OGH 10ObS4/93

OGH10ObS4/9325.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Reinhard Drössler und Dr.Günther Schön in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Klaus R*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Dr.Wolfram Themmer und Dr.Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kostenersatzes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 1992, GZ 33 Rs 103/92-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Mai 1992, GZ 3 Cgs 309/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist bei der Beklagten ua in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Im April 1991 übersandte er der Beklagten

1. eine bezahlte Honorarnote eines praktischen Arztes vom 12.2.1991 für Ordination und Harnbefund am 28.1.1991 über 540 S (450 S + 90 S USt).

2. die Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vom 17.7.1990 über den Empfang von 480 S (inkl 20 % USt) als Honorar für Ordination und Augendruckmessung,

3. die Kassabestätigung eines Facharztes für Urologie vom 14.3.1991 über den Empfang von 1.200 S (1.000 S + 200 S USt) als Honorar für Ordination, Meatusdehnung und eingehende Untersuchung.

4. ein am 19.7.1990 eingelöstes Privatrezept eines Facharztes für Interne Medizin über 10 Tabletten Eusaprim forte zu 146 S.

5. eine bezahlte Honorarnote eines praktischen Arztes vom 22.1.1991 für Leistungen am 11.10.1990 über 696 S (580 S + 116 S USt) für Ordination, Dehnung, Oberflächenanästhesie und eingehende Untersuchung.

Weil er mit dem von der Beklagten gewährten Ersatz der eingereichten Kosten nicht zufrieden war, ersuchte der Kläger am 23.5.1991 um die Erlassung eines Bescheides.

Mit Bescheid vom 8.7.1991 entschied die Beklagte, daß dem Kläger für die eingereichten Kosten folgende Ersätze gebühren:

1. für ärztliche Hilfe am 28.1.1991 234,36 S,

2. für fachärztliche Hilfe am 17.7.1990 265,09 S,

3. für fachärztliche Hilfe am 14.3.1991 537,14 S,

4. für das am 19.7.1990 bezogene Heilmittel 90,81 S,

5. für ärztliche Hilfe am 11.10.1990 457,20 S,

insgesamt daher 1.584,60 S, und zwar hinsichtlich der Kostenersätze für die ärztliche Hilfe einschließlich 20 % USt. Ein höherer Kostenersatz wurde abgelehnt. In der Begründung des auf die §§ 85, 91 und 92 GSVG gestützten Bescheides schlüsselte die Beklagte die einzelnen Kostenersätze nach dem Vergütungstarif für ärztliche Hilfe laut Anlage I ihrer Satzung auf.

Mit der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger den Ersatz der restlichen Kosten von 1.477,40 S.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, daß der Kläger die zu 1. bis 5. aufgezählten Leistungen in Anspruch genommen und daß ihm die Beklagte dafür insgesamt 1.584,60 S inklusive USt vergütet hat.

Dieser Ersatzbetrag der Arzt- und Heilmittelkosten entspreche dem Gesetz und der auf einfachem Bundesgesetz beruhenden Satzung der Beklagten.

In der Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung machte der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 85 Abs 2 lit a und c GSVG sowie gegen die Satzung und den Leistungstarif der Beklagten geltend.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.

Dadurch, daß § 85 Abs 2 lit c GSVG den Inhalt des Vergütungstarifes insofern bestimme, als Kosten bis zu 80 vH der dem Versicherten erwachsenen Kosten ... zu ersetzen seien, bestimme das Gesetz nicht nur, daß eine Maßnahme (Vergütungstarif) getroffen werde, sondern regle auch die Art der Maßnahme (als Bestandteil der Satzung) und damit die Art des Zustandekommens, aber auch inhaltlich den Tatbestand durch Limitierung des Höchstausmaßes des möglichen Ersatzes. Damit sei aber dem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung, durch Kostenbegrenzung einer nicht gerechtfertigten Überinanspruchnahme von Mitteln der Krankenversicherung vorzubeugen, Genüge getan. Das sei bei der Beurteilung einer Determinierung zu beachten. Da lit b des zit Abs auf die Höhe der Sachleistung Bezug nehme, die die Beklagte gegenüber Sachleistungsberechtigten zu erbringen habe, die Sachleistung daher an den Kostenersätzen orientiert sei, sei der Rahmen des Ersatzes im Zusammenhang der lit b und c des § 85 Abs 2 GSVG vorbestimmt. Deshalb stelle sich die in der Berufung angeschnittene Frage der willkürlichen Regelung des Kostenersatzes gar nicht. Soweit die weitere nähere inhaltliche Regelung des Vergütungstarifes der Verordnung überlassen bleibe, handle es sich um unwesentliche Details, die nicht im Gesetz vorherbestimmt sein müßten. Deshalb sei eine formalgesetzliche Delegation auszuschließen. Der Inhalt der Satzung und des Vergütungstarifes seien daher in den Grundzügen bestimmbar gesetzlich geregelt, so daß nicht bloß die Ermächtigung der Verwaltung zur Regelung einer Angelegenheit durch Verordnung vorliege, sondern die Maßnahme selbst determiniert sei. Die gesetzliche Regelung delegiere die Erlassung von Bestimmungen über die Kundmachung im verfassungsrechtlich unbedenklichen § 225 Abs 1 Z 2 GSVG an den Sozialversicherungsträger, der im § 46 seiner Satzung deren Kundmachung in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" normiere. Dieses Mindestmaß an Publizität reiche zur Entstehung einer Rechtsverordnung aus. Das Berufungsgericht sehe daher keinen Anlaß, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen. Weil der Kläger nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtslage keinen Anspruch auf einen höheren Kostenersatz habe, sei seine Klage vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung insbesondere der angeblich verfassungswidrigen §§ 85 und 94 GSVG zu beantragen und (nach der Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof) das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, der Revision ohne Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zwar zulässig (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG), aber nicht berechtigt.

