OGH 8N508/94

OGH8N508/9415.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic über Antrag der Landesberufungskommission im Land Salzburg, in der Schiedssache des Antragstellers Dr.Johann W*****, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, ***** wider die Antragsgegnerin Versicherungsanstalt *****, wegen Honorarforderungen, gemäß § 42 Abs 2 JN den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.10.1993, GZ 45 R 536/93-11, und des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.5.1993, GZ 23 C 345/93 w-7, sowie das diesen vorausgegangene Verfahren werden als nichtig aufgehoben; die Klage wird zurückgewiesen.

Die Kosten des nichtigen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung

Der Kläger, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, begehrt vom beklagten Versicherungsträger, dessen Vertragsarzt der Kläger bis 30.6.1992 war, rückständige Honorare in der Höhe des Klagsbetrages von 51.720,28 S.

Der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage gab das Erstgericht mit einem Teilbetrag von 2.387,80 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 49.332,48 S sA ab. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsberufung des Klägers verwarf das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht und gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge (Entscheidung vom 19.10.1993, GZ 45 R 536/93-11). Über die Zulässigkeit des Rechtsweges wurde in dieser Entscheidung nicht entschieden, es wurden lediglich die geltendgemachten Nichtigkeitsgründe gemäß § 477 Abs 1 Z 4 und 9 ZPO verneint.

Bei der paritätischen Schiedskommission im Land Salzburg machte der Kläger eben dieselbe Honorarforderung mit Antrag vom 16.12.1993 geltend. Die paritätische Schiedskommission wies diesen Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache mit Bescheid vom 26.4.1994 zurück (TSK 1/1994-17). Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Antragstellers unterbrach die Landesberufungskommission für das Land Salzburg mit Bescheid vom 5.7.1994, LBK-2/94, das Verfahren und stellte den Antrag gemäß § 42 Abs 2 JN.

Rechtliche Beurteilung

Für Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, ist gemäß § 344 Abs 1 ASVG die paritätische Schiedskommission berufen. Über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet die Landesberufungskommission (§ 345 Abs 2 Z 1 ASVG); diese ist eine Verwaltungsbehörde gemäß § 133 Z 4 B-VG, deren Entscheidungen gemäß § 346 Abs 7 ASVG iVm § 345 Abs 3 ASVG weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Die Landesberufungskommission ist daher oberste Verwaltungsbehörde iS des § 42 Abs 2 JN, zufolge der Selbstverwaltung und Weisungsfreiheit der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes) und der Ärztekammern gibt es keine ihnen weiter übergeordnete Verwaltungsbehörde (vgl SZ 55/122 mwN).

Für die vom Kläger geltend gemachte Honorarforderung ist der Rechtsweg unzulässig (OGH vom 31.1.1990, 2 Ob 140/89 = SZ 63/11 = Sozi 1991, 271 mit unvollständigem Zitat des Aktenzeichens). Ein Hindernis im Sinne des § 42 Abs 3 JN ist nicht gegeben, zumal das Berufungsgericht lediglich über die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 und 9 ZPO entschieden hat, zur Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges hingegen nicht Stellung genommen wurde.

Gemäß § 42 Abs 2 JN ist somit das gerichtliche Verfahren für nichtig zu erklären.

Die Kosten des nichtigen Verfahrens waren gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegeneinander aufzuheben.

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