European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00040.9500000.0427.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92‑7, verletzt in der Anordnung der Verlängerung der mit Urteil desselben Gerichtes vom 20.September 1991, GZ 3 b E Vr 658/91‑15, gemäß § 13 Abs 1 JGG (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) bestimmten dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluß wird im oben beschriebenen Umfang aufgehoben.
Gründe:
Mit dem ‑ in gekürzter Form (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO iVm § 31 JGG) ausgefertigten ‑ Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.September 1991, GZ 3 b E Vr 658/91‑15, wurde (ua) der am 18.Juli 1976 geborene Jugendliche Kurt K* der ‑ teils im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen ‑ Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt; gemäß § 13 (Abs 1) JGG wurde der Ausspruch der Strafe (§ 13 Abs 2 JGG zuwider ohne Begründung) unter Erteilung von Weisungen (§ 22 Z 2 JGG) für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Wegen des innerhalb der Probezeit (am 31.März 1992) begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB wurde Kurt K* mit dem (gleichfalls gekürzt ausgefertigten) Urteil desselben Gerichtes vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92‑6, - erneut unter (abermals unbegründet gebliebenem) Vorbehalt der Strafe (und Bestimmung einer zweijährigen Probezeit) gemäß § 13 (Abs 1 JGG) - schuldig erkannt; unter einem sprach die Richterin mit Beschluß aus, daß die "bedingte Nachsicht der über Kurt K* mit dem am 20.9.91 gefällten Urteil des JGH Wien, AZ 3 b E Vr 658/91, verhängten Strafe" nicht widerrufen wird, verlängerte allerdings die dort festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre (AS 22 iVm ON 7 des Aktes 15 b U 260/92).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien steht ‑ wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Das Jugendgerichtsgesetz stellt gegenüber dem Strafgesetzbuch die lex specialis dar, weshalb die (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB (die eine Verlängerung der Probezeit bis höchstens fünf Jahre wegen einer während dieser begangenen strafbaren Handlung vorsieht) auf eine gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte Probezeit nicht möglich ist (vgl swN Leukauf‑Steininger Komm3 § 53 RN 7).
Im Verfahren 15 b U 260/92 des Jugendgerichtshofes Wien durfte daher in Ansehung des in Rede stehenden Urteiles desselben Gerichtes vom 20.September 1991, GZ 3 b E Vr 658/91‑15, die Probezeit nicht verlängert werden.
Der ‑ in Ermangelung sowohl einer bedingt nachgesehenen Strafe als auch eines auf nachträglichen Strafausspruch gerichteten Antrages der Staatsanwaltschaft (§ 16 Abs 1 JGG) verfehlte ‑ Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92‑7, war somit im Umfang der Anfechtung (ungeachtet der "Richtigstellung" gegenüber dem Strafregisteramt, S 28 in AZ 15 b U 260/92 des Jugendgerichtshofes Wien) ersatzlos aufzuheben.
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