OGH 3Ob49/95

OGH3Ob49/9529.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Redl, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr.Tobias Reinisch und Dr.Peter Zens, Rechtsanwälte in Wien, und anderer betreibender Parteien wider die verpflichtete Partei Josef K*****, wegen S 466.191 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei W*****, vertreten durch Dr.Peter Raits ua, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 20.Oktober 1994, GZ 5 R 252/94-74, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 30. März 1994, GZ 3 E 5981/93y-68, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie in dem die Zuweisungen aus der Verteilungsmasse betreffenden Teil zu lauten haben:

"Es werden zugewiesen:

I. aus dem Meistbot in der bücherlichen Rangordnung:

1. der Pfandgläubigerin und betreibenden Partei W***** die auf dem versteigerten Liegenschaftsanteil in C-LNR 7 pfandrechtlich sichergestellte Forderung an

Kapital S 922.950,05

9,5 % stufenweise berechnete Zinsen für

die Zeit vom 1.1.1992 bis zum Tag der

Zuschlagserteilung und somit bis zum

29.4.1993 S 73.831,41

Prozeß- und Exekutionskosten einschließlich

der gemäß § 54a ZPO von den Prozeßkosten

gebührenden Zinsen laut Anmeldung

S 45.970,99

im Rahmen der Nebengebührensicherstellung:

Gebühren und Zinsen laut Anmeldung

S 8.060,85

Kosten der Anmeldung und der Beteilung an

der Meistbotsverteilungstagsatzung

S 13.809,60

Rekurskosten

S 3.805,20

Revisionsrekurskosten

S 4.871,04

zusammen S 1,073.299,14

============

zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung;

2. der Pfandgläubigerin und betreibenden Partei C***** die auf dem versteigerten Liegenschaftsanteil in C-LNR 8 bis zum Höchstbetrag von

S 1,800.000 pfandrechtlich sichergestellte Forderung mit dem Restbetrag von

S 351.700,86

============

zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung, sodaß die Forderung noch mit dem Betrag von S 1,448.299,14 aushaftet.

Damit ist das Meistbot von

S 1,425.000.000

erschöpft.

II. aus den vom Ersteher erlegten Meistbotzinsen und den Zinsen der fruchtbringenden Anlegung der vom Ersteher erlegten Beträge

1. der Pfandgläubigerin W***** 75 %

2. der Pfandgläubigerin C***** 25 %

Die zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung

In einem von mehreren betreibenden Gläubigern, darunter der

Revisionsrekurswerberin, geführten Zwangsversteigerungsverfahren

wurde der den Gegenstand der Exekution bildende Liegenschaftsanteil

am 29.4.1993 um das Meistbot von S 1,425.000 zugeschlagen. Für die

Revisionsrekurswerberin ist auf diesem Liegenschaftsanteil im besten

Rang das Pfandrecht für die Forderung von S 928.000 samt höchstens 18

% Zinsen, höchstens 19 % Verzugszinsen und eine

Nebengebührensicherstellung von S 185.000 eingetragen. Sie meldete

zur Meistbotsverteilung im Rang dieses Pfandrechtes eine Forderung an

Kapital von S 922.950,05, an 9,25 % stufenweise berechnete Zinsen für

die Zeit vom 1.1.1992 bis 29.4.1993 in der Höhe von S 73.831,41, an

Prozeßkosten einschließlich der gemäß § 54a ZPO gebührenden Zinsen

und Exekutionskosten in der Höhe von zusammen S 45.997,99 sowie im

Rahmen der Nebengebührensicherstellung die Forderung an rückständigen

Zinsen und Gebühren in der Höhe von S 8.060,85 sowie die noch zu

bestimmenden Kosten der Forderungsanmeldung und der Beteiligung an

der Meistbotsverteilungstagsatzung in der Höhe von je S 6.904,80 an

und begehrte die Berichtigung durch Barzahlung. An der

Meistbotsverteilungstagsatzung beteiligte sich nur die

Revisionsrekurswerberin. Sie legte dort mehrere Urkunden zum Nachweis

der angemeldeten Forderung vor. Das Erstgericht hielt sodann in dem

über die Tagsatzung aufgenommenen, auch vom Vertreter der Revisionsrekurswerberin unterschriebenen Protokoll folgendes fest:

"Es sind zu verteilen

A) aus dem Meistbot:

1. an (es folgt der Name der

Revisionsrekurswerberin) S 928.000,--

auf Abschlag der Forderung samt dreijährigen

Zinsen von S 996.781,46 sowie S 60.963,64

aus der Nebengebührenkaution

2. an (es folgt der Name einer im Rang

nachfolgenden Pfandgläubigerin) S 436.036,36

auf ein zinsbringendes Sparbuch.

.........

Kein Widerspruch."

Mit dem Meistbotsverteilungsbeschluß wies das Erstgericht der

Revisionsrekurswerberin die pfandrechtlich sichergestellte Forderung

von S 928.000 und ferner im Rahmen der Nebengebührensicherstellung S

60.963,64 und die Kosten der Beteilung an der Verteilungstagsatzung von S 6.904,80 "durch Barzahlung" und der nachfolgenden Pfandgläubigerin im Rang ihrer bis zum Höchstbetrag von S 1,800.000 pfandrechtlich sichergestellten Forderung den Restbetrag von S 429.131,56 "auf Abschlag ihrer Forderung" und aus den Meistbotszinsen und den Zinsen der fruchtbringenden Anlegung 70 % der Revisionsrekurswerberin und 30 % der nachfolgenden Pfandgläubigerin zu.

