OGH 4Ob71/94

OGH4Ob71/9412.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Österreichischer Skiverband, ***** vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen Unterlassung (Streitwert S 17,000.000; Revisionsinteresse S 4,250.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7.April 1994, GZ 2 R 45/94-16. womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.Dezember 1993, GZ 18 Cg 118/93i-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 191.020,80 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 11.836,80 Umsatzsteuer und S 120.000 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die in Liechtenstein ansässige Klägerin verwertet seit Jahren weltweit Werbe- und Fernseh- sowie sonstige Sponsorenrechte für Sportveranstaltungen, insbesondere das Recht auf Anbringung von Werbung an den Rennstrecken, Zielraumbegrenzungen und Startnummern sowie das Recht, sich als Sponsor der Veranstaltung zu bezeichnen und dies werbemäßig auszunützen. Die Verwertung solcher Rechte geschieht dabei ua in der Weise, daß die Klägerin die Rechte von Berechtigten kauft, um sie sodann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterzuveräußern. Dabei wird sie nicht als Agent auf Rechnung eines Dritten, sondern ausschließlich als Käufer und Wiederverkäufer auf eigene Rechnung tätig.

Der beklagte Verein ist als nationaler Skiverband Mitglied des in der Schweiz registrierten Vereines FIS (Internationaler Skiverband), dessen statutenmäßiger Zweck ua die Organisation von Skiweltmeisterschaften, Welt- und Kontinental-Cups sowie sonstiger Wettkämpfe ist. Nach § 1 Pkt 1 ihrer Satzung besteht die Beklagte ihrerseits aus den Landesskiverbänden der Bundesländer, wobei für jedes Bundesland nur ein Landesskiverband Mitglied der Beklagten sein kann.

Nach Art 201 der - von der FIS aufgestellten - internationalen Skiwettkampfordnung (IWO) haben die Anmeldungen für internationale Wettkämpfe bei der FIS durch den nationalen Skiverband zu erfolgen. Als Organisator der Weltcupbewerbe ist gegenüber der FIS der nationale Skiverband verantwortlich; dieser hat das Recht, die entsprechenden Aufgaben an einen Ski-Club oder ein Landeskomitee zu übertragen, welche dann Organisationskomitees gründen (Art 601 IWO).

Gemäß Art 226.1 IWO ist jeder der FIS angeschlossene nationale Skiverband und nur dieser berechtigt, Abkommen abzuschließen, die Fernsehübertragungen von Skiveranstaltungen - ausgenommen Olympische Winterspiele und Weltmeisterschaften - betreffen, welche der Verband in seinem Land organisiert, und zwar für den Sendebereich im eigenen Land wie auch für die Weitergabe an Sendebereiche anderer Länder (Übertragungsrechte), wobei der nationale Verband diese Kompetenz an einzelne seiner verbandseigenen Organisatoren delegieren kann.

Bei den jährlich stattfindenden FIS-Kalenderkonferenzen stellen ausschließlich die nationalen Skiverbände die Anträge, bestimmte Weltcup-Rennen an bestimmen Orten auszutragen; sie schlagen dabei lediglich den Austragungsort, nicht jedoch ein bestimmtes Organisationskomitee vor.

Die endgültige Zuteilung eines Weltcup-Rennens an einzelne nationale Skiverbände erfolgt durch die Unterzeichnung einer Vereinbarung ("Pflichtenheft") durch die FIS, den nationalen Skiverband und - falls vom nationalen Skiverband gewünscht - das entsprechende Organisationskomitee. Rechtsgültig wird die Zuteilung erst durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

Nach § 2 Pkt 3 der Satzungen des Beklagten werden die Mittel des Verbandes hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge, Vergabe von Werberechten, Subventionen und Spenden aufgebracht.

Was die internationalen Skiwettkämpfe angeht, schloß die Klägerin mit den jeweiligen Organisationskomitees Verträge zur Vermarktung von Werberechten in bezug auf konkrete Weltcup-Rennen ab. Darin übertrugen ihr die einzelnen Organisationskomitees die Werbe- und Vermarktungsrechte an den im einzelnen angeführten Veranstaltungen jeweils um einen Pauschalbetrag.

Die Ö***** GmbH räumte der Klägerin anläßlich der Übertragung der Werberechte hinsichtlich des Ski-Openings am 7. und 8.11.1992 vertraglich eine Option für andere werbeträchtige Skiveranstaltungen in S***** für die Folgejahre zu gleichlautenden Bedingungen wie im ursprünglichen Vertrag ein. Auch der Skiclub M***** räumte der Klägerin bei klagloser Durchführung des Vertrages eine Option auf die Werberechte künftiger Weltcup-Veranstaltungen zu Marktpreisen ein; ebenso das Organisationskomitee Bad K***** und der Ski-Club A*****.

Bis zur Wintersaison 1990/91 gab es im Zusammenhang mit der Vermarktung von Werberechten bei Ski-Weltcup-Rennen durch die einzelnen Organisationskomitees keine Probleme; die Beklagte hat sich nicht eingemischt.

