OGH 6Ob541/95

OGH6Ob541/951.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Karl N*****, 2. Monika N*****, beide vertreten durch Dr.Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Stadt ***** vertreten durch Dr.Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückversetzung des Zustandes eines Notweges, hilfsweise Zustimmung zu einer Baumaßnahme, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25.Jänner 1995, AZ 47 R 499/94 (ON 18), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 14.Juli 1993, GZ 3 Nc 123/93-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft *****. Ihnen ist seit 1964 ein Notweg eingeräumt. Der Notweg stellt die Verbindung der Liegenschaft zur A*****gasse her. Der Notweg war durch ein Tor zu dieser Gasse hin abschließbar. In einem Verwaltungsverfahren wurde die Entfernung des Tores angeordnet. Eine Klage der Antragsteller auf Wiederherstellung des Tores wurde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

Am 15.3.1993 beantragten die Antragsteller im außerstreitigen Verfahren, gestützt auf die Bestimmungen des Notwegegesetzes, die Antragsgegnerin für schuldig zu erkennen, den über die Parzelle Nr.***** des Grundbuchs beim Bezirksgericht ***** (*****) führenden Notweg wieder in die, vom Bezirksgericht ***** mit Beschluß vom 4.6.1964 zu 3 Nc 285/63 festgelegte Form zu versetzen, indem durch Errichtung eines absperrbaren Tores am Beginn des Notweges dessen ausschließliche Benützung durch die Notwegeberechtigten gewährleistet sei. Hilfsweise wurde beantragt, die Antragsgegnerin für schuldig zu erkennen, der Errichtung eines Tores zuzustimmen und die über Auftrag der Antragsteller verfaßten Einreichpläne als Liegenschaftseigentümer zu fertigen.

Das Erstgericht wies diese Anträge zurück, erklärte das bisher durchgeführte Verfahren für nichtig und wies den weiters gestellten Antrag, die Rechtssache auf den Rechtsweg zu verweisen, ab (ON 10).

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht statt. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000,-- übersteige und daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Antragsteller die Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes dahin, daß ihrem Antrag stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Im Zivilprozeß ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO sowie der Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 528 Abs.2 Z 1 ZPO, daß der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand insgesamt nicht S 50.000,-- übersteige, für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (EvBl 1990/146; RZ 1992/16). Nichts anderes gilt im außerstreitigen Verfahren, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber doch rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 13 Abs.1 Z 1 AußStrG). Der Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteige, kann nicht angefochten werden (§ 13 Abs.3 AußStrG) und ist für den Obersten Gerichtshof bindend (RZ 1992/28; 2 Ob 561/93, 5 Ob 32/94). Zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften (vgl die im § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG angeführten §§ 54 Abs.2, 55 Abs.1 bis 3, 56 Abs.3, 57, 58 und 60 Abs.2 JN) waren auf den vorliegenden Streit über den Notweg nicht anzuwenden und wurden demgemäß auch nicht verletzt. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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