OGH 12Os40/95

OGH12Os40/9527.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92‑7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seiner gesetzlichen Vertreterin zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00040.9500000.0427.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92‑7, verletzt in der Anordnung der Verlängerung der mit Urteil desselben Gerichtes vom 20.September 1991, GZ 3 b E Vr 658/91‑15, gemäß § 13 Abs 1 JGG (Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) bestimmten dreijährigen Probezeit auf fünf Jahre das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.

Dieser Beschluß wird im oben beschriebenen Umfang aufgehoben.

 

 

Gründe:

 

Mit dem ‑ in gekürzter Form (§§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO iVm § 31 JGG) ausgefertigten ‑ Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20.September 1991, GZ 3 b E Vr 658/91‑15, wurde (ua) der am 18.Juli 1976 geborene Jugendliche Kurt K* der ‑ teils im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen ‑ Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt; gemäß § 13 (Abs 1) JGG wurde der Ausspruch der Strafe (§ 13 Abs 2 JGG zuwider ohne Begründung) unter Erteilung von Weisungen (§ 22 Z 2 JGG) für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Wegen des innerhalb der Probezeit (am 31.März 1992) begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB wurde Kurt K* mit dem (gleichfalls gekürzt ausgefertigten) Urteil desselben Gerichtes vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92‑6, - erneut unter (abermals unbegründet gebliebenem) Vorbehalt der Strafe (und Bestimmung einer zweijährigen Probezeit) gemäß § 13 (Abs 1 JGG) - schuldig erkannt; unter einem sprach die Richterin mit Beschluß aus, daß die "bedingte Nachsicht der über Kurt K* mit dem am 20.9.91 gefällten Urteil des JGH Wien, AZ 3 b E Vr 658/91, verhängten Strafe" nicht widerrufen wird, verlängerte allerdings die dort festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre (AS 22 iVm ON 7 des Aktes 15 b U 260/92).

 

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien steht ‑ wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Das Jugendgerichtsgesetz stellt gegenüber dem Strafgesetzbuch die lex specialis dar, weshalb die (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs 2 StGB (die eine Verlängerung der Probezeit bis höchstens fünf Jahre wegen einer während dieser begangenen strafbaren Handlung vorsieht) auf eine gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte Probezeit nicht möglich ist (vgl swN Leukauf‑Steininger Komm3 § 53 RN 7).

Im Verfahren 15 b U 260/92 des Jugendgerichtshofes Wien durfte daher in Ansehung des in Rede stehenden Urteiles desselben Gerichtes vom 20.September 1991, GZ 3 b E Vr 658/91‑15, die Probezeit nicht verlängert werden.

Der ‑ in Ermangelung sowohl einer bedingt nachgesehenen Strafe als auch eines auf nachträglichen Strafausspruch gerichteten Antrages der Staatsanwaltschaft (§ 16 Abs 1 JGG) verfehlte ‑ Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 15 b U 260/92‑7, war somit im Umfang der Anfechtung (ungeachtet der "Richtigstellung" gegenüber dem Strafregisteramt, S 28 in AZ 15 b U 260/92 des Jugendgerichtshofes Wien) ersatzlos aufzuheben.

 

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