OGH 4Ob322/59

OGH4Ob322/5916.6.1959

SZ 32/79

Normen

Kartellgesetz 1959 §1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Kartellgesetz 1959 §1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1

 

Spruch:

Das bewußte, zu Wettbewerbszwecken vorgenommene Verleiten eines anderen zum Vertragsbruch verstößt gegen § 1 UWG.

Als Zusammenschlüsse anzusehende Lizenzverträge über Patente und Marken sind dann keine Kartellvereinbarungen, wenn die darin vereinbarten Beschränkungen bei der Ausübung des Schutzrechtes über dessen gesetzlichen Umfang nicht hinausgehen.

Entscheidung vom 16. Juni 1959, 4 Ob 322/59.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Nach der Behauptung der Klägerin brachte sie unter dem Markennamen "Almdudler-Limonade" ein neuartiges alkoholfreies Getränk auf den Markt. Hiebei habe sie die Lizenz zur Erzeugung dieses Markengetränkes an eine größere Anzahl von Sodawassererzeugern in Österreich vergeben. Zwischen der Klägerin und ihren Lizenznehmern bestunden zur Gewährleistung der einheitlichen Qualität des Markengetränkes im ganzen Bundesgebiet von Österreich genaue Abmachungen. U. a. seien die Lizenznehmer verpflichtet, den Grundstoff nur über die Firma K. in Wien zu beziehen. Diese Firma führe den Almdudler-Limonade-Grundstoff von der Distillerie L., Mailand, nach Österreich ein und sei als deren Alleinvertreterin auch allein zum Import dieses Grundstoffes berechtigt. Die Erstbeklagte befasse sich neuerdings auch mit dem Verkauf von Limonadeessenzen; der Zweitbeklagte sei Geschäftsführer der Erstbeklagten. Seit einiger Zeit biete die Erstbeklagte durch ihren Geschäftsführer, den Zweitbeklagten, den Lizenznehmern der Klägerin einen Grundstoff zur Herstellung von AlmdudlerLimonade an, den sie als Original-Grundstoff für "Almdudler-Limonade", unmittelbar von der Distillerie L. bezogen, hinstelle. Es sei der Erstbeklagten nach den Erklärungen des Zweitbeklagten bei seinen Kundenbesuchen möglich gewesen, bei einer großen Anzahl von Lizenznehmern der Klägerin den illegalen Grundstoff abzusetzen. Den Beklagten sei die Verpflichtung der Lizenznehmer der Klägerin zum Bezug des Grundstoffes nur über die Firma K. bekannt. Die Beklagten suchten dessenungeachtet die Lizenznehmer der Klägerin zum Vertragsbruch zu verleiten, indem sie erklärten, daß es keinen Sinn habe, in der heutigen Zeit anständig zu sein, und sie sich beim Kauf des Grundstoffes von der Erstbeklagten 100 S pro Einheit ersparen könnten. Das Vorgehen der Beklagten stelle der Klägerin gegenüber eine besonders krasse Verfehlung unlauteren Wettbewerbes dar. Almdudler-Limonade-Grundstoff sei nur jener, den die Firma K. ausliefere. Die Beklagten führten die Lizenznehmer der Klägerin durch die falsche Behauptung, daß der von ihnen gelieferte Grundstoff Original-Almdudler-Limonade-Grundstoff sei, in Irrtum und veranlaßten sie dadurch, einen Grundstoff zu erwerben, der nicht der Original-Almdudler-Limonade-Grundstoff sei. Den Beklagten seien die Abmachungen der Lizenznehmer der Klägerin bekannt; sie verleiteten daher die Lizenznehmer bewußt und planmäßig zum Vertragsbruch. Die Behauptung der Beklagten gegenüber den Lizenznehmern, den Almdudler-Limonade-Grundstoff zu liefern, sei wahrheitswidrig. Die planmäßige Verleitung der Lizenznehmer zum Vertragsbruch der Klägerin gegenüber verstoße gegen die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Aus obiger Darstellung leitete die Klägerin das Begehren ab, die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verschiedenen Unterlassungen zu verurteilen. Mit diesem Begehren verband die Klägerin den Antrag, zur Sicherung ihres Anspruches gegen die Beklagten auf Unterlassung auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wonach den Gegnern der gefährdeten Partei verboten werde,