(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des GSVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung seiner 17. Nov.)

Nach Art 89 Abs 1 B-VG steht den Gerichten die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, nicht zu. Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es nach Abs 2 Satz 1 des zit Art den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat ua der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er nach Satz 2 dieses Absatzes den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 3 B-VG die Entscheidung zu begehren, daß die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.

Die Satzungen der Träger der Sozialversicherung sind generelle Akte der Selbstverwaltung, die verfassungsrechtlich als Verordnungen zu qualifizieren sind (Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 14 mwN in FN 4; Korinek in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 503 mwN in FN 18).

Als Rechtsverordnungen sind sie "gehörig kundzumachen" (Art 89 Abs 1 B-VG; Korinek aaO).

Während die Bundesgesetze und die im Art 50 B-VG bezeichneten Staatsverträge, letztere mangels eines Beschlusses des Nationalrates über die Kundmachung in anderer zweckentsprechender Weise (Art 49 Abs 2 leg cit), nach Abs 1 dieses Art im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind, verlangt die Bundesverfassung für Verordnungen nur deren "gehörige Kundmachung", ohne deren Art vorzuschreiben.

Die im § 227 zwingend angeordnete Verlautbarung der Satzung und jeder ihrer Änderungen in der (nach § 31 Abs 3 Z 7 ASVG vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herauszugebenden) Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" kann daher - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - durchaus als "gehörige Kundmachung" dieser Rechtsvorschriften gelten, so daß die Gerichte diese Satzung anzuwenden haben (Art 89 Abs 1 und 2 B-VG).

Der Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 94 Abs 2 zu stellen, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Gesetzesstelle hier gar nicht anzuwenden ist. Sie betrifft nämlich nur die Zahnbehandlung und den Zahnersatz, während es im vorliegenden Fall um den Kostenersatz für ärztliche Hilfe und Heilmittel geht, die mit Zahnbehandlung und Zahnersatz nichts zu tun haben. Der Oberste Gerichtshof darf aber nach Art 89 Abs 2 B-VG nur ein Gesetz anfechten, gegen dessen Anwendung er aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Gegen den im vorliegenden Fall anzuwendenden § 85 Abs 2 lit c und gegen den ebenfalls anzuwendenden § 34 der Satzung des beklagten Versicherungsträgers hat der erkennende Senat aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit keine Bedenken, weshalb er der Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof auch die Aufhebung dieser Bestimmungen zu beantragen, aus nachstehenden Gründen nicht folgen kann:

Der Revisionswerber erblickt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, daß er als Geldleistungsberechtigter nur knapp mehr als 50 vH der für die Krankenbehandlungen aufgewendeten Kosten ersetzt erhalte, während einem Sachleistungsberechtigten für die Krankenbehandlungen abgesehen von einem Kostenanteil von 20 vH keine finanziellen Belastungen entstanden wären.

Er verkennt dabei einerseits, daß zu den Grundprinzipien der Sozialversicherung ein sozialer Ausgleich gehört (zB Gitter, Sozialrecht3, 4). Deshalb ist der Sozialgesetzgeber zB nicht verpflichtet, allen in der Krankenversicherung Versicherten ohne Rücksicht auf ihre Leistungsfähigkeit die volle Krankenbehandlung - entweder als Sachleistung oder durch volle Kostenerstattung - zu garantieren. Er darf daher etwa, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, weniger leistungsfähigen Versicherten die volle Krankenbehandlung als Sachleistung erbringen, leistungsfähigeren Versicherten jedoch nur einen Teil der Krankenbehandlungskosten ersetzen.