Am 22.April 1992 verfaßte der Beklagte eine Mustervereinbarung für Verträge zwischen ihr und dem jeweiligen Organisationskomitee. Darin wurde festgehalten, daß der Beklagte die ihm übertragenen Veranstaltungen vergebe und an Organisationskomitees übertrage. Nach Punkt 3.1 des Vertragsmusters obliegt der Verkauf von Werbeflächen grundsätzlich dem Veranstalter vorbehaltlich der im folgenden angeführten Ausnahmen und Auflagen. Nach Pkt 3.3 beansprucht der Beklagte einen Teil der Werbeflächen. In Pkt 3.4 wird die Gestaltung des "ÖSV-Erscheinungsbildes" beschrieben. Pkt 3.5 sieht vor, daß auf Grund eines bestehenden Vertrages des Beklagten bei alpinen Damenwettbewerben die Vergabe jedweder Werbeflächen für Marken, die auch für Biere Verwendung finden, ausdrücklich ausgeschlossen sei. Der Beklagte werde sich jedoch um eine möglichst umfangreiche Beteiligung seines Vertragspartners in diesem Markenbereich an dem betreffenden alpinen Damenbewerb bemühen. Punkt 3.6 sieht vor, daß das Organisationskomitee dann, wenn es die gesamten Werberechte an der vom Beklagten übergebenen Veranstaltung pauschal an eine Agentur zu vergeben beabsichtige, es den Beklagten vor Vertragsabschluß über die beabsichtigen Bedingungen unterrichten werde und dem Beklagten ein Vorkaufsrecht auf die Werberechte einräume.

Seit Frühjahr 1993 ist der Beklagte dazu übergegangen, in Ansehung der Ski-Weltcup-Rennen mit den jeweiligen Ski-Clubs oder Skiverbänden eigene Kooperationsverbände abzuschließen. Nach Pkt 2.1 werde sich der Beklagte nach besten Möglichkeiten dafür einsetzen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß einer oder mehrere Bewerbe des alpinen Weltcups an das Organisationskomitee periodisch vergeben werden können. In Punkt 2.3 stellt der Beklagte fest, daß er Nominierungen für die Durchführung von Weltcup-Bewerben an die FIS nur noch dann einreichen werde, wenn das jeweilige Organisationskomitee die gegenständliche Vereinbarung unterzeichnet hat. Punkt 5. des Kooperationsvertrages sieht eine Finanzierungszusage sowie eine Erlösgarantie des Beklagten zugunsten des Organisationskomitees vor. Unter Punkt 5.3 des Vertrages ist angeführt, daß die Finanzierungszusage und Erlösgarantie an die Übertragung aller Werberechte an den Bewerber (der Veranstalter) durch das Organisationskomitee an den Beklagten gebunden sind.

Der Erlös aus der Vergabe solcher Werberechte dient vor allem zur Abdeckung der entstehenden Veranstaltungskosten. Ein allfälliger Überschuß wird gedrittelt. Ein Drittel erhält das Organisationskomitee zur Verwendung für den lokalen Skisport, ein Drittel fließt dem "Landesverbandtopf" des Beklagten zu, der für die Nachwuchsarbeit in den Bundesländern bestimmt ist; das letzte Drittel verbleibt dem Beklagten zur Verwendung für den alpinen Hochleistungssport.

Grund dafür, daß der Beklagte dazu übergegangen ist, den Großteil der Werberechte hinsichtlich der Veranstaltungen des alpinen Ski-Weltcups selbst zu vermarkten, ist einerseits die Absicht, seine Hauptsponsoren zu schützen und andererseits die Hoffnung, dadurch wesentlich höhere Werbeeinnahmen als bei der Pauschalvergabe der Werberechte der Klägerin zu erzielen. Bisher war es dem Beklagten möglich gewesen, die Kosten der Ausbildung von Spitzenrennläufern, ihrer Betreuung und ihrer Entsendung zu den internationalen Wettkämpfen überwiegend aus dem Austria Ski-Pool zu decken. Da nunmehr die Subventionen und Beihilfen der öffentlichen Hand rückläufig sind, bestand die Gefahr, daß die Kosten für die Ausbildung, Betreuung und Entsendung der nationalen Mannschaften nicht mehr aus den Mitteln des Austria Ski-Pools aufgebracht werden können.

Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es gegenüber den Veranstaltern oder möglichen Veranstaltern von Alpin-Ski-Weltcup-Rennveranstaltungen des Internationalen Skiverbandes (FIS), so insbesondere gegenüber den diesbezüglichen Organisationskomitees, zu unterlassen, eine Nominierung dieses Veranstalters für solche Rennveranstaltungen bei dem Internationalen Skiverband von einer vorweg vorzunehmenden Übertragung der Werbe- und Vermarktungsrechte an dieser Veranstaltung, nämlich auf

a) Anbringung von Werbung auf allen Startnummern der Vorläufer und Rennläufer sowohl bei allen Trainingsläufen als auch beim Rennen selbst;

b) Anbringung von Werbung entlang der Trainings- und Rennstrecken;

c) Anbringung von Werbung im Zielraum des Rennens;

d) Einschaltung von Werbung in Plakaten, Programmheften, Eintrittskarten, offiziellen Listen und allfälligen Printmedien einschließlich Werbeeinschaltungen für Sponsoren;

e) Anbringung von Werbung auf "Shirts" (Oberbekleidung) der zum Rennen akkreditierten Fotografen, Journalisten und Offiziellen;

f) Durchführung von Werbe-, PR- und Sponsoraktivitäten bei Rahmenveranstaltungen zum Rennen sowie auf

g) jedwede sonstigen FIS-konformen Werbeaktivitäten im Bereich der Rennstrecke vom Start bis zum Ziel

an sich oder dritte von ihm namhaft gemachte Personen abhängig zu machen, sowie überhaupt jegliche Einflußnahme bei den Veranstaltern auf die Übertragung der im Zusammenhang mit der Vergabe oder der Nominierung von Alpin-Ski-Weltcup-Rennveranstaltungen (? wohl gemeint: zu vergebenden Werberechte) zu unterlassen.