a) den Lizenznehmern von Almdudler-Limonade einen Grundstoff zur Limonadeherstellung mit der falschen Behauptung anzubieten und zu verkaufen, daß dieser Grundstoff der Original-Almdudler-Limonade-Grundstoff sei,

b) die Lizenznehmer von Almdudler-Limonade durch die Aufforderung, einen Grundstoff für Almdudler-Limonade von der Erstbeklagten zu kaufen, zum Vertragsbruch zu verleiten.

Die Beklagten äußerten sich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, daß die Behauptung, die von den Beklagten vertriebene Limonadeessenz sei nicht der Grundstoff der Almdudler-Limonade, nicht stimme. Der Vertrieb der Originalessenz erfolge u. a. auch an Erzeuger der Almdudler-Limonade unter Bekanntgabe der Tatsache, daß es sich um den Grundstoff dieser Limonade handle. Die Erzeuger der Almdudler-Limonade seien nicht aufgefordert worden, Almdudler-Limonade mit dem von den Beklagten angebotenen Grundstoff zu erzeugen. Den Beklagten sei nicht bekannt gewesen, in welchem Umfang die Erzeuger von Almdudler-Limonade bei der Klägerin vertraglich gebunden seien. Das "Aroma Franca" sei zu einem Preise angeboten worden, der offenbar um 100 S niedriger sei als der von der Klägerin geforderte Preis. Die Klägerin habe nicht behauptet, daß es den Erzeugern der Almdudler-Limonade vertraglich untersagt sei, den Grundstoff, der zur Erzeugung dieser Limonade verwendet werde, zur Erzeugung einer Limonade zu verwenden, die nicht unter dem Namen Almdudler-Limonade vertrieben werde, wie sie auch nicht behauptet habe, daß Almdudler-Limonade nur unter Beifügung des "Aroma Franca" erzeugt werde.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Die Klägerin habe als Grundlage für ihre Behauptung, daß die Beklagten den Lizenznehmern der Klägerin Limonade-Grundstoff mit der fälschlichen Angabe anböten und verkauften, daß dieser Grundstoff der Original-Almdudler-Limonade-Grundstoff sei, nur die weitere Behauptung angeführt, daß Original-Almdudler-Limonade-Grundstoff nur jener sei, den die Firma K. an die Lizenznehmer der Klägerin ausliefere. Aus dem Vorbringen der Klägerin in Verbindung mit dem in Abschrift vorgelegten Schreiben der Distillerie L. vom 21. Oktober 1958 gehe hervor, daß die Firma K. nicht die Herstellerin des Grundstoffes sei, sondern daß der Grundstoff eine von der Distillerie L. in Mailand hergestellte Essenz sei, welche die Firma K. als Alleinvertreterin der Firma L. in Österreich importiere. Die Bezeichnung "Original" bedeute einen Hinweis auf das Unternehmen, von dem das Produkt stamme. Eine Ware könne nicht deshalb als Originalware bezeichnet werden, weil sie von einem bestimmten Händler ausgeliefert werde. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, es sei ausgeschlossen, daß sich die Beklagten den von der Firma L. erzeugten Grundstoff von anderer Seite als von der Firma L. beschaffen könnten. Durch das Schreiben der Firma L. könne wohl als bescheinigt angesehen werden, daß die Distillerie L. nach Österreich nur an die Firma K. und nicht an die Beklagten Almdudler-Limonade-Essenz verkaufe, was aber nicht besage, daß die Firma L. denselben Grundstoff nicht in Italien und in anderen Ländern als in Österreich verkaufen dürfe oder verkaufe. Die Beklagten könnten daher denselben Grundstoff über eine andere ausländische Firma beziehen. Die Klägerin habe auch nicht behauptet und bescheinigt, daß der vom Zweitbeklagten den Lizenznehmern angebotene oder verkaufte Grundstoff nicht derselbe Grundstoff sei, den die Firma K. von der Firma L. importiere und der für die Almdudler-Limonade verwendet werde. Auf Grund der eidesstättigen Erklärung des Prokuristen der Klägerin vom 20. Oktober 1958 sei bescheinigt, daß der "Konzessionär" der Klägerin bezüglich Almdudler-Limonade, Anton W., bei der Erstbeklagten den von dieser als Almdudler-Limonade-Grundstoff angebotenen Grundstoff mit Wissen des Prokuristen sogar gekauft habe. Es mangle an einem schlüssigen Vorbringen der Klägerin darüber, daß eine etwa von den Beklagten aufgestellte Behauptung, der von ihnen den Lizenznehmern der Klägerin verkaufte Limonade-Grundstoff bei der Almdudler-Limonade-Grundstoff, falsch sei. Die Klägerin habe daher nicht glaubhaft gemacht, daß ihr gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der falschen Behauptung zustehe, daß der von den Beklagten den Lizenznehmern der Klägerin angebotene und verkaufte Grundstoff der Original-Almdudler-Limonade-Grundstoff sei.

