OGH 1Ob592/94

OGH1Ob592/9423.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Jagdgenossenschaft H*****, vertreten durch den Obmann Karl G*****, dieser vertreten durch Dr.Florian Lackner, Rechtsanwalt in Braunau, wider die Antragsgegnerin Katharina F*****, wegen Nichtigerklärung von Beschlüssen, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 5.Juli 1994, GZ 6 Nc 20/94f-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Braunau vom 28.7.1993 wurde die Antragstellerin in dem von der Antragsgegnerin zu AZ 1 Nc 32/92 des Bezirksgerichtes Braunau angestrengten Verfahren zur Bezahlung eines Betrags von S 28.581,- als Entschädigung für das Nichtaufkommen der Naturverjüngung infolge Wildverbisses verpflichtet. Diesen Beschluß bestätigte das Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht zu dg. AZ R 390/93.

Mit Antrag vom 27.6.1994 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der genannten Beschlüsse des Bezirksgerichtes Braunau und des Landesgerichtes Ried im Innkreis unter analoger Anwendung des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO. Sie machte geltend, daß der gesetzliche Vertreter der Antragstellerin dem Verfahren nicht beigezogen worden sei, was eine die Nichtigkeit des Verfahrens begründende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht Ried im Innkreis den Antrag auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Braunau vom 28.7.1993, GZ 1 Nc 32/92-13, und des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 4.11.1993, AZ R 390/93, als unzulässig zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG für jedenfalls unzulässig. Es begründete diese Entscheidung damit, daß nach gesicherter Rechtsprechung die Bestimmungen der §§ 529 ff ZPO über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im außerstreitigen Verfahren nicht gelten und auch nicht analog angewendet werden könnten. Da der Nichtigerklärungsantrag an das Rechtsmittelgericht gerichtet worden sei, welches auch einen der vom Antrag umfaßten Beschlüsse gefaßt habe, unterliege die Anfechtung der hierüber ergangenen Entscheidung den Rekursbeschränkungen des § 14 AußStrG.

Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Streitwert des Hauptprozesses ist gleich hoch wie jener einer Rechtsmittelklage (8 Ob 559/87 mwH; SZ 10/350). Im vorliegenden Fall hatte das Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht einen Beschluß des Bezirksgerichtes Braunau bestätigt, mit welchem die Antragstellerin verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin S 28.581,- an Entschädigung zu bezahlen. Im Hauptverfahren war für das Rekursgericht nur mehr ein Betrag von S 28.581,- Streitgegenstand. Das bedeutet, daß der Streitgegenstand der Rechtsmittelklage nicht höher sein kann als dieser Betrag und sohin jedenfalls unter S 50.000,- gelegen ist.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldwert S 50.000,- nicht übersteigt. Die Frage, ob die Bestimmungen der §§ 529 f ZPO im Außerstreitverfahren analog anzuwenden sind, kann infolge des unter S 50.000,- gelegenen Streitgegenstandes dahingestellt bleiben. Wären diese Bestimmungen analog anzuwenden, dann unterläge die angefochtene Entscheidung den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO. Wird nämlich eine Nichtigkeitsklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz erhoben, dann sind in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären (§ 535 ZPO; EvBl 1985/30; SZ 19/177; RZ 1990/39; RZ 1993/66; JBl 1994, 263; EvBl 1994/3; 8 Ob 26/93; 8 Ob 610/93 = RdW 1994, 246; 3 Ob 573/89; 9 ObA 98/91; 5 Ob 766/82).

Die vorliegende Entscheidung ist auch dann der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (8 Ob 610/93). Daran hat sich durch die WGN 1989 nichts geändert (vgl 3 Ob 44/93 = JBl 1994, 264).

Der Rekurs ist zurückzuweisen.

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