Entsprechend ihren jahrelangen Gepflogenheiten habe die Klägerin am 22.3.1993 verschiedene österreichische Organisationskomitees - insbesondere jene für Al*****, L*****, S*****, St.A*****, F*****, H***** und Sa***** - wegen der Vermarktung der Werbeflächen anläßlich von Alpin-Skiweltcup-Veranstaltungen in der Saison 1993/94 angeschrieben. Obwohl diese Organisationskomitees in der Vergangenheit mit der Klägerin Werbeverträge abgeschlossen hätten, sei für die Saison 1993/94 von allen Komitees ein Vertragsabschluß abgelehnt worden. Ursache dafür sei eine massive Beeinflussung der Organisationskomitees durch den Beklagten, der in den Kooperationsverträgen (Punkt 2.3) ausspreche, daß er Nominierungen für die Durchführung von Weltcup-Bewerben an die FIS nur noch dann einreichen werde, wenn das jeweilige Organisationskomitee die Vereinbarung unterzeichnet habe. Damit würden die Organisationskomitees gezwungen, entgegen der bisherigen Vorgangsweise sämtliche Werberechte dem Beklagten zu übertragen.

Zum Teil habe die Klägerin Optionsrechte gehabt. Das ihr vom Organisationskomitee S***** eingeräumte Optionsrecht habe der Beklagte dadurch unterlaufen, daß nunmehr als Organisationskomitee nicht - wie bisher - die Ö***** GmbH, sondern der örtliche Ski-Club aufgetreten sei. Diese Vorgangsweise habe der Beklagte bewußt und gezielt gesteuert. Inzwischen sei es durch den Druck des Beklagten zu einem Vertragsabschluß zwischen ihm und dem lokalen Organisator der FIS-Alpin-Weltcup-Rennen für die nächste Saison in S***** gekommen. Es sei zu erwarten, daß auch die übrigen örtlichen Organisationen in gleicher Weise einen solchen Vertrag abschließen werden oder schon abgeschlossen haben. Der Beklagte benütze somit seine Machtbefugnis dazu, die Organisationskomitees zu zwingen, ihm Werberechte zu übertragen. Der Klägerin werde damit jede Möglichkeit genommen, in einen fairen Leistungswettbewerb einzutreten. Damit verstoße der Beklagte gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Da er für die Saison 1992/93 bei mehreren Organisationskomitees versucht habe, eine Unterfertigung des Mustervertrages zu erreichen, sei das auch für den Kooperationsvertrag betreffend die Saison 1993/94 anzunehmen. Der Beklagte sei mit einem vorformulierten Vertragsmuster an das Organisationskomitee St.A***** herangetreten.

In Kenntnis der der Klägerin von den bisherigen Organisationskomitees der Veranstaltungsorte S*****, St.A***** und Sa***** eingeräumten Optionsrechte habe der Beklagte für diese Veranstaltungsorte neue Organisationskomitees initiiert, um mit ihnen werbemäßig bedeutsame Vereinbarungen abschließen zu können. Weiters dringe der Beklagte gezielt in sittenwidriger Weise in den Kundenkreis der Klägerin - nämlich verschiedene Großunternehmen - ein. All das verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klagebegehrens. Er stehe zur Klägerin in keinem Wettbewerbsverhältnis. Den örtlichen Veranstaltern von FIS-Weltcup-Rennen stünden keine originären Werbe- und Verwertungsrechte zu, auf welche er keinen Einfluß nehmen dürfe. Vielmehr habe er allein die Verfügungsrechte über Weltcup-Skiveranstaltungen. Die von der Klägerin aufgezählten Werbemöglichkeiten seien nur in Verbindung mit einer internationalen Skiveranstaltung verwertbar. Ob und wo eine solche Veranstaltung in Österreich durchgeführt werde, obliege allein der Entscheidung des Beklagten. Die Bedeutung einer internationalen Skiveranstaltung hänge von ihrer Besetzung mit Sportlern ab. Die Teilnahme an den Veranstaltungen werde aber ausschließlich von den nationalen Skiverbänden bestimmt, die ihre Mannschaften entsenden. Jeder der FIS angeschlossene nationale Skiverband - und nur dieser - sei berechtigt, Abkommen über Fernsehübertragungen von Skiveranstaltungen zu treffen, die der Verband in seinem Land organisiere. Der Beklagte habe im Rahmen dieser Bestimmungen mit dem ORF einen Vertrag geschlossen. Zur Unterstützung der Vereine, die Träger der örtlichen Organisationskomitees seien, habe sich der Beklagte bis zum Winter 1990/91 bei der Vermarktung seiner Werberechte sehr großzügig verhalten und habe sie den Organisationskomitees weitgehend überlassen. Nunmehr habe sich die wirtschaftliche Lage geändert, so daß der Beklagte genötigt sei, sich ebenfalls durch Verwertung von Werberechten anderer Sponsoren zu bedienen. Das habe Schwierigkeiten mit der Klägerin, insbesondere beim Welt-Cup-Rennen von Bad K***** am 22. Dezember 1992, ergeben. Bei der von der Beklagten selbst vorgenommenen Verwertung sei der Erlösanteil der örtlichen Veranstalter höher als bei der Pauschalvergütung der Klägerin. In keinem Fall habe sich der Beklagte bewußt an Kunden der Klägerin gewandt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es noch fest:

Die ersten Probleme (in bezug auf die Werberechte) traten beim Super-G-Weltcup-Rennen der Herren am 22.Dezember 1992 auf, das vom Organisationskomitee B***** - bestehend aus dem Ski-Club Bad K*****, der Gemeinde Bad K*****, dem Fremdenverkehrsverband Bad K***** und den Bad K***** Bergbahnen - organisiert werden sollte. Dieses Organisationskomitee hatte der Klägerin die Werbe- und Sponsorenrechte an der Veranstaltung schon zu einem Zeitpunkt abgetreten, zu dem weder der Beklagte noch die FIS das Pflichtenheft unterzeichnet hatten. In weiterer Folge veranlaßte der Beklagte das Organisationskomitee Bad K***** in Kenntnis des bereits bestehenden Vertrages mit der Klägerin zum Bruch des Vertrages mit ihr, indem er mit dem Organisationskomitee Bad K***** einen gleichartigen Vertrag über die Vermarktung der Werberechte abschloß.