Diesen Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes bekämpfte die nunmehrige Revisionsrekurswerberin mit Rekurs, soweit ihr nicht die angemeldeten Beträge zugewiesen wurden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In der Meistbotsverteilungstagsatzung sei ein mit dem tatsächlich erlassenen Meistbotsverteilungsbeschluß übereinstimmender Entwurf dieses Beschlusses protokolliert worden. Der Vertreter der Rekurswerberin habe dagegen keinen Widerspruch erhoben und das Protokoll unterschrieben. Er habe sich damit mit der vom Erstgericht protokollierten Verteilung einverstanden erklärt, weshalb ein Einverständnis im Sinne des § 214 Abs 2 EO vorliege und die Verteilungsgrundsätze der §§ 216 ff EO nicht anzuwenden seien. Der Rekurswerberin fehle es daher an der Beschwer.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Rekurswerberin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Wenngleich die Entscheidung des Rekursgerichtes nur die Zuweisung von Nebengebühren betraf, steht der Zulässigkeit des Rekurses § 528 Abs 2 Z 1 nicht entgegen, weil die Nebengebühren im Sinn der in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 10.5.1995, 3 Ob 1013/95, entwickelten Grundsätze Teil des Entscheidungsgegenstandes sind und dieser daher S 50.000 übersteigt. Die Voraussetzungen des demnach gemäß § 78 EO für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO sind aber erfüllt, weil die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht mit dem Gesetz unvereinbar ist.

In dem vom Rekursgericht bezogenen § 214 Abs 2 EO wird bestimmt, daß, soweit die im einzelnen Fall davon betroffenen berechtigten Personen einig sind, die Verteilung nach Maßgabe dieses Einverständnisses erfolgt und daß anderenfalls dabei die nachfolgenden Vorschriften der §§ 215 ff anzuwenden sind. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß ein solches Einverständnis hier gegeben sei, ist in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend.

In einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet (vgl § 212 Abs 1 und § 215 Abs 1 ZPO sowie § 59 Abs 3 EO) und es liefert gemäß § 215 Abs 1 ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß § 212 ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Beurkundung einverstanden erklären. Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren, obwohl hiefür im Gesetz (vgl § 49 Abs 4 EO) die Unterfertigung des Protokolls durch die Parteien nicht vorgesehen ist.

Es mag nun zutreffen, daß das Erstgericht in der Verteilungstagsatzung einen Vorschlag für die Verteilung des Meistbots gemacht hat. Die Unterfertigung des hierüber aufgenommenen Protokolls durch den Vertreter der Revisionsrekurswerberin bedeutete aber nach dem Gesagten noch nicht, daß er sich namens der Revisionsrekurswerberin mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt hat. Sie macht nur vollen Beweis darüber, daß der Vorschlag erstattet wurde. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß der Vertreter der Revisionsrekurswerberin nach dem Inhalt des Protokolls keinen Widerspruch erhoben hat. Damit war ganz eindeutig der Widerspruch gemäß § 213 EO gemeint und ein solcher Widerspruch hätte sich nur auf die Forderung eines anderen Gläubigers beziehen können, wobei hier ein Widerspruch überdies auch deshalb nicht in Betracht kam, weil die Berücksichtigung der Forderung, die von der der Revisionsrekurswerberin im Rang nachfolgenden Pfandgläubigerin angemeldet wurde, keinen Einfluß auf die Höhe des der Revisionsrekurswerberin zuzuweisenden Betrages haben konnte. Hier war schließlich von der Verteilung nicht nur die Revisionsrekurswerberin, sondern es waren hievon auch die ihr im Rang nachfolgende Pfandgläubigerin und vor allem auch der Verpflichtete (vgl Heller/Berger/Stix II 1450) betroffen, weil dessen Interessen durch die Verteilung stets berührt werden. Das Einverständnis dieser Personen lag aber jedenfalls nicht vor, zumal sie zur Tagsatzung nicht erschienen waren, und das Rekursgericht hat daher auch aus diesem Grund zu Unrecht ein Einverständnis im Sinn des § 214 Abs 2 EO angenommen.

Mangels eines Einverständnisses ist die Verteilung somit nach den Vorschriften der §§ 215 ff vorzunehmen, weshalb der Revisionsrekurswerberin aus der Verteilungsmasse entsprechend ihrer Anmeldung folgende Beträge zustünden:

Kapital S 922.950,05

9,25 % stufenweise berechnete Zinsen für

die Zeit vom 1.1.1992 bis zum Tag der

Zuschlagserteilung und somit bis zum

29.4.1993 S 73.831,41

Prozeß- und Exekutionskosten einschließlich

der gemäß § 54a ZPO von den Prozeßkosten

gebührenden Zinsen

S 45.997,99

ferner im Rahmen der Nebengebührensicherstellung:

Gebühren und Zinsen laut Anmeldung

S 8.060,85

Kosten der Forderungsanmeldung und der

Beteiligung an der Meistbotsverteilungstag-

satzung S 13.809,60

Rekurs- und Revisionsrekurskosten

S 8.676,24

zusammen daher S 1,073.326,14

===========

Da die Revisionsrekurswerberin im Revisionsrekurs unter dem Titel Prozeß- und Exekutionskosten einen um S 27,- niedrigeren Betrag geltend gemacht hat, konnten ihr nur S 1,073.299,14 zugewiesen werden; dadurch verringert sich der der nachfolgenden Pfandgläubigerin zustehende Betrag entsprechend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte