OGH 8ObA257/94

OGH8ObA257/9431.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Haselmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Leopold H*****, vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 343.034,-- S brutto abzüglich 72.000,-- S netto, infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Februar 1994, GZ 32 Ra 118/93-29, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Mai 1993, GZ 15 Cga 45/91-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 12.960,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.160,-- S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im weiteren ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen warf der Beklagte, der auch nach der Konkurseröffnung und Stellung eines Antrages auf Zwangsausgleich seinen Betrieb faktisch weiterführte, dem Kläger zu Unrecht vor, er habe seinen Urlaub um einen Tag überzogen; obwohl ihn der Kläger darüber aufklärte, daß er auch für diesen Tag Urlaub erhalten habe, forderte der Beklagte den Kläger im Zuge der Auseinandersetzung auf, heimzugehen, er werde nicht mehr gebraucht. Am nächsten Tag übergab der Masseverwalter dem Kläger ein Schreiben (Beilage 1), mit dem er unter Hinweis auf eine Schilderung dieses Vorfalles durch den Beklagten und damaligen Gemeinschuldner die Entlassung des Klägers aussprach. Allein schon mit diesem Schreiben brachte der Masseverwalter dem Kläger gegenüber hinreichend zum Ausdruck, daß er die Vorgangsweise des von ihm weiterhin mit der faktischen Führung des Betriebes betrauten Gemeinschuldners billigte (vgl SZ 42/5; Arb 9.547). Darüber hinaus wurde mittlerweile der Konkurs nach Abschluß eines Zwangsausgleiches rechtskräftig aufgehoben, so daß sich der Beklagte jedenfalls nicht mehr darauf berufen kann, seine während des Konkurses gesetzten - nur gegenüber den Konkursgläubigern relativ unwirksamen - Rechtshandlungen seien mangels Genehmigung durch den Masseverwalter dem Vertragspartner gegenüber unwirksam (SZ 34/72; Arb 7.672; EvBl 1989/70; EvBl 1991/133; zuletzt 1 Ob 530/93).

Die Geltendmachung eines Bruttoentgeltes unter Abzug eines Nettobetrages ist zulässig (SZ 54/169; RdA 1985/2; zuletzt 8 Ob A 283/94).

Die Mahnung nach § 156 Abs 4 KO hat auf den Ausgleich bezug zu nehmen und die Höhe des geforderten Betrages zu enthalten (RZ 1989/44). Daß durch Unterbleiben eines Abzuges von geleisteten Zahlungen mehr als der geschuldete Betrag gefordert wurde, ist für die Wirksamkeit der Mahnung bezüglich des niedrigeren, tatsächlich geschuldeten Betrages ebensowenig von Bedeutung wie im Falle einer nach den §§ 904 und 1417 oder 1334 ABGB erforderlichen Mahnung.

Schließlich gehen nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs 1 IESG gesicherte bestrittene Ansprüche nicht mit der Antragstellung oder der Anmeldung im Insolvenzverfahren sondern erst mit der Zahlung des mit Bescheid zuerkannten Insolvenzausfallgeldes auf den Insolvenzausfall-Geld-Fonds über; der Kläger ist daher entgegen der Auffassung des Revisionswerbers zu Geltendmachung seiner Entgeltansprüche legitimiert.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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