Auf Grund der nunmehrigen Vorgangsweise des Beklagten bei der Vergabe von Ski-Weltcup-Rennen hielten die einzelnen Organisationskomitees die der Klägerin eingeräumten Optionen nicht zu, obwohl die Klägerin sie im März 1993 angeschrieben und die Übernahme der exklusiven Werberechte um eine Werbepauschale angeboten hat.

Die Beklagte nahm auf die Zusammensetzung der einzelnen Organisationskomitees keinerlei Einfluß, insbesondere auch nicht auf die Zusammensetzung des Organisationskomitees St.A*****. Daß dort nunmehr ein anderes Organisationskomitee als in den früheren Jahren gegründet wurde, beruht nicht auf einer Initiative des Beklagten, sondern ist auf interne Probleme zwischen L***** und St.A***** zurückzuführen.

Was den Austragungsort S***** angeht, so hat die Ö***** GmbH bisher noch nie ein Weltcup-Rennen organisiert, sondern lediglich Ski-Openings, die nicht von der FIS vergeben wurden. Mit der Ö***** GmbH schloß der Beklagte für das in der heurigen Wintersaison erstmals am Ö***** Gletscher ausgetragene Weltcup-Rennen deshalb keinen Kooperationsvertrag ab, weil er solche Verträge nicht mit Privatfirmen, sondern grundsätzlich nur mit Arbeitsgemeinschaften, denen die jeweiligen örtlichen Ski-Clubs bzw Skiverbände angehören, abschließen will.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die Sache sei gemäß § 48 Abs 2 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil sich die beanstandeten Werbemaßnahmen in Österreich auswirkten und auch hier ergriffen worden seien. Zwischen den Streitteilen bestehe, was die Vermarktung der Werberechte betrifft, ein Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte habe auch zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sein Verhalten verstoße aber nicht gegen die guten Sitten. Als nationaler Skiverband sei er für die Organisation der Weltcup-Rennen der FIS verantwortlich. Ihm obliege es, die Organisation eines Weltcup-Rennens selbst durchzuführen oder an ein Organisationskomitee odgl. zu delegieren. Daraus ergebe sich zwingend, daß die Entscheidung, ob, in welchem Ausmaß und unter welchen Voraussetzungen Aufgaben an ein Organisationskomitee abgegeben werden, statutengemäß allein dem Beklagten obliege. Da dieser lediglich von seinem Recht Gebrauch mache, liege kein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit stehe es dem Beklagten frei zu entscheiden, an wen und unter welchen Bedingungen er die Organisation eines Weltcup-Rennens vergebe. Auch wenn er zunächst von seinem Recht auf Vermarktung der Werberechte nicht Gebrauch gemacht habe, vermöge die Änderung seines Verhaltens keine Sittenwidrigkeit zu begründen. Der Beklagte vermarkte die Werberechte nunmehr deshalb selbst, um seinem Verbandszweck - nämlich der Förderung des Skilaufes zum allgemeinen Wohl - optimal Rechnung tragen zu können. Tatsächlich habe er ja letztlich die Kosten der Ausbildung, Betreuung und Entsendung der nationalen Mannschaften aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu tragen. Da die Klägerin nicht habe beweisen können, daß der Beklagte Einfluß auf die Umgestaltung des Organisationskomitees von St.A***** genommen habe, sei das Klagebegehren abzuweisen. Auf das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte dringe gezielt in ihren Kundenkreis ein, sei mangels Bedeutung für das Urteilsbegehren nicht weiter einzugehen.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren nur mit dem einschränkenden Zusatz statt, daß nämlich das (antragsgemäß ausgesprochene) Unterlassungsgebot zu gelten habe, "sofern und soweit die beklagte Partei solche Verträge durch Vertragsbruch oder Verleitung zum Vertragsbruch dieser Veranstalter, insbesondere Organisationskomitees, hinsichtlich mit der klagenden Partei bereits bestehender Verträge (Optionen) zu erlangen versucht." Das Mehrbegehren, dem Unterlassungsbegehren ohne diese Einschränkung stattzugeben, blieb abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Erstgericht habe die kollisionsrechtliche Frage richtig gelöst. Im Hinblick auf die Rechtsausführungen der Klägerin in der Berufung sei der Sachverhalt nur nach UWG zu beurteilen. Mit Recht habe das Erstgericht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen und die Wettbewerbsabsicht des Beklagten bejaht. Unabhängig davon, ob es sich bei den der Klägerin von den einzelnen Organisationskomitees früher vertraglich und später mit Option allein zugestandenen und von ihr auf Grund der jahrelangen Gepflogenheiten exklusiv auch für die Zukunft ohne Konkurrenzierung durch den Beklagten - dessen Tätigkeitsbereich allerdings ohnedies nur auf den Hoheitsbereich der Republik Österreich eingeschränkt ist, wogegen der "Skiweltcup-Zirkus" weltweit agiere - für sich allein reklamierten Werberechten um originäre oder derivative (nämlich vom Beklagten abgeleitete) handle, strebe die Klägerin - obwohl sie genau das dem Beklagten vorwerfe - damit die Festschreibung einer geradezu monpolistischen Alleinstellung im Vermarktungsgeschäft rund um den alpinen Skiweltcupsport an und möchte den Beklagten von den ihr bislang allein zugestandenen Verwertungsrechten gänzlich ausschließen. Soweit die Klägerin jede Berechtigung der nationalen Skiverbände und damit auch des Beklagten zum Abschluß von Werbeverträgen mit Sponsoren negiert, sei sie zunächst auf Art 226.1 IWO zu verweisen, wonach nur der Beklagten der Abschluß von Verträgen über Fernsehübertragungsrechte zusteht. Auch nach dem Pflichtenheft ist die IWO ausdrücklich einzuhalten. Nach § 2.2.3 der Satzung der Beklagten wurden die "Mittel des Verbandes" ua auch durch "Vergabe von Werberechten" aufgebracht. Auch aus Art 601 IWO lasse sich die Behauptung widerlegen, daß die örtlichen Organisationskomitees selbständige Träger originärer Werberechte sind. Die von der Klägerin beanstandeten Kooperationsverträge seien Zusatzvereinbarungen im Rahmen des dreiseitigen vertraglichen Grundverhältnisses (Pflichtenheft), die als Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Privatautonomie im Rahmen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit zu sehen seien. Eine Einschränkung dieser Freihei bestehe nur soweit, als in sittenwidriger Weise und wettbewerbsverzerrend gehandelt würde.