Zum Verbotsbegehren unter Pkt. b meinte das Erstgericht, daß auf Grund der Ausführungen der Klägerin selbst über ihre Abmachungen mit den Lizenznehmern bezüglich der Herstellung der Almdudler-Limonade und mit dem Importeur des Almdudler-Limoade-Grundstoffes, der Firma K., zwar nicht gesagt werden könne, ob diese Abmachungen einen kartellmäßigen Zusammenschluß von Unternehmern im Sinne des Kartellgesetzes darstellten. Würde den außerhalb des Kreises der an den Abmachungen Beteiligten stehenden Mitbewerbern untersagt werden, den Grundstoff der Almdudler-Limonade den Lizenznehmern anzubieten oder zu verkaufen, so wäre jedoch damit auch eine Bindung für die nicht an den Abmachungen Beteiligten geschaffen und der Wettbewerb auch für diese in Ansehung des Absatzes des Grundstoffes beschränkt. Die Klägerin wolle, um eine Preisunterbietung zu verhindern, dritte Mitbewerber vom Wettbewerb ausschließen. Schreibe die Klägerin aber den Abmachungen der Almdudler-Organisation die Wirkung zu, daß der Wettbewerb rücksichtlich des Absatzes des Limonadengrundstoffes und des Preises geregelt oder beschränkt werde, dann wären die Abmachungen der Almdudler-Organisation als Zusammenschluß wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmer, der durch vertragliche Bindung eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes bewirken solle, also als Kartell im Sinne des § 1 KartellG. anzusehen. Kartellvereinbarungen bedürften aber gemäß § 3 KartellG. zu ihrer Gültigkeit der rechtskräftigen Eintragung ins Kartellregister. Eine solche behaupte die Klägerin nicht. Die Durchführung eines Kartells vor seiner Eintragung sei sogar ein Vergehen. Handlungen, welche solche beabsichtigte Wettbewerbsbeschränkungen mißachteten, könnten nicht als sittenwidrige Handlungen angesehen werden. Das Vorgehen der Beklagten werde bei dieser Beurteilung auch nicht dadurch zu einem sittenwidrigen, daß die Beklagten die Lizenznehmer der Klägerin ausdrücklich aufforderten, den Grundstoff nicht von der Firma, bei welcher sie nach den Abmachungen kaufen müßten, sondern bei der Erstbeklagten zu beziehen.

