OGH 9ObA92/94

OGH9ObA92/9429.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*****, Vermögens- und Anlageberatungs AG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 493.796,41 S sA (Revisionsinteresse 363.833,15 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.Dezember 1993, GZ 33 Ra 139/93-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Juni 1993, GZ 18 Cga 1607/91-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 14.976 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.496 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger, der für die beklagte Partei Vermögensanlagen, wie Lebensversicherungen, Immobilienfondsanteile, Publikumsbeteiligungen und Bausparverträge zu vertreiben hatte, nicht nur wöchentlich im vorhinein einen Tourenplan und Tagesprogramme zu erstellen, sondern auch noch Tages-, Wochen- und Monatsberichte zu erstatten und sich zu rechtfertigen, wenn er die mit dem an seiner Provision beteiligten Vorgesetzten festgelegten Zielvorgaben nicht erreichte. Er hatte, sofern er nicht auf Kundenbesuch war, eine Anwesenheitspflicht von 8 Uhr 30 bis 16 Uhr 30 in seinem Büro im Gebäude der beklagten Partei, mußte an Gruppenbesprechungen (workshops) teilnehmen, Seminare besuchen, Prüfungen ablegen, hatte bei seiner persönlich zu verrichtenden Akquisitionstätigkeit die Richtlinien der beklagten Partei zu beachten, war bezüglich der Urlaubskonsumation an die Genehmigung der beklagten Partei gebunden, war der Disziplinargewalt der beklagten Partei unterworfen - die Sanktionen reichten von der mündlichen Verwarnung durch den Direktor bis zur fristlosen Lösung des Subvertretervertrages -, durfte nicht ohne Zustimmung der beklagten Partei für andere Auftraggeber tätig sein und war auch fast ausschließlich für die beklagte Partei tätig (nebenbei vermittelte er mit Genehmigung der beklagten Partei für seinen früheren Dienstgeber B***** Bausparverträge) und hatte daraus und aus Vermietung und Verpachtung ein geringes Einkommen.

Die für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit maßgeblichen - von Strasser in "Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag" DRdA 1992, 93 ff (95 f) angeführten - Kriterien waren daher im Fall des Klägers in einem solchen Ausmaß gegeben, daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß ein abhängiger Arbeitsvertrag vorlag (siehe auch ZAS 1989/19 [krit Schäffl]; WBl 1990, 77 = ecolex 1990, 47; 9 Ob A 207/92 [hiezu Ritzberger-Moser "Abgrenzung des Arbeitsvertrages vom freien Dienstvertrag" DRdA 1993, 150 f]; zuletzt 9 Ob A 129/93).

Der Abschluß eines nur einen Bruchteil des bei der beklagten Partei verdienten Entgeltes erfassenden Angestelltendienstvertrages mit einer Versicherung, für die der Kläger im Auftrag der beklagten Partei und nach deren Weisungen Versicherungsverträge akquirierte (und die ihm gegenüber keinerlei Arbeitgeberfunktionen ausübte), stellt sich daher lediglich als unzulässige Umgehung der Pflicht der beklagten Partei zur Gewährung des vollen sozial- und arbeitsrechtlichen Schutzes an den Kläger dar, ändert aber nichts am Bestehen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der beklagten Partei.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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