OGH 9ObA207/92

OGH9ObA207/9211.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Rupert Gnant als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** E*****, Angestellte, ***** vertreten durch **********, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei A***** Vertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 231.509,62 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 1992, GZ 34 Ra 135/91-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. April 1991, GZ 24 Cga 1008/89-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.200,60 (darin S 1.700,10 Ust) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Revisionswerberin im wesentlichen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden ist, zutreffend bejaht (vgl. Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag, DRdA 1992, 93 ff; DRdA 1992/32 [Löschnigg]; Arb 10.741, 10.697, 10.096 uva). Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den bereits vom Berufungsgericht widerlegten Ausführungen der Revisionswerberin, die Klägerin sei der Beklagten als selbständige Unternehmerin gegenübergestanden, ist ergänzend entgegenzuhalten, daß sie damit nur zum Teil von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Wie das Berufungsgericht in eingehender Gegenüberstellung der Bestimmungselemente der persönlichen Abhängigkeit richtig erkannte, überwiegen im vorliegenden Fall die Elemente eines Arbeitsvertrages (Verpflichtung zum persönlichen Arbeitseinsatz, Arbeitszeit von neun Stunden täglich, erschwerte Möglichkeit der Vertretung bei Krankheit, Kuraufenthalt oder Urlaub, ständige telefonische Erreichbarkeit, straffe Eingliederung in das Vertriebssystem der Beklagten verbunden mit Weisungen, ausschließliche Tätigkeit für die Beklagte, Entlohnung nach Fixum und Umsatz, Kontrollunterworfenheit, Fremdbestimmung, hauptsächliche Beistellung der erforderlichen Produktionsmittel durch die Beklagte, Sanktionen bei Verletzung der Dienstleistungspflichten wie bei Dienstnehmern) bei weitem jene Merkmale, die für das Vorliegen eines sogenannten freien Dienstvertrages (eigene Gewerbeberechtigung, Versteuerung des Einkommens durch die Klägerin, keine Anmeldung zur Sozialversicherung, Bestimmung des Arbeitsortes innerhalb ihres Gebietes, Verwendung ihres eigenen Telefons) sprechen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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