Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht in Erwartung ehestmöglicher Wiedervorlage mit dem Ersuchen um Zwischenerhebung übersendet, ob Teile des Hauses *****S,Pstraße 1 a, auch an andere Personen als den Antragsteller in Hauptmiete vergeben sind.
Sollten andere Hauptmieter vorhanden sein, sind diesen die Entscheidung der zweiten Instanz vom 26.8.1992 (ON 27) sowie der Revisionsrekurs des Antragstellers (ON 28) - allenfalls durch Hausanschlag - mit der Belehrung zuzustellen,
a) daß sie die Entscheidung der zweiten Instanz anfechten oder dem Rechtsmittelbegehren des Antragstellers in einer Revisionsrekursbeantwortung entgegentreten können;
b) daß mit der Unterlassung der Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses die den Vorinstanzen unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs der weiteren Hauptmieter nicht mehr zu beachten ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Kosten der vom Antragsteller begehrten Erhaltungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 3 MRG aus der Hauptmietzinsreserve zu decken wären, eine Stattgebung des Sachantrages die Interessen anderer Hauptmieter der Liegenschaft also unmittelbar berühren könnte, müßte diesen gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 MRG die Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme gegeben werden (MietSlg 36/32 ua). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO herstellen; dieser könnte allerdings dadurch geheilt werden, daß der bisher nicht beigezogenen Partei der Sachbeschluß zugestellt wird und ihr gegenüber - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwächst (WoBl 1990, 165/84; 5 Ob 51/91; 5 Ob 1086/92 ua).
Zu beachten ist überdies, daß auch die Bestätigung eines Sachbeschlusses ein Sachbeschluß ist und für Rekurse gegen derartige Beschlüsse - entgegen der vom Erstgericht im Vorlagebericht deklarierten Rechtsmeinung - die Regeln des zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens gelten (§ 37 Abs. 3 Z 18 iVm mit Z 17 lit a bis d MRG). Auch die Verletzung dieser Verfahrensgrundsätze ist mit Nichtigkeit bedroht (vgl RZ 1986, 165 uva).
Bisher wurde nur der Teilsachbeschluß des Erstgerichtes den allfälligen anderen Hauptmietern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch Hausanschlag am 6.3.1992 zugestellt, trotz der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens jedoch nicht der Rekurs des Antragstellers ON 16 und dann in weiterer Folge weder die zweitinstanzliche Entscheidung ON 27 noch der Revisionsrekurs des Antragstellers ON 28. Sollten - was den Akten nicht eindeutig entnommen werden kann - weitere Hauptmieter vorhanden sein, ließe sich die den Vorinstanzen unterlaufene Nichtigkeit also am zweckmäßigsten durch die im Spruch näher ausgeführte Vorgangsweise sanieren.
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