Der Rekurs der klagenden Partei hatte nur teilweisen Erfolg, und zwar insofern, als der im Ausspruch zu Pkt. a) bestätigte erstgerichtliche Beschluß im Ausspruch zu Pkt. b) wie folgt abgeändert wurde: "Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien, daß diese es unterlassen, die Lizenznehmer der klagenden Partei für die Almdudler-Limonade durch die Aufforderung, den Grundstoff für diese Limonade von der erstbeklagten Partei zu kaufen, zu einem Vertragsbruch zu verleiten, wird den Beklagten verboten, Aufforderungen dieses Inhaltes an die obigen Lizenznehmer zu richten." Zur Begründung der teilweisen Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses führte das Rekursgericht im wesentlichen aus:

Der Zweitbeklagte bot Anfang Oktober 1958 dem Lizenzerzeuger Anton W. in B. Almdudler-Limonade-Grundstoff, erzeugt von der Distillerie L. um einen Preis an, der um 100 S für die Packung niedriger war als der Preis, den die klagende Partei bzw. die Firma K. verlangten. W. lehnte das Angebot ab, weil er sich vertraglich verpflichtet hatte, den Original-Grundstoff nur von der Firma K. zu beziehen, und die Annahme des Anbotes des Zweitbeklagten durch ihn ein glatter Betrug wäre. Außerdem wies er darauf hin, daß die Almdudler-Zentrale eine Täuschung bald entdecken würde, da die Beklagte wahrscheinlich nur ein der Almdudler-Limonade-Essenz ähnliches Erzeugnis habe. Der Zweitbeklagte erwiderte, daß W. der erste sei, der nicht von ihm den Grundstoff kaufen wolle, und daß so viele Almdudler-Konzessionäre den Grundstoff von ihm kauften. Der Grundstoff, den er anbiete, sei jener, den die Firma K. von L. beziehe; diese Firma halte sich nicht an den Vertrag mit der Almdudler-Zentrale. Trotzdem beharrte W. auf der Ablehnung des Angebotes des Zweitbeklagten. Der Zweitbeklagte äußerte sich noch, er könne W. nicht verstehen; wer könne schon in der heutigen Zeit noch so anständig sein? Bisher habe noch jeder Berufskollege des W. den Grundstoff beim Zweitbeklagten bezogen; so leicht könne sich W. nirgends sein Geld verdienen, vom Zweitbeklagten werde niemand etwas erfahren. Beim Abschied kundigte der Zweitbeklagte an, daß er in vier Wochen wiederkomme, W. möge es sich einstweilen überlegen. Am 20. Oktober 1958 besuchte Anton W. die klagende Partei und teilte dort den Sachverhalt mit. Darauf wurde beschlossen, daß W. bei der Erstbeklagten ein Quantum der von ihr als Almdudler-Limonade-Grundstoff angebotenen Ware kaufen sollte; es wurde deshalb auch bei der Erstbeklagten angerufen. Noch am 20. Oktober 1958 begab sich Anton W. in Begleitung des Prokuristen F. zur erstbeklagten Partei. Als W. die Echtheit der Ware bezweifelte, erklärte der Zweitbeklagte es handle sich um Originalware der Firma L.; die Firma K., Herr N. als Lizenzgeber und Ing. Z. verdienten an dem Grundstoff so viel, daß der Zweitbeklagte als Alleinverkäufer desselben billiger sein könne. Die Klägerin habe bisher zirka 80.000 Flaschen Grundstoff an die "Konzessionäre" verkauft. Da für eine Flasche 100 S Werbekosten zu bezahlen seien, seien der klagenden Partei 8.000.000 S für Werbeaufwand zur Verfügung gestanden. Als W. meinte, daß die Almdudler-Organisation auf den ungesetzlichen Grundstoffbezug aufmerksam werden könnte, erklärte der Zweitbeklagte, dies sei unmöglich; er fahre ja aus diesem Grund allein zu den Konzessionären der Almdudler-Organisation, und er werde niemandem vom Bezug des Grundstoffes bei ihm Mitteilung machen.