Anderseits übersieht der Revisionswerber, daß die Verweisung leistungsfähigerer Versicherter auf die Geldleistungen keinesfalls zu geringeren Leistungen der Krankenversicherungsträger an diese Versicherten führt. Während nämlich ein Sachleistungsberechtigter, der die Sachleistung nicht in Anspruch nimmt, nach § 85 Abs 2 lit b nur einen Kostenersatz bis zur Höhe jenes Betrages erhält, den der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung als Sachleistung abzüglich des Kostenanteils bzw der Rezeptgebühr aufzuwenden gehabt hätte, erhält der Geldleistungsberechtigte nach lit c des zit Abs Kostenersatz nach einem Vergütungstarif bis zur Höhe von 80 vH der ihm für die jeweilige Leistung erwachsenen Kosten. Der Geldleistungsberechtigte ist daher auch bei der ärztlichen Hilfe regelmäßig nicht schlechter gestellt als ein Sachleistungsberechtigter, der sich durch einen Wahlarzt behandeln läßt. Eine ähnlich günstige Stellung des Geldleistungsberechtigten besteht aber auch bei der Anstaltspflege. Während diese nach § 96 Abs 1 grundsätzlich (als Sachleistung) in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren ist, kann die Satzung nach Abs 2 leg cit bestimmen, daß für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß § 85 Abs 2 lit c erhalten, im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) Kostenersätze für die Pflegegebühren, die die Pflegegebührenersätze für die allgemeine Gebührenklasse übersteigen, und Kostenersätze für Operationen und Sondergebühren nach einem Vergütungstarif gewährt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Begründung der RV zur 18. GSVGNov 285 BlgNR

18. GP hingewiesen, in der die Vorteile der Geldleistungsanspruchsberechtigten, und zwar vornehmlich bei Anstaltspflege, betont werden. Im übrigen sei bemerkt, daß nach § 132 ASVG die Träger der Krankenversicherung in ihren Satzungen bestimmen können, daß für Versicherte, deren Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden, deren Höhe 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten darf. Von dieser Ermächtigung hat allerdings kein Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG Gebrauch gemacht (MGA ASVG 55. ErgLfg 772 FN 1 zu § 132).

Der erkennende Senat hat gegen § 85 Abs 2 lit c GSVG auch im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nach Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Gemäß Abs 2 leg cit kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Verordnungen dürfen also bloß präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (stRsp des VfGH, zB VfSlg 7945/1976, 9227/1981, 10296/1984, 11859 und 11938/1988). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnungen vollziehbar sein, müssen daraus alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können - Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz (VfSlg 4139/1962, 4662/1964, 7975/1976). Eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, steht mit Art 18 Abs 1 und 2 B-VG im Widerspruch (VfSlg 4072/1961, 4300/1962, 10296/1984, 11859/1988). Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation ist im Einzelfall nicht immer leicht zu bestimmen. Entscheidend ist hier stets, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzgemäßheit geprüft werden kann (VfSlg 1932/1950, 4072/1961, 10296/1984). Dabei sind bei der Ermittlung des Inhaltes des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden (Auslegungs-)Möglichkeiten auszuschöpfen. Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen läßt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die im Art 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (VfSlg 8395/1978, 10296/1984). Nach der stRsp des VfGH (VfSlg 2381/1952, 3322/1957, 3993/1961) kann jedoch dann nicht von einer formalgesetzlichen Delegation gesprochen werden, wenn der Gesetzgeber zwar an jener Stelle des Gesetzes, an der er eine Verwaltungsbehörde zur Verordnungssetzung beruft, den Inhalt der Regelung in einer dem Art 18 B-VG entsprechenden Weise nicht bestimmt, jedoch an anderer Stelle des Gesetzes den Inhalt der Verordnung ausreichend determiniert. Unter dem zuletzt genannten Aspekt erachtete der VfGH in seinem in SSV-NF 6/114 seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenen Erkenntnis 25.6.1992, G 245/91, V 189/91-24 § 153 Abs 1 ASVG, nach dessen erstem Satz Zahnbehandlung nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren ist und die in unmittelbarem Konnex stehenden folgenden Sätze und Absätze bei Beachtung der ebenfalls im Zweiten Teil des ASVG unter dem Titel "Leistungen der Krankenversicherung" in den §§ 116 bis 171 zusammengefaßten Bestimmungen als ausreichende gesetzliche Determinierung.

Dies trifft auch auf § 85 Abs 2 lit c zu. Der einen Bestandteil der Satzung darstellende Vergütungstarif ist bereits dadurch determiniert, daß es sich um einen Tarif zur Vergütung für ärztliche Hilfe (§ 91) handelt, die als Teil der Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muß, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf (§ 90 Abs 1 lit a und Abs 2). Daß die Vergütung nicht schlechter sein darf, als der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme ähnlicher Leistungen eines Wahlarztes durch einen Sachleistungsberechtigten als Sachleistung aufzubringen hätte, ergibt sich bei Bedachtnahme auf § 85 Abs 2 lit b. Insbesondere daraus, daß Geldleistungsberechtigte höhere Beiträge zahlen als Sachleistungsberechtigte, und daraus, daß die Honorare von Nichtvertragsärzten üblicherweise über den in Gesamtverträgen geregelten Tarifen für Vertragsärzte liegen, ist im Zusammenhang mit der in der lit c der zit Gesetzesstelle festgelegten oberen Grenze von 80 vH der dem Versicherten für die jeweilige Leistung erwachsenen Kosten abzuleiten, daß der Gesetzgeber dem Satzungsgeber einräumt, im Vergütungstarif sogar insgesamt höhere Kostenersätze festzulegen, als der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme entsprechender Leistungen durch Vertragsärzte aufwenden müßte.

Daß das Klagebegehren dann nicht berechtigt ist, wenn die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig und die anzuwendenden Satzungsbestimmungen nicht gesetzwidrig sind, wurde vom Kläger nicht bestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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