OGH 5Ob545/93

OGH5Ob545/9320.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef Wolfgang Z*****, Industrieller, ***** vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ronald Rast und Dr.Christian Werner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit von Beschlüssen des Aufsichtsrates, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Juli 1993, GZ 3 R 78/93-11, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19.Feber 1993, GZ 30 Cg 281/92-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, bei welchen Punkten des Klagebegehrens der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt bzw. bei welchen Punkten dies nicht der Fall ist.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt als Mitglied des Aufsichtsrates der beklagten Partei, es mögen vier bestimmt bezeichnete Beschlüsse des Aufsichtsrates vom 19.5.1992 als unwirksam festgestellt, in eventu für nichtig erklärt werden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren (einschließlich Eventualbegehren) ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Einen Bewertungsausspruch unterließ es. Auch aus den Entscheidungsgründen geht nicht hervor, ob das Berufungsgericht hinsichtlich jedes einzelnen Punktes des Klagebegehrens - die angefochtenen Aufsichtsratsbeschlüsse stehen nach dem Klagevorbringen nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang nach § 55 Abs 1 Z 1 JN, so daß deren Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind - von einem Streitwert von jeweils über S 50.000,- ausging.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls, das heißt unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-

nicht übersteigt. Demgemäß hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 500 Abs 3 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes - hier für jeden einzelnen der unabhängig voneinander zu beurteilenden Begehren (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) - S 50.000,- übersteigt oder nicht. Die ausdrückliche Zulassung der ordentlichen Revision ersetzt diesen Bewertungsausspruch nicht (MietSlg 42.520; 4 Ob 27/92; vgl RZ 1984, 256/87; MietSlg 39/53; Jus extra OGH-Z 1197; 5 Ob 506/94 ua). Als entbehrlich wurde die Ergänzung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz durch einen Bewertungsausspruch vor allem dann angesehen, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergab, daß das Gericht zweiter Instanz von einem über S 50.000,- liegenden Streitwert ausging (4 Ob 47/94; 5 Ob 549/93). Ganz allgemein, aber doch nur sehr vorsichtig (Argument: "wohl auch") wurde in der nicht tragenden Begründung zu 3 Ob 507/93 die Meinung vertreten, daß im Zulassungsausspruch an sich schon eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes über S 50.000,- liege. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß von der oben angeführten überwiegenden Rechtsprechung, wonach der Zulassungsausspruch allein nicht bedeutet, daß das Gericht zweiter Instanz auch von einem Streitwert über S 50.000,- ausgegangen ist, abzugehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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