledigt und planiert" sei, bei objektiver Beurteilung der Sachlage verstehen mußte, denn es kommt auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Erklärungswillen des Erklärenden an (Koziol - Welser, I, 90; JBl. 1974, 146 u. a.). Treu und Glauben mußten beim Beklagten die Überzeugung hervorrufen, daß durch diese Erklärungen der durch das vertragswidrige Ansinnen der Klägerin an ihn und durch seine darauf gegrundete Weigerung, bei den Rennveranstaltungen zu starten, ausgelöste Streit bereinigt und dem Vertrag der Parteien durch beiderseitiges Einverständnis die Grundlage entzogen sein soll. Eine derartige schlüssige Vereinbarung kann nach dem österreichischen materiellen Recht nur als Aufhebungsvertrag (contrarius actus) qualifiziert werden, denn der Beklagte wollte das vertragliche Recht, mit dem gemieteten Rennwagen bei den beiden Rennveranstaltungen zu starten, nicht mehr ausüben, und die Klägerin verzichtete auf das ihr aus dem Vertrag zustehende Entgelt. Damit haben die Vertragsparteien durch gemeinsame schlüssige Verfügung über das Schuldverhältnis als Ganzes derart abgesprochen, daß den daraus entspringenden beiderseitigen Rechten und Pflichten die Grundlage entzogen sein sollte (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[11] I, 221). Die Anknüpfung des Aufhebungsvertrages ist im österreichischen internationalen Privatrecht gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und von der Rechtsprechung, soweit sie überschaubar ist, bisher auch nicht behandelt worden. Auch die für das österreichische internationale Privatrecht heranziehbare Lehre (Schwind, Handbuch des Österreichischen IPR, 283; Köhler, IPR[3], 157; Ehrenzweig[2]I/1, 112; Walker, IPR[5], 511; M. Wolff, Das IPR Deutschlands[3], 150; Kegel, IPR[3], 242, 261; Raape, IPR[5], 489; Ferid, IPR, 152, 126) hat sich speziell mit dem Aufhebungsvertrag nicht befaßt und ihn auch nicht erkennbar in den Wirkungsbereich des Schuldstatutes einbezogen. Die Anknüpfung des Schuldaufhebungsvertrages an das Statut des Grundgeschäftes mag dem deutschen IPR durchaus entsprechen, das ganz allgemein der Rechtswahl durch die Parteien im Rahmen des Schuldrechtes eine überragende Position einräumt und im Extremfall sogar auf den hypothetischen Parteiwillen zurückgreift, womit sich die in einem faktischen Naheverhältnis stehenden aufeinanderfolgenden Rechtsgeschäfte derselben Parteien dem Statut des Grundgeschäftes zuordnen lassen. Dem österreichischen IPR sind bei der schuldrechtlichen Anknüpfung solche Prinzipien nicht eigen, denn es geht grundsätzlich von objektiven Anknüpfungskriterien aus, wie sich den §§ 35 ff. ABGB leicht entnehmen läßt, und räumt dem Parteiwillen nur eine verhältnismäßig geringfügige Bedeutung ein. Diese Überlegungen werden zur Begründung selbständiger Anknüpfung beim Schulderlaß im österreichischen IPR von Schwimann in einer zur Veröffentlichung im Heft 8 der NZ 1976 bestimmten Abhandlung ("Zur internationalprivatrechtlichen Behandlung von Schuldgeschäft und Schulderlaß") angeführt. Der OGH ist in diesem Sinne der Auffassung, daß eine nur mit Berufung auf den Willen der Parteien begrundbare Anknüpfung des Aufhebungsvertrages, der eine für sich selbständige rechtsgeschäftliche Verfügung der Parteien darstellt, mit den schuldrechtlichen Anknüpfungsprinzipien des österreichischen IPR nicht vereinbar ist. Als selbständige rechtsgeschäftliche Verfügung der Parteien steht der Schuldaufhebungsvertrag der Novation (§ 1376 ABGB) am nächsten und erfüllt in seiner Selbständigkeit die für eine eigenständige Anknüpfung notwendige Voraussetzung (vgl. dazu Hoyer, 288; in diesem Sinne 5 Ob 79/75).

Da der Aufhebungsvertrag nach den Feststellungen der Unterinstanzen durch das beiderseitige schlüssige Verhalten der Parteien des Grundvertrages in Österreich zustandegekommen ist, unterliegt er bei selbständiger Anknüpfung dem österreichischen Sachrecht, das bereits oben bei der Qualifizierung dargelegt worden ist und zur Abweisung des Anspruches auf Erfüllung der durch den Aufhebungsvertrag beseitigten Zahlungspflicht des Beklagten aus dem Grundvertrag führt.

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