Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 213 a Abs 1 ASVG) im Sinne der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/61; 10 Ob S 76/94; 10 Ob S 156/93) zutreffend gelöst, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Der Senat hält daran fest, daß das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende (hier: der Aufseher im Betrieb) ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (10 Ob S 156/94; 9 Ob A 315/92 ua).
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine nicht übliche Konstruktion, bei der Erfahrungswerte für die Handhabung fehlten. Eine Abstützung der Platten während der Montage entsprechend den einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften wäre nach den Feststellungen nur mittels eingehender Berechnungen eines Statikers oder des Produzenten möglich gewesen. Ursache für das Umstürzen der Platten war auch nicht Windeinwirkung (§ 62 Abs 2 der V vom 10.11.1954, BGBl 267 idgF), sondern die Durchführung von Planierarbeiten mit einer Straßenwalze, wodurch der Boden in Vibration geriet. Eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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