Das Ausnützen einer Monopolstellung sei dann nicht unerlaubt, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Mitbewerber zwar erschwert, in ihren Grundlagen aber nicht berührt wird. Die Klägerin erblicke die Sittenwidrigkeit der Handlungsweise des Beklagten darin, daß dieser den einzelnen Orginsationskomitees den Zugang zu Weltcup-Rennen erst ermögliche, wenn sich diese dem "Diktat" der Vorabübertragung aller Werberechte beugten. Das treffe jedoch nach den Feststellungen nicht zu. Zwar sei der Beklagte als nationaler Skiverband Österreichs insoweit ein "Monopolist", als es keinen weiteren nationalen Verband im jeweiligen Staatsgebiet der einzelnen Mitgliederverbände des seinerseits Welt-"Monopol"-Stellung einnehmenden FIS gibt. Da ausschließlich die nationalen Skiverbände den Antrag stellen können, bestimmte Weltcup-Rennen in bestimmten Orten auszutragen, bestehe insoweit auch ein wirtschaftlicher "Druck" auf die Organisationskomitees, diesen Zuschlag sodann auch tatsächlich zu erhalten, zumal gemäß Pkt 2.3 der Kooperationsverträge Nominierungen für die Durchführungen von Weltcup-Bewerben vom Beklagten nur dann bei der FIS eingereicht werden, wenn das jeweilige Organisationskomitee die entsprechende Vereinbarung (vorher) unterzeichnet habe. Trotzdem sei diese Vertragskonstruktion an sich nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden, weil sie - in Abwägung der Interessen beider Teile dieser Kooperationsverträge - bewirke, daß hiedurch ganz wesentliche finanzielle Risken der örtlichen Veranstalter wegfallen, räume doch der Beklagte in Punkt 5 dieser Verträge dem jeweiligen Organisationskomitee als Gegenleistung ua ausdrücklich eine Finanzierungszusage und Erlösgarantie ein. In billiger Abwägung der Interessen beider Vertragsteile könne daher von einer für den Kontrahenten nachteiligen, durch monopolistische Druckausübung unsittlichen und wirtschaftlich ausbeutenden Vorgangsweise ernsthaft nicht die Rede sein.

Auch der Angriff auf den Abnehmerkreis eines Mitbewerbers gehöre grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs und müsse somit innerhalb der im redlichen Geschäftsverkehr einzuhaltenden Grenzen des Angebotes gewerblicher Leistungen hingenommen werden. Soweit der Beklagte durch seine nunmehr ausgearbeiteten eigenen Kooperationsverträge ua die Organisationskomitees in der Frage der im Zusammenhang mit Weltcup-Veranstaltungen stehenden Werberechte an sich bindet, sei das vor dem dargestellten Hintergrund zu sehen und an sich nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Allerdings habe das Erstgericht übergangen, daß sich der Beklagte bei der gegenüber den Vorsaisonen geänderten Vorgangsweise nicht bloß solcher Verhaltensweise bedient habe, die im Rahmen des redlichen Geschäftsverkehrs hingenommen werden müßten, sondern - speziell und zumindest im Zusammenhang mit dem Weltcup-Rennen in Bad K***** - das dortige Organisationskomitee zum Bruch eines mit der Klägerin bereits abgeschlossenen Vertrages verleitet habe, um so seinerseits mit dem Organisationskomitee einen gleichartigen Vertrag über die Vermarktung der Werberechte abschließen zu können. Diese Feststellung habe der Beklagte in der Berufungsbeantwortung nicht bekämpft. Sie sei daher der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes zugrunde zu legen.

Die Verleitung zum und das Mitwirken am Vertragsbruch sei nach ständiger Rechtsprechung sittenwidrig. Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes habe es sich bei der Verhaltensweise des Beklagten nicht nur um ein (nicht pönalisiertes) Ausnützen eines fremden Vertragsbruches gehandelt haben könnte. Sonstige, allenfalls rechtfertigende Umstände habe der Beklagte hiezu weder vorgebracht, geschweige denn unter Beweis gestellt. Da der Beklagte auf seinem Standpunkt beharre, keinerlei Wettbewerbsverstöße begangen zu haben, sei auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen.