Am 22. Oktober 1958 wurde der Sodawassererzeuger Alfred B. in N. von jemandem aufgesucht, der ihm den Original-Grundstoff für die Almdudler-Limonade um 100 S billiger als bei der Firma K. anbot. B. lehnte mit der Begründung ab, daß die angebotene Ware ein Surrogat sein könne und er, auch wenn es der Original-Grundstoff wäre, ihn nicht annehmen könne, weil er in einem Vertragsverhältnis zur Almdudler-Organisation stehe. Der Verkaufswerber erwiderte, daß B. der erste sei, der dies sage; bisher hätten alle, die er besucht habe, bei ihm den Grundstoff gekauft. B. solle nicht so ungeschickt sein, wenn er so leicht etwas verdienen könne. Die Ware, die er verkaufe, sei direkt bei L. gekauft. Diese Firma liefere ihm, obgleich sie mit der Firma K. einen Liefervertrag habe, denselben Grundstoff wie an dieses Unternehmen. Vor kurzem erst habe er 5000 Packungen erhalten. Um zu erfahren, von welcher Firma der Verkaufswerber komme, stellte ihm B. in Aussicht, vielleicht einen anderen Grundstoff für Kracherl im Frühjahr 1959 zu kaufen. Darauf gab der Betreffende an, von der Firma I. (der Erstbeklagten) zu kommen, hielt dann noch eine nach dem Ausdruck des B. "propagandistische Hetzrede" gegen die Almdudler-Organisation und sagte die Auflösung dieser Organisation für das Frühjahr voraus.

Die Klägerin brachte eine Limonade unter der Markenbezeichnung "Almdudler-Limonade" auf den Markt und vergab die Lizenz zur Erzeugung und zum Vertrieb dieser Limonade an eine größere Anzahl von Sodawassererzeugern in Österreich. Die Lizenznehmer sind vertraglich verpflichtet, den Grundstoff für die Limonade ausschließlich von der Firma K. zu beziehen, die von der Erzeugerin in Mailand das Alleinvertretungsrecht für Österreich eingeräumt erhielt. Die Firma L. hielt sich an die Vereinbarungen mit der Firma

K.

