OGH 6Ob25/94(6Ob26/94)

OGH6Ob25/94(6Ob26/94)20.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der unter der Firmenbuchnummer ***** eingetragenen P***** GmbH (früher: E***** Ges.m.b.H.) *****, vertreten durch Dr.Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, im Verfahren zu der von der E***** Gesellschaft mbH *****, vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, angeregten amtswegigen Löschung, infolge Revisionsrekurses der zuletzt genannten Einschreiterin gegen den zu den Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom 25.Jänner 1994, AZ 701 Fr 2604/93 und vom 7.März 1994, AZ 701 Fr 4691/93, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24.Juni 1994, AZ 6 R 47,48/94(= 701 Fr 4007/94 des HG Wien), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Bei der Eintragung der mit Gesellschaftsvertrag vom 11.August 1993 festgelegten Firmenwortlautes "E***** Gesellschaft mbH" und dem Gesellschaftssitz Wien in das Firmenbuch war unbeachtet geblieben, daß unter der Firma "E***** Gesellschaft mbH" bereits eine Gesellschaft mit dem Sitz in Wien eingetragen war.

Eine Gesellschafterin dieser alten Gesellschaft erblickte in der Firmenführung der neu eingetragenen Gesellschaft einen Verstoß gegen das Firmenausschließlichkeitsrecht nach § 30 Abs 1 HGB und regte aus diesem Grund die amtswegige Löschung der neu eingetragenen Gesellschaft an. Das Firmenbuchgericht leitete auch ein entsprechendes Verfahren ein, stellte dieses aber wieder ein, nachdem die neu eingetragene Gesellschaft ihre Firma im Sinne eines Gesellschafterbeschlusses vom 6.Oktober 1993 unter Beibehaltung des Schlagwortes E***** in "E***** GesmbH" geändert hatte.

Die alte Gesellschaft erachtete jedoch durch diese Firmenänderung den Eingriff in ihr Firmenausschließlichkeitsrecht nicht behoben und erneuerte die von ihrer Gesellschafterin gemachte Anregung einer amtswegigen Löschung der neu eingetragenen Gesellschaft.

In Entsprechung dieses Antrages beschloß das Firmenbuchgericht, die Eintragung der neu eingetragenen Gesellschaft von Amts wegen zu löschen (701 Fr 4691/93).

In Stattgebung eines Rekurses der neu eingetragenen Gesellschaft (Fr 3641/94) trug das Rekursgericht dem Firmenbuchgericht die Einleitung des Verfahrens zur Löschung der amtswegig beschlossenen Löschung der Gesellschaft auf (§ 701 Fr 4007/94).

Rechtliche Beurteilung

Der von der älteren Gesellschaft, die die amtswegige Löschung angeregt hatte, gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs (701 Fr 9542/94) ist unzulässig:

Einem Firmenträger, der sich durch die Neueintragung eines Rechtsträgers in das Firmenbuch mit einer gegen den Firmenausschließlichkeitsgrundsatz nach § 30 Abs 1 HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, steht in unmittelbarer Verfolgung seiner rechtlich geschützten Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluß oder die Unterlassungsklage offen. Soweit er sich aber auf eine Anregung der amtswegigen Löschung durch das Firmenbuchgericht beschränkt, kann er nur hoffen, daß das Gericht aus Rücksichten auf öffentliche Interessen die als ihn subjektiv belastend empfundene Eintragung löschen wird. Ein Anspruch auf Durchsetzung seiner persönlichen Rechtsstellung verfolgt der Anreger einer amtswegigen Löschung der ihn störenden Firmenbucheintragung nicht. Ihm mag ein Rechtsanspruch auf Löschung der bemängelten Eintragung zustehen; die Anregung einer amtswegigen Löschung ist aber nicht das Mittel zur Durchsetzung seiner Rechtsansprüche. Die von ihm angeregte amtswegige Löschung würde nur als Nebenwirkung auch die Herstellung einer dem persönlichen Standpunkt des Anregers entsprechenden Rechtslage bewirken.

Die Rechtsprechung zu § 142 FGG hat in diesem Sinne demjenigen, der eine amtswegige Löschung angeregt hatte, im Löschungsverfahren die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis versagt (SZ 24/49, GesRZ 1983,36 ua, jüngst WBl 1994, 59 und 6 Ob 1014/93). Diese Rechtsprechung ist - wie das Rekursgericht zum parallelen Rekursverfahren zu Punkt 1 seines Beschlusses zutreffend ausgeführt hat - für das Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG unverändert aufrechtzuerhalten.

Der Revisionsrekurs war daher - unabhängig davon, daß die beanstandete Firma der neu eingetragenen Gesellschaft inzwischen durch einen völlig geänderten Wortlaut ersetzt wurde - zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte