Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den zweitinstanzlichen Teilsachbeschluß vom 29.12.1993 an die dem Verfahren bisher nicht beigezogene Gegnerin der Antragsteller Milica R***** samt Rechtsbelehrung sowie dem weiteren Hinweis zuzustellen, daß die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht mehr aufzugreifen ist, wenn sie gegen die Entscheidung der zweiten Instanz kein zulässiges Rechtsmittel erhebt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In dem bis zur Entscheidung gediehenen Teil des Verfahrens haben die Antragsteller gemäß § 2 Abs 3 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 1 MRG ihre Anerkennung als Hauptmieter jener Wohnungen im Haus ***** begehrt, die ihnen von der 11.Antragsgegnerin in "Unterbestand" gegeben wurden. An einem solchen (vor Inkrafttreten des 3.WAG eingeleiteten) Verfahren sind alle Miteigentümer des Hauses zu beteiligen, weil ihnen in allen gültig zustandegekommenen Mietverhältnissen über nicht in Wohnungsseigentum stehende Objekte ihres Hauses Vermieterstellung zukommt und das Bestehen der Bestandverhältnisse ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (vgl SZ 61/155 ua).
Zu den Miteigentümern des verfahrensgegenständlichen Hauses gehört laut vorliegendem Grundbuchsauszug auch Milica R*****, die versehentlich am Verfahren nicht beteiligt wurde. Das Verfahren ist daher ihr gegenüber - ohne daß dies nach der Aktenlage auch den Ausschluß ihrer Streitgenossen vom rechtlichen Gehör bewirkt hätte (vgl Fasching IV, 127) - mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet. Diese Nichtigkeit kann allerdings im Rechtsmittelverfahren nicht mehr wahrgenommen werden, wenn der übergangenen Partei die Sachentscheidung des Gerichtes zugestellt und dagegen von der Betroffenen kein zulässiges Rechtsmittel erhoben wird. Zumindest im Mehrparteienverfahren nach § 37 MRG und § 26 WEG bietet sich diese Möglichkeit einer "Heilung" von Verletzungen des Parteiengehörs an (vgl WoBl 1990, 165/84; 5 Ob 51/91; 5 Ob 104/92; 5 Ob 149/92), weshalb sie auch hier zu nutzen ist.
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