OGH 8ObS1/95

OGH8ObS1/959.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und OAR Herbert Hannig als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraud K*****, Verkäuferin, ***** vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D.Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Linz, Wienerstraße 7, 4021 Linz, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 301.006 S netto an Insolvenzausfallgeld, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.September 1994, GZ 13 Rs 57/94-14, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Februar 1994, GZ 11 Cgs 79/93k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen führte die Klägerin und Mutter des Gemeinschuldners dessen zuvor von ihrem Gatten und dann von ihrem anderen Sohn betriebenes Geschäft ohne Bindung an Weisungen und damit weitgehend selbständig. Die Klägerin und ihr Gatte übernahmen Bürgschaften für Geschäftskredite und vereinbarten mit dem Gemeinschuldner, daß größere Kreditaufnahmen nur mit ihrer Zustimmung erfolgen dürften. Weiters war vereinbart, daß die Klägerin bezüglich der unternehmerischen Entscheidungen zumindest informiert und gehört werden sollte. Das Gehalt und die Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. Juni 1986 bis 31.Dezember 1990 von zusammen 958.039 S erhielt die Klägerin zwar ausbezahlt, stellte aber diese Beträge wieder umgehend dem Unternehmen als Darlehen zur Verfügung. Für die Zeit vom 1.Jänner 1991 bis zum Ende ihrer Tätigkeit am 30.September 1991 erhielt die Klägerin kein Entgelt. Sie konsumierte pro Jahr lediglich ein bis zwei Wochen Urlaub.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Mitarbeit der Klägerin zur Erhaltung des Familienbetriebes unter weitgehender Hintanstellung eigener Interessen - wobei anders als in dem der Entscheidung ZfVB 1989/147 zugrundeliegenden Fall die Klägerin dem Unternehmen nicht nur jahrelang ihr Entgelt zur Verfügung stellte, sondern darüber hinaus auch noch Haftungen für Kredite übernahm - nicht als Arbeitsverhältnis qualifiziert (siehe Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 45; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 127; W.Schwarz-Reissner-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 47 f; vgl auch Arb 10.529 sowie RdW 1986, 349).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, zumal die Klägerin keine Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit darlegte.

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