Mit dem hier wiedergegebenen Sachverhalt sei, so sagt das Rekursgericht, bescheinigt, daß die Beklagten Lizenznehmer der Klägerin planmäßig zur Verletzung ihres Vertrages mit der Klägerin verleiteten. Es sei auch glaubhaft gemacht, daß die Beklagten um die Verpflichtung der Lizenznehmer der Klägerin gewußt hätten, den Grundstoff nur von der Firma K. zu beziehen. Ob die Beklagten die Lizenznehmer der Klägerin ausdrücklich aufforderten, mit dem angebotenen Grundstoff gerade Almdudler-Limonade zu erzeugen, sei ohne Bedeutung, weil sie mit einer solchen Erzeugung rechnen mußten. Es müsse auch als glaubhaft gemacht angenommen werden, daß die Beklagten die gerichtsbekannte umfangreiche Werbung für "Almdudler-Limonade" ausnützen wollten. Es sei auch nicht Sache der Klägerin gewesen, vorzubringen, daß es den Erzeugern der Almdudler-Limonade vertraglich untersagt sei, den bei der Limonade verwendeten Grundstoff für die Erzeugung einer Limonade zu verwenden, die unter einer anderen Bezeichnung vertrieben werde. Daß ein solches Verbot weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart wäre, widerspräche den Regeln des Geschäftsverkehres und der Lebenserfahrung. Entscheidend sei, daß das Produkt der Distillerie L. für die Herstellung der Almdudler-Limonade gebraucht werde und die Firma K. von der Erzeugerfirma das Alleinvertriebsrecht für Österreich erhalten habe. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich daraus, daß sie unbestritten Vertragspartnerin der Lizenznehmer auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Bezug der Essenz durch die Firma K. sei. Die von den Lizenznehmern an die Klägerin zu leistenden Zahlungen dürften vom Umsatz der Firma K. abhängig sein, so daß auch ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Deckung des Bedarfes der Lizenznehmer an Almdudler-Essenz nur bei der Firma K. zu unterstellen sei. Wohl sei es richtig, daß sich aus den Abmachungen zwischen der Klägerin, der Firma K. und den Lizenznehmern der Klägerin keine obligationsrechtliche Verpflichtung der Beklagten dahin ergebe, daß sie die Almdudler-Limonade-Essenz nicht an Lizenznehmer der Klägerin verkaufen dürften, allein darauf komme es nicht, an, wie überhaupt obligationsrechtliche Überlegungen hier keine Rolle spielten. Wäre er Schutz vor den vom Gesetzgeber als unlauter gedachten Wettbewerbshandlungen durch die Bestimmungen des allgemeinen Obligationenrechtes gewährleistet, hätte es einer besonderen Regelung, wie sie im § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb getroffen wurde, wenigstens nicht in dem gegebenen Umfang bedurft. Es sei auch nicht entscheidend, daß die Beklagten in Kenntnis des Alleinvertriebsrechtes der Firma K. in deren Gebiet Ware vertrieben, auf die sich das Alleinvertriebsrecht beziehe; entscheidend sei vielmehr, ob das planmäßige Verleiten von Lizenznehmern der Klägerin zum Vertragsbruch durch die Beklagten sittenwidrig sei. Diese Frage sei aber zu bejahen, wie grundsätzlich jede, nicht nur eine planmäßige, Verleitung zu einer Vertragsverletzung sittenwidrig sei. Der Vertreter der Erstbeklagten habe sich nicht damit begnügt, Lizenznehmern der Klägerin die Essenz für die Almdudler-Limonade anzubieten; er habe vielmehr trotz der Hinweise der Anbotsempfänger auf ihre vertraglichen Verpflichtungen sie zur Verletzung dieser Vertragspflichten zu überreden versucht. Wenn besondere Umstände als bedeutsam für die Entscheidung, ob die Versuche der Verleitung zu Vertragsverletzungen sittenwidrig seien oder nicht, angesehen würden, so seien hier eindeutig Umstände gegeben, die einen allfälligen Zweifel an der Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten beseitigten. Nach der Aktenlage sei die Unwirksamkeit der in Betracht kommenden Verpflichtungen aus Gründen des Kartellrechtes nicht erkennbar. Es sei daher in diesem Verfahren von der Rechtswirksamkeit der Verpflichtungen der Lizenznehmer der Klägerin auszugehen. Die an Lizenznehmer gerichteten nachdrücklichen Aufforderungen durch die Beklagten, die Essenz bei ihnen zu kaufen, seien sittenwidrig. Die Beklagten hätten nicht vorgebracht, daß es den Lizenznehmern gestattet worden sei, die Essenz zur Erzeugung anderer Limonaden als der Almdudler-Limonade zu verwenden, und dies sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Ausführungen des Revisionsrekurses sind nicht geeignet, die im wesentlichen zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu entkräften. Nach den vorhandenen Bescheinigungen liegt dem Zweitbeklagten als Geschäftsführer der Erstbeklagten zur Last, daß er in unverblümter Manier