Spruch:
Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten; die Kosten ihrer Revision hat die Klägerin selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 3 Abs 5 BPG auf die vor dem 1.7.1990 der Klägerin gemachte Leistungszusage verneint und dem Erstgericht unter Darstellung der erheblichen Kriterien für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von bloßer familienhafter Mitarbeit zu Recht ergänzende Feststellungen aufgetragen, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten:
Gemäß Art V Abs 3 erster Satz BPG ist dieses Gesetz auf Leistungszusagen, die vor dem Stichtag "Juni 1990" gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach dem Stichtag erworbenen Anwartschaften anwendbar (Schrammel, BPG 242), sodaß der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Ruhegenusses, der sich auf Leistungszusagen vom 20.7.1971 und 9.12.1981 ("Ehrenpension" iVm einer Annahmeerklärung vom 11.4.1988) gründet, seine Rechtsgrundlage nicht im BPG (§ 2 Z 2) hat; daher kann nur eine Einmalzahlung von 12 Monatsbeträgen gemäß § 3 Abs 6 IESG - unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses - in Betracht kommen.
Zur "Ehrenpension" hat die Klägerin keinen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs 1 IESG nachgewiesen, zumal sie schon eine Altersversorgung aufgrund eines Pensionsübereinkommens vom 20.7.1971 hatte, die über den Standard eines Arbeitnehmers, der die von der Klägerin verrichteten Arbeiten leistete, hinausging.
Gemäß § 1 Abs 1 IESG sind Ansprüche von Arbeitnehmern gesichert, nicht aber solche aus familienhafter Mitarbeit (vgl 8 Ob S 1/95 mwN). Insoweit ist - ebenso wie im Steuerrecht zu §§ 4 Abs 4 und 47 EStG - ein sogenannter Fremdvergleich anzustellen (vgl Hofstätter/Reichel, EStG, Anm 3 zu § 4 Abs 4 bzw zum Stichwort "Dienstverhältnisse
zwischen Ehegatten" zu § 47 EStG; ÖJZ 1986/F 218, 563 = RdW 1986, 60;
ÖJZ 1986/F 219, 564 = RdW 1986, 61). Im Zweifel ist davon auszugehen,
daß - zumindest umfänglich beschränkte - Dienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten dienen (DRdA 1994/35, 395 mit insoweit zustimmender Anm Kerschner, 397 f mwN); hinsichtlich der Höhe der Forderung ist die Klägerin für die Angemessenheit beweisbelastet.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 77 Abs 1 Z 2 ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens wurden nicht bescheinigt und sind auch nicht der Aktenlage zu entnehmen.
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