Die erwähnte Feststellung finde sowohl im Vorbringen der Klägerin, welche von massiver Beeinflussung der Organisationskomitees durch den Beklagten gesprochen und auf bestehende Optionsrechte Bezug genommen

habe als auch im Begehren (" ... überhaupt jegliche Einflußnahme bei den Veranstaltern ... ") Deckung. Bei anderer Auffassung läge eine

überschießende Feststellung vor. Auch diese wäre bei der rechtlichen Beurteilung zumindest dann zu berücksichtigen, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes (oder einer Einwendung) fiele. Das treffe hier zu, da mit der erwähnten Feststellung die Grenze des Klagegrundes (§ 1 UWG) nicht überschritten worden sei. Insoweit verstoße daher der erstmals in der Berufung ausdrücklich erhobene Vorwurf des Vertragsbruchs nicht gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO, da er ja inhaltlich bereits in erster Instanz (zwar nicht mit dieser Deutlichkeit, jedoch durchaus ausreichend) geltend gemacht worden sei. Dem Klagebegehren sei daher mit der Einschränkung auf den Fall des Vertragsbruches oder der Verleitung zum Vertragsbruch stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt.

Soweit der Beklagte ausführt, daß das Berufungsgericht der Klägerin nicht weniger, sondern etwas anderes zugesprochen habe, als begehrt worden war (§ 405 ZPO), kann ihm freilich nicht gefolgt werden. Der vom Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerin angefügte Zusatz bedeutet eine Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung (- es zu unterlassen, die Nominierung für bestimmte Veranstaltungen der FIS von einer Übertragung im einzelner aufgezählter Werbe- und Vermarktungsrechte an der Veranstaltung an den Beklagten oder von ihm namhaft gemachte Personen abhängig zu machen oder in diesem Zusammenhang irgendwelchen Einfluß auf die Veranstalter zu nehmen -) auf den Fall, daß der Beklagte eine solche Übertragung durch Vertragsbruch oder Verleitung des Veranstalters zum Bruch von Verträgen (Optionen) mit der Klägerin zu erlangen versuche. Auf Grund dieses Urteils könnte die Klägerin - wenn es in Rechtskraft erwüchse - nicht schon dann Exekution führen, wenn der Beklagte künftig den Veranstaltungsinteressenten erklärt, er werde sie nur dann nominieren, wenn sie ihm bestimmte Werberechte übertragen; vielmehr müßte dazu noch ein Vertragsbruch (des Beklagten) oder die Verleitung des Veranstalters zu einem solchen treten. Damit hat aber die Klägerin weniger erlangt, als sie in erster Instanz beantragt hat. Wäre das von ihr gestellte Unterlassungsbegehren ohne Einschränkung berechtigt, dann müßte das nur vom Beklagten bekämpfte Berufungsurteil bestätigt werden. Diese Voraussetzung fehlt aber hier:

Mit Recht haben die Vorinstanzen ein sittenwidriges Ausnützen seiner Machtstellung durch den Beklagten verneint. Das Ausnützen wirtschaftlicher Macht wird - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dann sittenwidrig, wenn der Zweck unsittlich ist oder wenn die angewendeten Mittel ihrer Natur nach unerlaubt sind oder nach der Art ihrer Verwendung gegen die sittlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise verstoßen; diese Beurteilung hängt von der billigen Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall ab (SZ 33/74; ÖBl 1971/12). Als sittenwidrig ist etwa anzusehen, wenn Unternehmen ihre Vorzugsstellung auf dem Markt dazu mißbrauchen, dem Verkehr unbillige, unverhältnismäßige Opfer aufzuerlegen oder unbillige, unverhältnismäßige und von dem Allgemeinen und Angemessenen abweichende Bedingungen vorzuschreiben (vgl auch § 35 Abs 1 Z 1 KartG 1988); wenn ein Monopolunternehmen in den Bedingungen, zu denen es Verträge schließt, mißbräuchlich einseitig seine Belange zugrunde legt, ohne Rücksicht darauf, ob dies mit den allgemeinen Verkehrsbedürfnissen vereinbar ist, oder unter Umkehr der gesetzlichen Rechtslage sich unverhältnismäßige Vorteile ausbedingt udgl. (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 734 Rz 877 zu § 1 dUWG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des RG).

Von all dem kann hier nicht die Rede sein, hat doch der Beklagte in der von der Klägerin beanstandeten Vertragskonstruktion den Veranstaltern (Organisationskomitees) wichtige finanzielle Zugeständnisse gemacht, insbesondere eine Finanzierungszusage und eine Erlösgarantie abgegeben. Der Beklagte greift auf die Einnahmen aus der Verwertung von Werberechten auch nicht deshalb, um seine Gewinne zu vermehren; vielmehr ist er darauf angewiesen, um auch nach dem Rückgang der Zuwendungen aus dem Austria Ski-Pool seine Aufgaben erfüllen zu können. Es erscheint daher sachlich durchaus gerechtfertigt, wenn der Beklagte den Bewerbern um eine Veranstaltung erklärt, er werde das ihm allein zustehende Nominierungsrecht nur unter der Voraussetzung zu ihren Gunsten ausüben, daß auch ihm bestimmte Werbeflächen zur Verfügung gestellt und ihm ein Vorkaufsrecht auf die Werberechte eingeräumt wird.

Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob das vom Berufungsgericht erlassene, auf Vertragsbruch und Verleitung zum Vertragsbruch eingeschränkte Begehren gerechtfertigt ist:

Entgegen der vom Beklagten auch noch in der Revision vertretenen Auffassung geht die Rechtskraftwirkung des Urteiles des Erstgerichtes vom 18.August 1993, 18 Cg 1163/92i-12, trotz Identität der Parteien und einer gewissen Verwandtschaft der Begehren nicht so weit, daß sie der neuerlichen Beurteilung des Verhaltens des Beklagten gegenüber dem Organisationskomitee Bad K***** im Zusammenhang mit der Werbung bei der Veranstaltung vom 22.Dezember 1992 im Wege stünde. Ganz abgesehen davon, daß im Spruch jener Entscheidung nur über den Kostenersatzanspruch erkannt wurde, war das dort ursprünglich gestellte Begehren auch nicht identisch mit dem hier zu beurteilenden. Dort sollte die Beklagte verurteilt werden, es zu unterlassen, die ihr auf Grund der Vereinbarungen mit dem Organisationskomitee Bad K***** eingeräumten Verwertungsrechte auszuüben und gleichzeitig zu dulden, daß die Klägerin die ihr eingeräumten Rechte ausüben dürfe. Die in jenem Verfahren ausgesprochene Rechtsansicht des Erstgerichtes ist daher, auch wenn diese Kostenentscheidung unangefochten geblieben ist, hier nicht bindend.

Dennoch hat sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß der Beklagte das Organisationskomitee Bad K***** in Kenntnis des bereits bestehenden Vertrages mit der Klägerin zum Vertragsbruch verleitet habe, gestützt:

Die Klägerin hat diesen Sachverhalt - wie auch dem Berufungsgericht bewußt war - nicht vorgetragen. Sie hat zwar von einer massiven Beeinflussung der verschiedenen Organisationskomitees durch den Beklagten gesprochen (S 13) und ihre zum Teil bestehenden Optionsrechte erwähnt (S 14 f), dem Beklagten in diesem Zusammenhang aber nur ein "Unterlaufen" ihres Optionsrechtes gegenüber dem Organisationskomitee S***** vorgeworfen (S 15) und die Befürchtung geäußert, daß andere Organisatoren in gleicher Weise nur noch mit dem Beklagten statt mit der Klägerin den Vertrag schließen werden (S 15). Daß der Beklagte einen Veranstalter zum Vertragsbruch verleitet habe, hat die Klägerin hingegen nicht behauptet. Noch weniger hat sie die Behauptung aufgestellt, der Beklagte hätte selbst einen Vertrag gebrochen; solches ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen, so daß der Urteilsspruch, soweit er auf einen Vertragsbruch schlechthin abstellt, auf jeden Fall verfehlt ist.

Die durch das Vorbringen der Parteien nicht gedeckte Feststellung des Erstgerichtes über die Verleitung des Organisationskomitees Bad K***** zum Vertragsbruch sprengt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes, so daß sie nicht zu beachten ist (SZ 54/7; JBl 1986, 121 uva). Daß auch die Verleitung zum Vertragsbruch wie der geltend gemachte Mißbrauch der Monopolstellung unter § 1 UWG fällt, reicht nicht aus.

Selbst wenn man aber in dieser Frage anderer Meinung sein wollte, könnte das zu keinem anderen Ergebnis führen. Die mehrmals erwähnte Feststellung ist nämlich für sich genommen viel zu wenig konkret, um einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden zu können; sie ist in Wahrheit selbst eine rechtliche Wertung, sind doch die gebrauchten Ausdrücke Rechtsbegriffe. Dem Wortlaut der Feststellung kann nicht entnommen werden, inwieweit der Beklagte an dem Vertragsbruch des Organisationskomitees konkret mitgewirkt hat; die Feststellung läßt die Deutung offen, daß allein der Umstand, daß der Beklagte mit dem Oragnisationskomitee einen gleichartigen Vertrag über die Vermarktung der Werberechte abgeschlossen hat, als Verleitung zum Vertragsbruch gewertet wurde.

Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe keine rechtfertigenden Umstände für dieses Verhalten vorgebracht, geschweige denn unter Beweis gestellt (S 281), übersieht es, daß der Beklagte mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin in erster Instanz weder Anlaß noch Gelegenheit hatte, sich zu diesem Fragenkomplex zu äußern. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zwecks Erörterung mit den Parteien (§ 182 ZPO) kommt aber hier nicht in Frage, weil die Klägerin selbst in erster Instanz hiezu kein Vorbringen erstattet hat. Die Aufhebung nur zu dem Zweck, bisher nicht erstattetes Vorbringen nachholen zu lassen und weitere "überschießende" Feststellungen zu gewinnen, ist aber unzulässig (RZ 1992/59).

Auch wenn man den vom Erstgericht in der Kostenentscheidung 18 Cg 1136/92i-12 ausführlich festgestellten Sachverhalt (den es dort rechtlich dahin gewürdigt hat, daß der Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt habe, weil seine Vorgangsweise rechtlich vertretbar war) außer acht läßt und auch auf die vom - hiezu in erster Instanz nicht gehörten - Beklagten in der Revision vorgetragenen Einwände nicht Rücksicht nehmen wollte, könnte nicht angenommen werden, daß der Beklagte das Organisationskomitee Bad K***** in sittenwidriger Weise zu einem Vertragsbruch verleitet hätte.

Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß das bewußte Verleiten eines anderen zum Vertragsbruch auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel sittenwidrig ist (SZ 32/79; ÖBl 1984, 120). Selbst wenn der andere Teil seinerseits schon zum Vertragsbruch entschlossen war, sei das ohne rechtliche Bedeutung; wer nämlich, um selbst ins Geschäft zu kommen, dem Kunden eines Mitbewerbers behilflich ist, einen Vertrag mit diesem Konkurrenten abzuschütteln, handelt nur dann nicht sittenwidrig, wenn sich der Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig darstellt (SZ 33/64; ÖBl 1984, 120; ÖBl 1987, 45 ua). Unter "Verleiten" wird dabei nicht nur die erfolgreiche Anstiftung im strafrechtlichen Sinn, sondern jedes bewußte Hinwirken darauf verstanden, daß der andere einen Vertragsbruch begeht, mag auch der Widerstand, den er dabei findet, noch so gering sein (BGH GRUR 1987, 532; Baumbach/Hefermehl aaO 662 Rz 698). Das bloße Ausnützen eines fremden Vertragsbruches durch einen außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten begründet aber dann keinen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn der Dritte den Vertragsbruch selbst nicht irgendwie bewußt gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat (ÖBl 1985, 68; ÖBl 1987, 45; Baumbach/Hefermehl aaO 664 Rz 703). Bei der Beurteilung kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an (vgl Baumbach/Hefermehl aaO Rz 704 ff). Auch die Frage, ob jede Form des Verleitens als wettbewerbswidrige Verleitung zum Vertragsbruch anzusehen ist, hängt von einer Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ab (BHG GRUR 1969, 474/475; Baumbach/Hefermehl aaO 663 Rz 698).

Auch nach allgemeinem Privatrecht steht dem Gläubiger auf Grund seines Forderungsrechtes ein Recht auf obligationsgemäße Willensausübung zu (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 44; SZ 49/75; ÖBl 1992, 166), welches unter gewissen Voraussetzungen auch Schutz gegenüber Dritten genießt (Koziol aaO 45 f; SZ 41/45; JBl 1973, 524; SZ 49/75; JBl 1981, 535; ÖBl 1992, 166). Das gezielte Einwirken auf den Schuldner, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, ist nach diesen Entscheidungen in aller Regel rechtswidrig.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch wesentlich von den bisher entschiedenen Fällen. Das Organisationskomitee Bad K***** hat ja den Vertrag mit der Klägerin über die Vermarktung von Werberechten zu einer Zeit geschlossen, da noch nicht das Pflichtenheft unterzeichnet war, ihm also die Veranstaltung noch gar nicht rechtswirksam übertragen war. Dem Beklagten stand die Entscheidung frei, ob er Bad K***** als Austragungsort des geplanten Super-G-Weltcup-Rennens der Herren vorschlägt oder nicht und - bejahendenfalls -, ob er diese Veranstaltung selbst organisiert oder jemandem anderen die Organisation überträgt. Auch ein "Monopolist" - wie es der Beklagte im Hinblick auf die von der FIS ihm allein für Österreich eingeräumten Rechte ist - kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigen Gründen einen Vertragsabschluß ablehnen (SZ 44/138; SZ 59/130; MR 1991, 121; Bydlinski, Zu den dogmatischen Grundfragen des Kontrahierungszwanges, AcP 1980, 1 ff [41]). Keinesfalls war der Beklagte deshalb zum Vertragsabschluß mit dem Organisationskomitee Bad K***** gezwungen, weil sich dieses schon vertraglich an die Klägerin gebunden hatte. Daß der Beklagte den Abschluß des Veranstaltungsvertrages mit diesem Organisationskomitee (sowie anderen Veranstaltungsinteressenten) an die Bedingung knüpft, an der Verwertung von Werberechten beteiligt zu werden, ist, wie sich aus den Feststellungen ergibt, wirtschaftlich und damit sachlich durchaus begründet, zumal der wirtschaftliche Wert der "Werberechte" sich keinesfalls allein aus den vom jeweiligen Veranstalter beigestellten Werbeflächen ergibt, sondern - auch und vor allem - von der Teilnahme solcher Spitzensportler, die das Interesse des breiten Publikums erwecken, und von der Übertragung der Veranstaltung im Fernsehen abhängt. Diese beiden Umstände liegen aber im Aufgabenbereich des Beklagten, so daß es - unabhängig von der Frage, wem die "Werberechte" "originär" zustehen - durchaus gerechtfertigt ist, wenn der Beklagte selbst wirtschaftliche Vorteile aus der Werbung im Zuge der Veranstaltungen zieht. Soweit also der Beklagte den Bruch des Vertrages zwischen dem Organisationskomitee Bad K***** und der Klägerin - wie sich aus dem Ersturteil schließen läßt - allein dadurch veranlaßt hat, daß er auf dem Abschluß des Veranstaltungsvertrages mit dem von ihm vorgeschlagenen Inhalt bestanden hat, kann darin kein sittenwidriges Verleiten zu einem Vertragsbruch erblickt werden.

Umso weniger kann dem Beklagten zum Vorwurf gemacht werden, daß seine neue Vorgangsweise dazu geführt hat, daß verschiedene Organisationskomitees die der Klägerin eingeräumten Optionen nicht eingehalten haben. Das von der Klägerin behauptete Unterlaufen solcher Optionsrechte durch Schaffung neuer - nicht gebundener - Organisationskomitees (bei welchen es sich offenbar in aller Regel um Arbeitsgemeinschaften, also Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, handelt), hat nach den Feststellungen in Wahrheit nicht stattgefunden.

Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung der Revision das Ersturteil wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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