Lizenznehmer der Klägerin zum Vertragsbruch gegenüber der Klägerin und den anderen Beteiligten systematisch zu verleiten suchte. Eine Verleitung zum Vertragsbruch liegt immer dann vor, wenn jemand den Willen des Vertragsgebundenen dahin zu beeinflussen sucht, bestehende Vertragsverpflichtungen zu verletzen. Das bewußte, zu Wettbewerbszwecken erfolgende Hinwirken eines Dritten darauf, daß jemand vertragsbrüchig wird, widerspricht auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel den Anschauungen eines anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und verstößt daher im Sinne des § 1 UWG. gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes (NJW. 1956 S. 909). Der Umstand, daß die Behauptung, der von den Beklagten ertriebene Grundstoff zur Limonadeherstellung sei nicht Originalgrundstoff zur Herstellung der Almdudler-Limonade, zumindest noch nicht bescheinigt ist, besagt demgegenüber nichts. Die Bescheinigung der versuchten Verleitung zum Vertragsbruch wird von den Rechtsmittelwerbern nicht bekämpft, sie findet in der Aktenlage volle Deckung. Wenn ein Lizenzvertrag vorsieht, daß der Lizenznehmer Material, Geräte und Stoffe, die zur Herstellung des lizenzierten Gegenstandes benötigt werden, nur vom Lizenzgeber oder einem durch diesen bezeichneten Dritten beziehen darf, so ist damit nicht schon gesagt, daß solche Klauseln einen wettbewerbseinschränkenden Zweck verfolgen. Der Lizenzgeber ist im Interesse seines geschäftlichen Rufes oft genötigt, dem Lizenznehmer gewisse Abnehmerverpflichtungen aufzuerlegen, um eine gleichbleibende Qualität der Erzeugnisse zu sichern (Schönherr in GR. 1952 S. 19 ff. und 26 f.). Mit Recht hob die Klägerin bereits in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß unter Hinweis auf Schönherr - Dittrich, Kartellgesetz, 2. Aufl. S. 7, hervor, daß Lizenzverträge über Patente und Marken, auch wenn sie als Zusammenschlüsse anzusehen sind, dann nicht unter den Begriff der Kartellvereinbarungen fallen, wenn die darin vereinbarten Beschränkungen bei der Ausübung des Schutzrechtes über dessen gesetzlichen Umfang nicht hinausgehen. Es kann nicht der Willkür des Lizenznehmers überlassen bleiben, eine Markenware in verminderter Qualität in den Verkehr zu bringen. Dem Zweck, die Limonade zur Erzeugung der Markenware in einheitlicher Qualität zu erhalten, kann sehr wohl die von ihnen übernommene Verpflichtung dienen, den Grundstoff nur von der namhaft gemachten Stelle zu beziehen. Die von der Klägerin mit den Lizenznehmern getroffene Vereinbarung, den Grundstoff von der Firma K. zu beziehen, muß mithin nicht unbedingt den Charakter einer Kartellvereinbarung haben. Wenn das Verbot, den Grundstoff von einer anderen als der vertraglich bezeichneten Stelle zu kaufen, lediglich deshalb erfolgt sein sollte, um die Qualität des Markengetränkes zu garantieren, so liegt sein Zweck nicht in der Verhinderung von Preisunterbietungen. Der Rekursbegründung ist insoweit zuzustimmen, daß der Aktenlage die Unwirksamkeit der Verpflichtungen aus Gründen des Kartellrechtes nicht zu entnehmen ist, es daher keinem Anstand unterliegt, im Verfahren über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Lizenznehmer der Klägerin, den Grundstoff für die Almdudler-Limonade nur bei der Firma K. zu beziehen, als rechtswirksam anzusehen. Der vage Hinweis im letzten Absatz der Äußerung der Beklagten zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung gab dem Gericht keinen Anlaß, ohne konkretes Vorbringen und ohne entsprechende Bescheinigung solchen Vorbringens überhaupt darauf einzugehen. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes genügte die Glaubhaftmachung des Anspruches der Antragstellerin. Da das Provisorialverfahren rasche und großzügigere Prüfung des Sachverhaltes bezweckt, eignet es sich nicht zum Nachweis oder zur Bescheinigung des umstrittenen Einwandes der Beklagten. Die Revisionsrekurswerber nehmen in ihren Ausführungen bereits vorweg, was erst noch einer Beweisführung im Hauptverfahren bedarf; sie übergehen die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses, aus denen sich einwandfrei die geradezu planmäßig angelegten Versuche der Beklagten zum Vertragsbruch und damit ihr sittenwidriges Verhalten ergeben. Obige Stellungnahme widerspricht auch nicht der Entscheidung JBl. 1957 S. 415, weil der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall anders beschaffen ist als der vorliegende. Der angefochtene Beschluß war daher zu bestätigen und dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

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