OGH 3Ob108/94

OGH3Ob108/947.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Johann L*****, 2. Rita L*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Anton H*****, vertreten durch Dr.Walter Eisl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 11.Juli 1994, GZ 1 R 109/94-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Enns vom 3.Juni 1994, GZ E 964/93-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien wird Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluß in der Abweisung des Aufschiebungsantrags der verpflichteten Partei wieder hergestellt.

Die verpflichtete Partei ist schuldig, den betreibenden Parteien die mit S 5.358,29 (darin enthalten S 893,17 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 24.6.1992 wurde den betreibenden Gläubigern gegen den Verpflichteten die Exekution durch zwangsweise Räumung des Grundstückes ***** von seinen Fahrnissen bewilligt. Auf dieser Liegenschaft sind Fahrzeuge im Rahmen eine Autoverwertung abgestellt.

Laut Bericht des Gerichtsvollziehers wurde die Räumung am 2.9.1993 in Anwesenheit des Betreibendenvertreters und des Verpflichteten vollzogen; die Fahrzeuge wurden in Verwahrung der betreibenden Gläubiger genommen. Der Gerichtsvollzieher hielt im Bericht fest, der Verpflichtete habe vier Wochen, um die ca 300 bis 400 Fahrzeuge wegzuräumen, sonst würden sie der Verwertung zugeführt.

Der Verpflichtete brachte am 14.9.1993 zu 1 C 750/93 des Bezirksgerichtes Enns Klage nach § 36 EO mit dem Vorbringen ein, die betreibenden Parteien hätten für mindestens 15 Jahre auf Exekutionsführung verzichtet; damit verband der Verpflichtete den Antrag auf Aufschiebung der zwangsweisen Räumung.

Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag mit Beschluß vom 23.9.1993 ab, weil die zwangsweise Räumung bereits vollzogen und damit beendet worden sei, so daß eine Aufschiebung nicht mehr in Frage komme. Die zwangsweise Räumung erfolge in der Form, daß das Vollstreckungsorgan die Entfernung der beweglichen Sachen vorzunehmen habe, wobei die Sachen, wenn eine Übergabe an den Verpflichteten nicht möglich ist, anderweitig in Verwahrung zu bringen seien. Als Verwahrer könne auch der betreibende Gläubiger auftreten, wobei es ihm in dieser Eigenschaft nicht verwehrt sei, die beweglichen Sachen zunächst auf dem ursprünglichen Platz zu belassen. Selbst wenn dem Verpflichteten ein Schlüssel belassen worden sein sollte, damit er zur Verhinderung eines Verkaufs nach § 349 Abs 2 EO die Fahrnisse entfernen kann, sei dennoch die zwangsweise Räumung durch Übergabe der Sachen an einen Verwahrer vollzogen worden.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß infolge Rekurses des Verpflichteten mit Beschluß vom 31.1.1994 auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung - nach allfälliger Verfahrensergänzung - auf. Zur Erfüllung der Räumungsverpflichtung gehöre es, daß der betreibenden Partei die Innehabung des Grundstücks gewährt und ihr die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit darüber eingeräumt wird; die dem Verpflichteten gehörigen Fahrnisse müßten vollständig aus dem Bestandgegenstand entfernt werden. Hier seien überhaupt keine Fahrnisse des Verpflichteten von dem zu räumenden Grundstück entfernt worden. Unverzichtbares Element der Räumungsexekution nach § 349 EO sei aber nicht nur, daß der betreibende Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes gesetzt werde, sondern auch die Entfernung der beweglichen Sachen von dem zu räumenden Grundstück. In Wahrheit sei daher die Räumung noch nicht vollzogen worden.

Nach Einholung einer Äußerung der betreibenden Parteien zum Aufschiebungsantrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 3.6.1994 den Aufschiebungsantrag (neuerlich) ab. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens sei dem Verpflichteten der Beweis, daß die betreibenden Gläubiger auf eine Exekutionsführung verzichtet haben, nicht gelungen; die Klage werde daher abzuweisen sein. Damit bestehe auch keine Aussicht auf Erfolg der den Aufschiebungsgrund bildenden Klage.

Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Verpflichteten Folge und bewilligte die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu 1 C 750/93s des Bezirksgerichtes Enns; der verpflichteten Partei wurde Sicherheitsleistung durch Gerichtserlag eines Betrages von S 150.000 binnen 14 Tagen aufgetragen. Von einer Aussichtslosigkeit der Klage könne nicht gesprochen werden, so daß die Aufschiebung gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO zu bewilligen sei; die Gefahr im Sinn des § 44 Abs 1 EO sei daher offenkundig. Gemäß § 44 Abs 2 Z 1 EO sei aber die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten abhängig zu machen; diese Sicherheitsleistung sei in Höhe von S 150.000 angemessen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels einhelliger Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Beendigung der Räumung zulässig.

Die betreibenden Gläubiger und der Verpflichtete bekämpfen diesen Beschluß in seiner Entscheidung über den Aufschiebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der betreibenden Gläubiger ist berechtigt.

Aus der Beurkundung der Vorgänge beim Vollzug der zwangsweisen Räumung am 2.9.1993 ergibt sich, daß die Räumung vollzogen wurde und die auf der Liegenschaft verbliebenen Fahrnisse des Verpflichteten (ca 300 bis 400 Fahrzeuge) von den betreibenden Gläubigern in Verwahrung genommen wurden. Mit dieser Vorgangsweise waren die beim Vollzug durch ihren intervenierenden Rechtsanwalt vertretenen betreibenden Gläubiger und der anwesende Verpflichtete einverstanden. Der Verpflichtete hat weder anläßlich des Vollzugs noch später gegen die Art der Durchführung des Vollzugs Beschwerde gemäß § 68 EO erhoben.

Damit ist die Exekution durch zwangsweise Räumung mit der Einweisung der betreibenden Parteien in den Besitz des zu übergebenden Mietgegenstandes beendet. Dazu war eine Entfernung von Personen nicht erforderlich. Der Exekutionsvollzug ist beendet, auch wenn noch bewegliche Sachen des Verpflichteten zurückgeblieben sind (RPflSlgE 1992/23; MietSlg 27.752).

Daran ändert der Umstand nichts, daß dem Verpflichteten der Zugang zur Liegenschaft weiterhin ermöglicht wurde, um ihm die Entfernung der noch dort lagernden beweglichen Sachen vor Durchführung des Verkaufs gemäß § 349 Abs 2 EO zu ermöglichen.

Eine bereits beendete Räumungsexekution kann jedoch nicht aufgeschoben werden (RPflSlgE 1992/23).

Schon aus diesem Grund war der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Gläubiger gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO.

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, der die Aufhebung seiner Verpflichtung zum Erlag der Sicherheitsleistung und damit die Aufschiebung ohne Sicherheitsleistung begehrt, mußte demgemäß ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über seine Kosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.

Die Entscheidung über den Antrag der betreibenden Gläubiger auf Androhung des Verkaufes nach § 349 Abs 2 EO wurde nicht angefochten, so daß darüber vom Obersten Gerichtshof nicht abzusprechen ist.

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