Spruch:
Der Rekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin beantragte die Annahme eines Erlages von S 2.375,70 mit der Begründung, die Erlagsgegnerin habe nach Aufkündigung der Rechtsschutzversicherung durch den Versicherer die Annahme des ihr überwiesenen Guthabens von S 1.281,90 nicht angenommen, sondern eine weitere Jahresprämie von S 1.093,80 bezahlt. Da sie die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht anerkenne, habe sie den Gesamtbetrag von S 2.375,70 trotz gehörigen Anerbietens und Überweisungsversuche nicht angenommen sondern an den Erleger zurücküberwiesen.
Das Erstgericht nahm den vorgenommenen Erlag gemäß § 1425 ABGB an.
Der dagegen erhobene Rekurs der Erlagsgegnerin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin komme hinsichtlich der Annahme der Hinterlegung keine Parteistellung und auch keine Rechtsmittellegitimation zu, weil durch den Beschluß über die Genehmigung der Hinterlegung die materiell-rechtliche Stellung des Erlagsgegners nicht beeinflußt werde.
Das Rekursgericht sprach weiters aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und der Revisionsrekurs unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist. Bei diesem Ausspruch sind die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden.
Der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt, ist gemäß § 13 Abs 3 AußStrG unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/28, 5 Ob 19/92). Bei der Bewertung des als rein vermögensrechtlichen Anspruch zu beurteilenden Erlagsantrag durch das Rekursgericht wurden aber zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt, sodaß das nunmehr erhobene Rechtsmittel bereits aus diesem Grunde absolut unzulässig ist, weil das für die Rechtsmittelzulässigkeit normierte Erfordernis einer S 50.000,- übersteigenden Bewertung auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes gilt (4 Ob 513/91), ohne auf die - in ständiger Rechtsprechung verneinte - Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin eingehen zu müssen (vgl EvBl 1992/91, SZ 45/107, SZ 40/8).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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