OGH 3Ob1566/94

OGH3Ob1566/949.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian S*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1. Herbert L*****, und 2. Wilhelmine L*****, vertreten durch Dr.Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4.Mai 1994, GZ 2a R 630/93-26, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz hat von dem die Unterhaltsbemessung betreffenden Fall des Art XLI Z 9 WGN 1989 abgesehen für die Zulässigkeit der Revision keine Dedeutung. In der Sache hat das Berufungsgericht seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger die Ersitzung einer Dienstbarkeit zu landwirtschaftlichen Zwecken durch die Rechtsvorgänger der Beklagten zugestanden habe. Dies wird in der Revision nicht bekämpft. Strittig und entscheidend ist daher nur die Frage, ob das durch die Ersitzung entstandene Dienstbarkeitsrecht auch das Recht der Benützung des Weges mit Kraftfahrzeugen einschließt. In diesem Punkt geht der Kläger in der Revision aber nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, wonach der Weg während der Ersitzungszeit nicht bloß zu landwirtschaftlichen Zwecken, sondern auch von Besuchern, Feriengästen, Ärzten, Tierärzten und verschiedenen Gewerbetreibenden mit Fahrzeugen benützt wurde. Da somit nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen der Weg nicht bloß landwirtschaftlichen Zwecken diente beruft sich der Kläger in der Revision zu Unrecht auf die Entscheidung SZ 31/35, SZ 34/81 und SZ 42/10. Darin ging es nämlich immer um den Umfang einer bloß zu landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumten oder ersessenen Dienstbarkeit. Die vom Rekursgericht im Ergebnis vertretene Rechtsansicht, daß eine Dienstbarkeit der forstschreitenden technischen Entwicklung angepaßt werden darf, ohne daß dies eine unzulässige Erweiterung bedeutet, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (JBl 1979, 429; 1 Ob 551/93 ua).

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